Die Gemeinden regeln die Erhebung der Spielautomatensteuer durch Satzung die der rechtsaufsichtlichen Würdigung

Oktober 2010 hat folgenden Wortlaut:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Spielautomatensteuer durch die Gemeinden auf Grundlage der Stückzahl der Spielautomaten dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz widerspricht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2010, AZ: 9 CN 1/09).

Zum 1. Januar 1997 könnten nach der Entscheidung des Gerichtes die Gemeinden rückwirkend eine Spielautomatensteuer erheben, die sich nach einem wirklichkeitsgerechteren Maßstab bemisst (z. B. nach Spieleinsatz oder Einspielergebnis). Dabei darf jedoch das bisherige Steueraufkommen nicht überschritten werden.

Die Gemeinden regeln die Erhebung der Spielautomatensteuer durch Satzung, die der rechtsaufsichtlichen Würdigung unterliegt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gemeinden in Thüringen erheben gegenwärtig eine Spielautomatensteuer und in welcher Höhe sind dabei für das Jahr 2010 Einnahmen geplant (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)?

2. Welche Rechtsfolgen resultieren aus dem genannten Urteil für die Thüringer Gemeinden? Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Gemeinden die Satzungen zur Erhebung der Spielautomatensteuer ändern?

3. In welchem Umfang müssen die Gemeinden mit Rückforderungen vereinnahmter Spielautomatensteuern durch die Steuerpflichtigen rechnen und wie wird dies begründet? Wie können sich die Gemeinden gegen derartige Rückforderungsansprüche wehren?

4. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, den Gemeinden rechtsaufsichtliche Hinweise zur Überarbeitung der Satzungen zur Erhebung der Spielautomatensteuer zu geben? Welche Hinweise wären dies und wie werden diese begründet?

5. Unter welchen Voraussetzungen sind die Thüringer Gemeinden verpflichtet, eine Spielautomatensteuer zu erheben, auch unter der Maßgabe, dass die Gemeinden ihre Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen müssen? Welchen Einfluss nehmen dabei die Rechtsaufsichtsbehörden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. November 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Spielautomatensteuer ist wesentlicher Bestandteil der Vergnügungssteuer. Die jährlichen IST-Einnahmen der Gemeinden (für den Zeitraum 1995 bis 2008) aus der Vergnügungssteuer veröffentlicht das Thüringer Landesamt für Statistik auf seiner Internetseite www.tls.thueringen.de. Hierauf wird verwiesen.

Die Gemeinden, die Vergnügungssteuern erhoben haben sowie deren Einnahmen aus der Vergnügungssteuer zum 31. Dezember 2009 sind in der Anlage aufgeführt.

Zu 2.: Gerichtsentscheidungen haben grundsätzlich keinen rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Charakter. Sie sind nur für die jeweiligen Verfahrensbeteiligten bindend. Unmittelbare Rechtsfolgen für Thüringer Gemeinden ergeben sich daher aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 9

CN 1.09) nicht. Die Gemeinden sind gehalten, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts - so beispielsweise aus Anlass anhängiger Widerspruchsverfahren - ihr Satzungsrecht zu überprüfen und bei Bedarf zeitnah anzupassen.

Zu 3.: Das Bestehen von Rückforderungsansprüchen ist in jedem Einzelfall zu prüfen und abhängig von der Wirksamkeit des Satzungsrechts (siehe Antwort zu Frage 2), der Bestandskraft der Steuerbescheide sowie der Höhe der nach einer gegebenenfalls erfolgenden Satzungsänderung zu entrichteten Steuer.

Zu 4.: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, rechtsaufsichtliche Hinweise zur Überabreitung der Vergnügungssteuersatzungen zur Erhebung einer Spielautomatensteuer zu geben. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 9. Juni 2010 getroffenen Feststellungen zur Spielautomatensteuer sind für die Gemeinden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts einsehbar (www.bundesverwaltungsgericht.de/entscheidungen). Der Inhalt kommunaler Steuersatzungen obliegt dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden.

Zu 5.: Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer. Eine Gemeinde hat Steuern zu erheben, soweit sonstige Einnahmen und besondere Entgelte für ihre Leistungen nicht ausreichen (Grundsätze der Einnahmebeschaffung, § 54 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung - Dies ist der Fall, wenn eine Gemeinde zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53 a verpflichtet ist.

Ferner ist die Erhebung einer Spielautomatensteuer Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen in Form von Zuschüssen aus dem Landesausgleichsstock (Verwaltungsvorschrift Nr. 2.2.2 über die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz).

In Vertretung Geibert Staatssekretär Anlage Hinweis: