Spenden könnten nach Überzeugung des kommunalen Spitzenverbandes finanzielle Löcher der Kommunen

Spenden könnten nach Überzeugung des kommunalen Spitzenverbandes finanzielle Löcher der Kommunen ausgleichen.

Bisher bestehe nach Informationen des Gemeinde- und Städtebundes für Bürgermeister aber die Gefahr, bei der Annahme unter Korruptionsverdacht zu geraten.

Der Thüringer Gemeinde- und Städtebund soll der Landesregierung eine Änderung der Thüringer Kommunalordnung vorgeschlagen haben, wonach die Gemeinden Spenden einnehmen könnten, wenn die Landkreise als Aufsichtsbehörden vorab informiert sind und der Gemeinde- oder Stadtrat zugestimmt hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen können gegenwärtig Thüringer Gemeinden private Spenden annehmen und für eigene Ausgaben verwenden? Inwieweit bestehen dabei so genannte Korruptionsgefahren?

2. Wie muss das Verfahren zur Entgegennahme von privaten Spenden durch Gemeinden geregelt sein?

3. Welche konkreten Vorschläge hat der Thüringer Gemeinde- und Städtebund wann der Landesregierung zur Neugestaltung des Verfahrens zur Entgegennahme von privaten Spenden durch Gemeinden unterbreitet?

4. Wie bewertet die Landesregierung diese nachgefragten Vorschläge des Gemeinde- und Städtebundes und inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, in Umsetzung dieser Vorschläge dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf wann zuzuleiten?

5. Welche Informationen liegen der Landesregierung hinsichtlich der Entgegennahme von privaten Spenden durch Kommunen im Haushaltsjahr 2009 vor (bitte Einzelaufstellung nach Kommunen unter Angabe der Gesamtsumme der Spenden)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Einnahmen der Kommunen aus Spenden (einseitige Zuwendungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung des Gemeinwohls von Dritten gewährt werden) gelten als sonstige Einnahmen im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung. Die Annahme von Spenden ist an keine besonderen Voraus setzungen geknüpft. Allerdings sind die durch das Strafrecht (§ 331 ff. Strafgesetzbuch gesetzten Grenzen zu beachten. Ausführungen zu dem Umgang mit Spenden enthalten die in der 175. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im November 2004 beschlossenen beigefügten Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Auch die Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen vom 8. Oktober 2002 enthält Leitlinien zu dem Umgang mit Sponsoring, welche entsprechend für die Annahme und Verwendung von Spenden gelten. Den Gemeinden wird die Beachtung empfohlen.

Die sich aus der Verknüpfung von Vorteilsgewährung und Dienstausübung ergebenden Korruptionsgefahren sind Hintergrund der strafrechtlichen Regelungen (vgl. BGH 1 260/08, zitiert nach Juris).

Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat in Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen der Landesregierung vom 20. Januar 2010 und 27. August 2010 dem Thüringer Innenministerium eine Ergänzung des § 54 um eine Regelung zu Sponsoring und Spenden vorgeschlagen. Einen entsprechenden Vorschlag hatte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen dem Innenausschuss des Thüringer Landtags im Rahmen der Anhörung zum Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur verbesserten Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen (Zuschrift 4/1473 zur Drucksache 4/4084) unterbreitet.

Die von dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen vorgeschlagene Ergänzung der Thüringer Kommunalordnung ist nicht geboten. Die Kommunen können in Ausübung ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit selbst ein transparentes Verfahren gestalten. Die Gestaltung transparenter Verfahren zur zulässigen Annahme von Spenden kann der Vermeidung eines Anscheins einer unzulässigen Spende dienen. Eine Bewertung der strafrechtlichen Regelungen des § 330 ff. ist der Antwort der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 16/4333) auf eine Kleine Anfrage (Bundestags-Drucksache 16/4227) zu entnehmen.

Allerdings lässt allein die Durchführung eines transparenten Verfahrens über die Annahme von Vorteilen den Straftatbestand der Vorteilsnahme gemäß § 331 Abs. 1 nicht entfallen, da dieser kein heimliches Vorgehen voraussetzt. Vor jeder Entgegennahme einer Spende durch einen Amtsträger hat dieser eine eigenverantwortliche Prüfung der Zulässigkeit der Annahme dieser Zuwendung und seiner möglichen strafrechtlichen Verantwortung durchzuführen. Vor dem Hintergrund der umfassenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde in vielen Aufgabengebieten (vgl. §§ 1 bis 3 und der Ausgestaltung der Strafrechtsnormen kann diese Einzelfallprüfung schwierig sein. Subjektive Wertungsunterschiede der Amtsträger, der Spender und der Strafverfolgungsbehörden in Einzelfällen können nicht ausgeschlossen werden. Die Einführung einer Bestimmung nach dem Regelungsvorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen in die Thüringer Kommunalordnung würde an diesen Gegebenheiten nichts ändern.

Kommunen und ihren Amtsträgern ist daher im Umgang mit Sponsoring und Spenden Zurückhaltung anzuraten.

Die Rechtsaufsichtsbehörden informierten über folgende entgegengenommene private Spenden durch Kommunen im Haushaltsjahr 2009.