Krankenpflege

2. Kostenstruktur verschiedener Ausbildungsmodelle

a) Rechtsreferendar als Beamter auf Widerruf

Als Beamter auf Widerruf erhält der Rechtsreferendar in Thüringen derzeit einen Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.197,37 (§ 50 i.V.m. Anlage 7

Zudem besteht ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (derzeit 6,65) und einen Familienzuschlag abhängig vom Familienstand des Referendars. Eine Übersicht zur Kostenstruktur kann der Tabelle unter IV.2c (dort Spalte I) entnommen werden.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht bezüglich des Beamtenverhältnisses auf Widerruf weder für den Referendar noch für den Freistaat. Sozialversicherungsbeiträge müssen daher nicht abgeführt werden.

Allerdings besteht im Fall der Rentenversicherung eine Nachversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 181- 186 SGB VI, sofern der Referendar nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes nicht als Beamter oder Richter im öffentlichen Dienst verbleibt. Aufgrund der derzeitigen Einstellungssituation in der Justiz kommt es daher bei ca. 95% der Referendare zu einer solchen Nachversicherung. Diese beträgt 19,5% der beitragspflichtigen Einnahmen während des Vorbereitungsdienstes und ist durch den Freistaat allein zu tragen. Insofern liegt ein Abweichen von der grundsätzlich hälftigen Aufteilung der Sozialabgaben auf Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmer andererseits vor. Dies macht neben den genannten Bezügen des Referendars eine weitere Kostenposition in Höhe von 223,04 pro Monat und Referendar aus.

Im Gegensatz zur laufenden gesetzlichen Rentenversicherung können die Beiträge zur nachträglichen Rentenversicherung unmittelbar an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte überwiesen werden, wodurch der ehemalige Referendar nun als Rechtsanwalt dort sofort Anwartschaften und Wartezeiten erlangt. Diese Beiträge verbleiben somit in Thüringen.

Ansonsten sind die Nachversicherungsbeträge grundsätzlich an die abzuführen.

Statt einer Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung hat der Referendar im Beamtenstatus während des Vorbereitungsdienstes einen Beihilfean7 spruch gegenüber dem Freistaat. Die Thüringen hieraus erwachsenden Kosten sind bezüglich der Referendare statistisch nicht erfasst. Der Beihilfestelle der Landesfinanzdirektion war insofern lediglich statistisches Material hinsichtlich aller Thüringer Beamten bekannt (136,33 / Monat/ Beamter1). Die besondere Altersstruktur der Referendare rechtfertigt jedoch einen geringeren kalkulatorischen Ansatz, da hier altersbedingte Erkrankungen kaum eine Rolle spielen. Orientiert an den Durchschnittsätzen zur äquivalenten privaten Krankenversicherung für die Risikogruppe der Rechtsreferendare scheint daher ein hälftiger Ansatz der o.g. Beihilfekosten für Referendare gerechtfertigt. Die tatsächlichen Beihilfekosten bleiben jedoch - im Gegensatz zum Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung nur begrenzt kalkulierbar, da auch bei einem Referendar schwere Erkrankungen mit hohen Folgekosten verbunden sein könnten.

b) Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Nicht verbeamteten Rechtsreferendaren wird eine Unterhaltsbeihilfe gewährt, deren Ausgestaltung und Höhe im Verordnungswege geregelt werden kann.

Grundsätzlich sind auf diese Unterhaltsbeihilfe Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entrichten. Insofern ist in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.

Hinsichtlich der Höhe wird auf die Tabelle unter IV.2c (dort Spalte II, III) verwiesen.

Die Rentenversicherungsbeiträge sind ausschließlich an die abzuführen. Eine spätere Übertragung auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte findet nicht statt.

Aufgrund der bestehenden Arbeitslosenversicherung ist der Referendar bei Erwerbslosigkeit nach dem Referendariat zunächst abgesichert, ein Umstand, der gegenüber der Verbeamtung als Vorteil angesehen werden kann.

Für den Fall der Gewährung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen der Unterhaltsbeihilfeverordnung entfällt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Sodann ist jedoch nach den unter IV.2a genannten Grundsätzen nachzuversichern. Ein Großteil der Bundesländer räumt den Referendaren nach Angaben der LFD: 818 pro Beamten im 1. Halbjahr 2010. im öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis eine Versorgungsanwartschaft ein.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2009 (S 10 R 326/07) unterliegen auch die in den Ausbildungsstationen (z.B. durch Rechtsanwaltskanzleien) an die Referendare gezahlten Zusatzentgelte der Rentenversicherungspflicht, sofern keine hinreichende Trennung zwischen der Ausbildung und der Zusatzleistung des Referendars erfolgt. Das Verfahren ist derzeit in der Berufung und wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Musterverfahren geführt. Es besteht die Gefahr, dass nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens auch eine Prüfung Thüringer Verhältnisse durch die Deutschen Rentenversicherung Bund und andere Sozialversicherungsträger erfolgt. Sofern sich dann gezahlte Zusatzentgelte durch einzelne Ausbildungsstellen feststellen ließen, wären bei einer Ausbildung im öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht nur Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen sondern auch Beiträge zu den anderen Pflichtversicherungen.

Durch die Belastung der Bezüge des Referendars mit den Arbeitnehmernteilen zur Sozialversicherung steht dem Referendar im öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis gegenüber einem Beamten auf Widerruf ein erheblich geringeres Netto- Einkommen zur Verfügung.

c) Direkter Vergleich der Kosten

Bei Einsatz eines gleichen Grundgehalts für die Referendare (entsprechend dem aktuellen Anwärtergrundbetrag nach § 50 Abs.2 i.V.m. Anlage 7 ergeben sich die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen jeweiligen Kosten für den Freistaat Thüringen: