Verwendungszweck Mineralölsteuer

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. a) Wie hoch sind die Steuereinnahmen aus dem Verkauf von mineralölsteuerpflichtigen Produkten an hessischen Tankstellen in den Jahren 1997, 1998, 1999 und in den ersten Monaten 2000 bis zur Beantwortung der Kleinen Anfrage?

b) Wie teilen sich die Steuereinnahmen nach Mineralölsteuer, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls sonstigen Steuern auf?

Der Verkauf von mineralölsteuerpflichtigen Produkten an Tankstellen unterliegt der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz von zurzeit 16 v.H. Da hierzu jedoch kein einschlägiges Zahlenmaterial zur Verfügung steht, können die Umsatzsteuereinnahmen nicht beziffert werden.

Zur Mineralölsteuer ist Folgendes auszuführen:

Da die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Mineralölsteuer beim Bund liegt, stehen auf Landesebene keine Daten zur Beantwortung der Fragen 1a) und 1b) zur Verfügung. Aber auch auf Bundesebene kann nicht auf einschlägiges Zahlenmaterial zurückgegriffen werden. Dies hat folgenden Hintergrund:

Bei der Mineralölsteuer handelt es sich zwar um eine Verbrauchsteuer. Die Besteuerung knüpft jedoch im Regelfall nicht an den Verbrauch selbst an, sondern an den Übergang der verbrauchsteuerbaren Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, d.h. entscheidendes Kriterium ist das Entfernen aus dem Steuerlager (z.B. Herstellungsbetrieb). Steuerschuldner sind deshalb nicht die Endverbraucher, sondern im Wesentlichen die Hersteller der Mineralölprodukte, Lagerinhaber und Importeure (§ 9 Abs. 1

Allerdings wird die Steuerlast als Bestandteil des Verkaufspreises auf den Endverbraucher überwälzt, der damit letztlich auch die Steuerlast trägt.

Der Hersteller der Mineralölprodukte bzw. der Lagerinhaber hat die durch die Entfernung aus dem Steuerlager entstandene Mineralölsteuer in einer Steueranmeldung selbst zu berechnen und die Steuer bei Fälligkeit an die zuständige Zollkasse zu entrichten (§ 10 Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung können bundesweit tätige Mineralölhersteller und Mineralölhändler für ihre über das Bundesgebiet verteilten Steuerlager die Mineralölsteuer zentral entrichten.

Das vorstehend geschilderte Besteuerungsverfahren hat zur Folge, dass auf der Vertriebsstufe Tankstelle bereits versteuertes Mineralöl verkauft wird.

Das Besteuerungsverfahren ist mit der Entfernung aus dem Steuerlager abgeschlossen; damit endet hier auch die steuerliche Überwachung. Die Verwendung des versteuerten Mineralöls auf den nachfolgenden Vertriebsstufen ist aus mineralölsteuerlicher Sicht unbeachtlich. Auch die Tankstelleninhaber bzw. -pächter sind damit in das Besteuerungsverfahren nicht involviert. Aus diesem Grund besteht für die Zollverwaltung auch keine Veranlassung, den Verkauf der Mineralölprodukte an Tankstellen datenmäßig zu erfassen.

Auch eine rechnerische Ermittlung der Steuereinnahmen auf der Grundlage des Verkaufs von Mineralölprodukten an hessischen Tankstellen konnte nicht durchgeführt werden, da keine Unterlagen über die verkauften Mengen ermittelt werden konnten.

Hilfsweise wird auf die vom Mineralölwirtschaftsverband e.V. (MWV) in Hamburg jährlich veröffentlichten Mineralöldaten für Energiebilanzen der Bundesländer zurückgegriffen. Dieses Datenbild über den sektoralen Mineralölverbrauch in den Bundesländern basiert auf MWV-Regionalerhebungen im Kreise der Mitgliedsfirmen und Auswertung anderweitig verfügbarer regionalstatistischer Informationen. Danach betrug der Mineralölverbrauch in Hessen im Straßenverkehr: 1997: 2,613 Mio. Tonnen - entspricht rund 3.397 Mio. Liter - Ottokraftstoff, 1,803 Mio. Tonnen - entspricht rund 2.164 Mio. Liter - Dieselkraftstoff; 1998: 2,614 Mio. Tonnen - entspricht rund 3.398 Mio. Liter - Ottokraftstoff, 1,893 Mio. Tonnen - entspricht rund 2.272 Mio. Liter - Dieselkraftstoff.

Neueres Zahlenmaterial konnte nicht zur Verfügung gestellt werden.

Die Mineralölsteuer betrug in den Jahren 1997 und 1998 für

- bleifreies Benzin 98 Pf je Liter,

- verbleites Benzin 108 Pf je Liter,

- Dieselkraftstoff 62 Pf je Liter.

Die Anwendung dieser Steuersätze auf den dargestellten Kraftstoffverbrauch ergibt ein Mineralölsteueraufkommen aus dem Mineralölverbrauch im hessischen Straßenverkehr in Höhe von 4.739 Mio. DM im Jahr 1997 und 4.806 Mio. DM im Jahr 1998.

Dabei wurde der Verbrauch von verbleitem Benzin auf 20 v.H. geschätzt.

Nach den Nachweisungen über die im Land Hessen von den Bundeskassen vereinnahmten Steuern betrugen die Mineralölsteuereinnahmen (ohne Verbrauch von Heizöl) 1998 rund 1.089 Mio. DM und 1999 rund 1.035 Mio. DM.

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Steuereinnahmen, die bei der Entfernung von mineralölsteuerpflichtigen Produkten aus in Hessen gelegenen Steuerlagern entstanden sind. Rückschlüsse auf Steuereinnahmen, die mit dem Verkauf von Mineralölprodukten an hessischen Tankstellen im Zusammenhang stehen, können daraus nicht gezogen werden.

Eine vergleichbare rechnerische Ermittlung des Umsatzsteueraufkommens kann nicht durchgeführt werden, da die Verkaufspreise des Kraftstoffs (= Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) stark schwankten und im Einzelnen nicht ermittelt werden konnten.

Frage 2. Wem fließt der um die Mehrwertsteuer bereinigte Anteil an der Mineralölsteuer zu?

Das Aufkommen aus der Mineralölsteuer steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zu.

Frage 3. Wie hoch war der Anteil der Rückflüsse durch Zuwendungen der Bundesrepublik Deutschland für den Straßenbau in Hessen in den Jahren 1997, 1998 und 1999?

Im Rahmen des Landesstraßenprogrammes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) erhielt das Land Hessen folgende Mittel.