Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung (WAZV Arnstadt) hat eine so genannte Rücklagenausschüttung in Höhe von 600 000 Euro an die Mitgliedsgemeinden aus dem Jahresüberschuss 2009 (Betriebsbereich Wasser) beschlossen.

Der Zweckverband erwirtschaftet seit mehreren Jahren Überschüsse im Betriebsbereich Wasser. Der Zweckverband hat im Betriebsbereich Wasser noch Kreditverpflichtungen. Wasserwirtschaftliche Investitionen des Zweckverbandes wurden durch das Land gefördert. Der WAZV Arnstadt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe hat der WAZV Arnstadt seit dem Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 jährliche Überschüsse bzw. Fehlbeträge im Betriebsbereich Wasser erzielt und wie haben sich diese Überschüsse/Fehlbeträge kumuliert (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)?

2. Unter welchen Voraussetzungen ist der WAZV Arnstadt verpflichtet, die erzielten und kumulierten Jahresüberschüsse Gebühren mindernd einzusetzen und inwieweit liegen diese Voraussetzungen vor?

3. In welcher Höhe hat der WAZV Arnstadt seit dem Jahr 2004 so genannte Rücklagenausschüttungen an die Mitgliedsgemeinden aus dem Betriebsbereich Wasser vorgenommen (bitte Einzelaufstellung nach Haushaltsjahren)?

4. In welcher Höhe verfügt der WAZV Arnstadt per 31. Dezember 2009 über Eigenkapital? Welcher Anteil dieses Eigenkapitals wäre unter Beachtung der Vorgaben des § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (Eigenkapitalverzinsung) verzinsbar? In welcher Höhe hat der WAZV Arnstadt im Haushaltsjahr 2009 das Eigenkapital verzinst und in welcher Höhe entstanden dadurch gebührenbelastende Aufwendungen?

5. In welcher Höhe hat der WAZV Arnstadt seit dem Jahr 2004 für welche wasserwirtschaftlichen Investitionen im Betriebsbereich Wasser mit welcher Zielrichtung Fördermittel des Landes erhalten (bitte Einzelaufstellung)?

6. Inwieweit steht die nachgefragte Rücklagenausschüttung im Einklang mit den Förderbedingungen des Landes und wie wird dies begründet? Wie wird begründet, dass einerseits aus den Überschüssen des Zweckverbandes Gelder an die Mitgliedsgemeinden ausgeschüttet werden und andererseits das Land aus Steuermitteln Fördermittel an den Zweckverband gewährt?

7. Inwieweit steht die nachgefragte Rücklagenausschüttung im Einklang mit den Regelungen des § 12 insbesondere in Bezug auf das so genannte Kostendeckungsgebot, das eine Gewinnerzielungsabsicht im Grundsatz ausschließt? Wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

8. Welche Steuerbelastungen (Steuerarten und Höhen) resultieren aus der nachgefragten Rücklagenausschüttung für den WAZV und inwieweit sind diese Steuerverpflichtungen betriebswirtschaftlich notwendige Ausgaben und somit gebührenfähig, würden doch diese Steuern beim Ausschüttungsverzicht nicht anfallen?

9. In welcher Höhe hat der WAZV Arnstadt im Betriebsbereich Wasser noch Kreditverpflichtungen? Wie haben sich diese Kreditverpflichtungen seit 2004 entwickelt?

10.Inwieweit wäre der Zweckverband auf Grundlage der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet, vor einer Rücklagenausschüttung Kreditverpflichtungen abzubauen, um so Zinszahlungen zu minimieren? Wie wird die Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In den Jahren 2004 bis 2009 hat der WAZV Arnstadt folgende Jahresergebnisse im Betriebsbereich Wasser erzielt: 2004 471.107,48 Euro 2007 655.395,49 Euro, 2005 - 50.449,70 Euro 2008 1.348.482,16 Euro, 2006 1.187.053,71 Euro 2009 1.314.751,28 Euro.

Zu 2.: Die Frage kann so nicht beantwortet werden, weil sie zwei unterschiedliche Institute aus unterschiedlichen Rechtsgebieten in einen Zusammenhang stellt, der so unmittelbar nicht besteht.

Der nach handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelte Jahresüberschuss stellt als Bestandteil der Gewinnund Verlustrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses das Ergebnis für ein bestimmtes Geschäftsjahr dar.

Dagegen beantwortet sich die Frage, ob am Ende des jeweiligen Bemessungszeitraums einer Gebührenkalkulation Kostenüberdeckungen entstanden sind und ob und wie diese auszugleichen sind, allein nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Danach hat der Zweckverband Arnstadt nach § 12 Abs. 6 Satz 2 Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des jeweiligen Gebührenkalkulationszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen.

Zu 3.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat der Zweckverband Arnstadt im Jahr 2008 für das Jahr 2007, im Jahr 2009 für das Jahr 2008 und im Jahr 2010 für das Jahr 2009 eine Rücklagenausschüttung jeweils in Höhe von 300 000 Euro an seine Verbandsmitglieder vorgenommen.

Zu 4.: Das Eigenkapital des Zweckverbandes Arnstadt beträgt zum Stand 31. Dezember 2009 im Bereich Wasser 25 035 319,35 Euro.

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehört nach § 12 Abs. 3 u. a. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Für die Verzinsung wird das gesamte Anlagekapital berücksichtigt ohne zwischen Eigen- und Fremdkapital zu unterscheiden.

Der Zweckverband Arnstadt hat zur Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung ein in Höhe von 37,058 Millionen. Euro abzüglich des Abzugskapitals in Höhe 21,113 Millionen. Euro in Ansatz gebracht. Im Jahr 2009 betrug die gebührenfähige Anlagekapitalverzinsung 1 056 000 Euro.

Zu 5.: Dem WAZV Arnstadt und Umgebung wurden seit 2004 folgende Investitionsmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung gefördert:

Zu 6.: Die Gewährung der in der Antwort zu Frage 5 genannten Zuwendungen für die Jahre 2004 und 2005 erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom 20. März 2002

(veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17/2002).

Ab der Förderrichtlinie vom 6. Dezember 2006 (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 1/2007) galt, dass die Zuwendungsempfänger in den letzten fünf Jahren keine Gewinne oder Überschüsse an die allgemeinen Haushalte der Mitglieder abgeführt haben dürfen, es sei denn, diese Beträge wurden in die Einrichtung vollständig wieder eingelegt. Davon unberührt ist die Abführung von Zinsen aus der Verzinsung des Anlagekapitals, sofern bei deren Ermittlung der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil gemäß § 12 Abs. 3 außer Betracht bleibt.

Die in der Antwort zu Frage 5 genannte Zuwendung für das Jahr 2008 wurde am 31. März 2008 bewilligt.

Zu diesem Zeitpunkt lagen der Bewilligungsbehörde noch keine Erkenntnisse über Gewinnausschüttungen an die Verbandsmitglieder des WAZV Arnstadt vor.

Zu 7.: § 12 trifft keine Regelungen zur Rücklagenausschüttung. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.

Zu 8.: Die Rücklagenausschüttung führt für den Zweckverband Arnstadt zu keiner Steuerbelastung.

Im Übrigen wird insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 686 - Drucksache 5/1292 - verwiesen.

Zu 9.: Die Kreditverbindlichkeiten des WAZV Arnstadt betragen zum Stand 31. Dezember 2009 im Betriebsbereich Trinkwasser 8 475 866,03 Euro. Die Kreditverbindlichkeiten haben sich seit 2004 wie folgt entwickelt.

Auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 483 - Drucksache 5/964 - wird verwiesen.