Straßenausbaubeitragssatzung

Jüngsten Pressemeldungen war zu entnehmen, dass der Gemeinderat Saalburg-Ebersdorf auf Betreiben der Kommunalaufsicht die Straßenausbaubeitragssatzung in Anlehnung an die Mustersatzung neu beschließen musste. Die Kommunalaufsicht bewertete die erst im Juli dieses Jahres beschlossene bürgerfreundliche Satzung mit Umlagesätzen teils zehn bis 15 Prozent unter den Beitragssätzen der Mustersatzung als mangelhaft und verweigerte die Genehmigung.

Andererseits aber soll der seitens der Landesregierung angekündigte und in seinen Eckpunkten seit Juni dieses Jahres bekannte Entwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes finanziell leistungsfähigeren Gemeinden ein größeres Ermessen bei der Bestimmung ihres Gemeindeanteils einräumen.

Er sieht unter anderem vor, dass der kommunale Anteil unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 80 Prozent angehoben werden kann. Ziel solle es sein, das neue Straßenausbaubeitragsrecht bürgerfreundlicher und moderner zu gestalten.

Zudem hat die Landesregierung vor dem Hintergrund der für Herbst dieses Jahres geplanten Gesetzesinitiative zum Straßenausbaubeitragsrecht beschlossen bzw. die staatlichen Aufsichtsbehörden angehalten, dass bis zur abschließenden Entscheidung rechtsaufsichtliche Maßnahmen zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung gegenüber den betroffenen Gemeinden unterbleiben sollen (so genanntes Beitragsmoratorium).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den oben dargestellten Sachverhalt (Verweigerung der Satzungsgenehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde), insbesondere mit Blick auf die angekündigten Neuregelungen und das verkündete so genannte Beitragsmoratorium?

2. Wann hat das Innenministerium das so genannte Beitragsmoratorium im Bezug auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verkündet und wie wird dies im vorliegenden Fall angewendet?

3. Inwieweit wurde eine mögliche Fördermittelbewilligung für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom Vorhandensein einer mustergültigen Straßenausbaubeitragssatzung abhängig gemacht; wenn ja, im Rahmen welches Förderprogramms und wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit dieser Bewilligungspraxis?

4. Welches Ermessen wird gegenwärtig den Gemeinden beim Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen, auch mit Blick auf die angekündigten Neuregelungen im Straßenausbaurecht und das so genannte Beitragsmoratorium zugestanden und inwieweit haben dies die Rechtsaufsichtsbehörden zu respektieren?

5. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe ist die Gemeinde Saalburg-Ebersdorf mit Rückzahlungsverpflichtungen konfrontiert und auf welche Höhe belaufen sich die auf Grundlage der neuen Satzung zu erlassenden Beitragsbescheide?

6. Muss die Satzung nach Ansicht der Landesregierung nach der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erneut geändert und der veränderten Rechtslage angepasst werden und wie begründet sie ihre Auffassung? Wenn ja, welche Wirkungen hat dies in Bezug auf die auf der Grundlage der jetzt gültigen Satzung zu erlassenden Beitragsbescheide? Wenn nein, wie soll und kann aus Sicht der Landesregierung sichergestellt werden, dass die Neuregelungen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Beitragspflichtigen Anwendung finden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. November 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Auf Beschluss des Kabinetts vom 19. Januar 2010 sollen bis zur abschließenden Entscheidung der Landesregierung über eine Gesetzesinitiative und gegebenenfalls auch bis zur Entscheidung des Gesetzgebers im Anschluss an das Schreiben des Innenministeriums vom 27. Juli 2007 sowie der entsprechenden Verlängerung in der letzten Legislaturperiode im Regelfall weiterhin Eingriffsmaßnahmen zum Satzungserlass zurückgestellt werden. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Kommunalverwaltung unaufschiebbar sind, blieben davon unberührt. Dies wurde dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 20. Januar 2010 mitgeteilt.

Nach § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz unterliegen Straßenausbaubeitragssatzungen nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Sie sind dieser lediglich anzuzeigen.

Nach Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde hat die Stadt Saalburg-Ebersdorf selbst im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen und im Juli 2010 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Rechtsaufsichtsbehörde wies die Stadt darauf hin, dass die Satzung nicht dem derzeit geltenden Recht entspreche. Die Stadt Saalburg-Ebersdorf hat daraufhin die Satzung überarbeitet und inzwischen im Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf vom 30. Oktober 2010 öffentlich bekannt gemacht.

Zu 2.: Das Innenministerium hat kein Beitragsmoratorium in Bezug auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erlassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 3.: Die Förderung des kommunalen Straßenbaus wurde nicht vom Vorhandensein einer dem Muster des Innenministeriums oder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen entsprechenden Straßenausbaubeitragssatzung abhängig gemacht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Gemeinden im Fall der Beantragung von Bedarfszuweisungen nach der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz einmalige Straßenausbaubeiträge für die Erschließung in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in sonstigen Baugebieten mindestens in Höhe des unter Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 2.2.5.2 jeweils vorgegebenen Vomhundertsatz erheben müssen, welche den Sätzen der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen entsprechen. Im Bereich wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach § 7a beträgt der den Beitragsschuldnern zuzurechnende Beitragssatz mindestens 50 vom Hundert (VV Nr. 2.2.5.3).

Zu 4.: Soweit die Gemeinden zum jetzigen Zeitpunkt Straßenausbaubeitragssatzungen erlassen möchten, haben sie die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen.

Zu 5.: Nach Information der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde belaufen sich die Rückzahlungsverpflichtungen der Stadt Saalburg-Ebersdorf einschließlich angefallener Zinsen auf ca. 160 000 Euro. Diese Kosten resultieren aus der Widerspruchsbearbeitung bzw. stehen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Straßenausbaubeitragsbescheiden. Die Höhe der zukünftigen Beitragsbescheide ist der Landesregierung nicht bekannt.

Die Stadt wird innerhalb der Festsetzungsfrist zu prüfen haben, welche Maßnahmen in der Vergangenheit realisiert wurden und in welchem Umfang angefallenen Aufwendungen umlagefähig sind.

Zu 6.: Ob und in welchem Umfang eine bestehende Satzung dem neuen Kommunalabgabenrecht angepasst werden kann oder muss, ist durch den Ortsgesetzgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Kommunalabgabenrechts zu prüfen.

Änderungen im Abgabenrecht haben aber grundsätzlich nur Auswirkungen auf noch nicht entstandene Beitragspflichten.