Grundstück

Hier wird u. a. ausgeführt, dass ein Grundstücksverkauf ohne eigenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers keinen öffentlichen Auftrag darstellt.

Zudem besteht demnach für reine Grundstücksverkäufe ohne Beschaffungsbezug keine gesetzliche Verpflichtung zur gelten aber auch die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die die optimale Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten einschließen dürften.

Nach § 31 Abs. 1 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung bzw. § 24 Abs. 1 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik hat der Veräußerung von Gemeindevermögen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen. Allerdings sind hier auch Ausnahmen von dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung aufgeführt, jedoch nur sehr abstrakt durch die Formulierung ... wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen.

Im Zusammenhang mit der freiwilligen Einführung der Doppik als Option durch die Kommunen hatte die Landesregierung vorgeschlagen, das bisherige Genehmigungserfordernis bei Grundstücksverkäufen aufzuheben (vgl. Drucksache 4/3954). In der Begründung zum Gesetzentwurf führte die Landesregierung aus, dass damit die kommunale Eigenverantwortung gestärkt werden sollte. Diesem Vorschlag war der Landtag mehrheitlich gefolgt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wenn einerseits nach Auffassung der Landesregierung keine gesetzliche Verpflichtung zum öffentlichen Vergabeverfahren bei Grundstücksverkäufen ohne Beschaffungsbezug besteht, andererseits die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung normiert, inwieweit führt dies zu Anwendungsproblemen in der kommunalen Praxis?

2. Unter welchen konkreten Voraussetzungen muss eine Kommune unter Beachtung der Einnahmegrundsätze und den Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Grundstücksverkäufe öffentlich ausschreiben und wie wird dies begründet? Welche Wertgrenzen gelten in diesem Zusammenhang?

3. Unter welchen konkreten Voraussetzungen kann eine Kommune unter Beachtung der Einnahmegrundsätze und den Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung auf eine öffentliche Ausschreibung bei Grundstücksverkäufen verzichten und wie wird dies begründet? Welche Wertgrenzen gelten in diesem Zusammenhang?

4. Wie wird aus Sicht der Landesregierung die Einhaltung der gesetzlichen Einnahmegrundsätze bei kommunalen Grundstücksverkäufen gesichert, wenn die Veräußerung ohne öffentliche Ausschreibung erfolgt?

5. Über welche konkreten Erkenntnisse verfügte die Landesregierung im Zusammenhang mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Abschaffung des Genehmigungserfordernisses bei Grundstücksveräußerungen (vgl. Drucksache 4/3954), die der damaligen Regelung begründeten? Über welche konkreten Erkenntnisse verfügt die Landesregierung bisher im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung? Inwieweit bestehen dabei nach Kenntnis der Landesregierung praktische Anwendungs- und Vollzugsprobleme?

6. Welcher gesetzliche Novellierungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung, um ein stärkeres Maß an kommunaler Handlungssicherheit bei Grundstücksverkäufen zu erreichen und wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Landesregierung sind keine Anwendungsprobleme bei der Anbahnung kommunaler Grundstücksverkäufe bekannt geworden. § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung sowie § 24 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sind zu beachten.

Zu 2.: Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus den im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 genannten Bestimmungen. Die genannten Regelungen sehen keine Wertgrenzen vor.

Zu 3.: Auch hier ergeben sich die konkreten Voraussetzungen eines möglichen Ausschreibungsverzichtes aus denen in der Antwort zu Frage 1 genannten Regelungen. Wertgrenzen sehen diese Regelungen nicht vor.

Zu 4.: Die Gemeinden müssen bei der Veräußerung von Grundstücken - unbeschadet der unter Beantwortung der Frage 1 genannten Regelungen - auf die Einhaltung der §§ 53 und 67 Thüringer Kommunalordnung achten.

Zu 5.: Die Gründe für die Abschaffung des Genehmigungserfordernisses bei Grundstücksveräußerungen durch Gemeinden sind dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu entnehmen. Anwendungs- und Vollzugsprobleme, die in dem Wegfall des Genehmigungsvorbehalts begründet sein könnten, sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 6.: Durch die Landesregierung wird gegenwärtig kein Novellierungsbedarf gesehen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen.