ThürKO enthält die Bestimmungen zur persönlichen Beteiligung

Die Kleine Anfrage 995 vom 22. Oktober 2010 hat folgenden Wortlaut:

Nach § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung beschließt der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.

§ 38 enthält die Bestimmungen zur persönlichen Beteiligung. Demnach ist die Mitwirkung (Beratung und Beschlussfassung) an einem Sachverhalt den Gemeinderatsmitgliedern untersagt, soweit ihnen durch die Beschlussfassung ein Vor- oder Nachteil entstehen kann.

Die Regelungen gelten auch für Bürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete, weil diese gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates sind. Hauptamtliche Beigeordnete sind nicht Mitglied des Gemeinderates, haben aber ein Teilnahmerecht an der Gemeinderatssitzung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit dürfen Bürgermeister und Beigeordnete an der Beratung in öffentlicher Gemeinderatssitzung zur Entlastung im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresrechnung nach § 80 Abs. 3 unter Beachtung der Bestimmungen nach § 38 (persönlicher Beteiligung) teilnehmen und abstimmen und wie wird diese Auffassung begründet?

2. In welcher Art und Weise kann der Entlastungsbeschluss nach § 80 Abs. 3 für Bürgermeister und Beigeordnete einen Vor- oder Nachteil nach sich ziehen, so dass die Regelungen des § 38 zur Anwendung kommen müssten?

3. In welchem Umfang gelten die Bestimmungen des § 38 (persönliche Beteiligung) auch für hauptamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind?

4. Welche rechtlichen Anwendungsprobleme sind der Landesregierung zum nachgefragten Sachverhalt bekannt und resultieren daraus Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Novellierung gesetzlicher Bestimmungen? Wenn ja, welche gesetzlichen Neuregelungen werden mit welcher Begründung empfohlen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Bürgermeister und Beigeordnete dürfen an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats über ihre Entlastung nach § 80 Abs. 3 nicht teilnehmen, wenn die Voraussetzungen für eine persönliche Beteiligung nach § 38 vorliegen. Ob eine persönliche Beteiligung gegeben ist, ist durch eine wertende Betrachtung des konkreten Einzelfalls zu ermitteln.

Zu 2.: Mit der Entlastung nach § 80 Abs. 3 billigt der Gemeinderat die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bürgermeisters. Aus der Rechtswirkung der Entlastung ergibt sich, dass sie für den hiervon Betroffenen einen Vorteil, ihre Verweigerung einen Nachteil im Sinne des § 38 Abs. 1 darstellt.

Zu 3.: Nach § 38Abs. 1 Satz 6 gelten die Sätze 1 bis 5 für den hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend.

Zu 4.: Rechtliche Anwendungsprobleme wurden von den Kommunalaufsichtsbehörden nicht mitgeteilt.