Fördermittel

November 2010 hat folgenden Wortlaut:

Nach Informationen der Thüringer Allgemeinen, Lokalausgabe Arnstadt, vom 1. Oktober 2010, fordert das Land von der Gemeinde Ichtershausen Geld im Zusammenhang mit der Erschließung und Bebauung des Gewerbegebietes Thörey zurück. Die Geldforderung des Landes soll sich auf zwei Millionen Euro belaufen. Dabei soll das Land die Erschließung des Gewerbegebietes Thörey gefördert haben. Auf Grundlage einer so genannten Mehrerlösklausel, die nach Ansicht des Bürgermeisters erst nach der Fördermittelgewährung eingeführt wurde, fordert nun das Land Gelder von der Gemeinde zurück.

Gleichzeitig soll das Land bis zur Rückzahlung der geforderten Gelder an das Land durch die Gemeinde eine Förderung der notwendigen Sanierung des überörtlichen Radwanderweges Gera-Radweg in der Flur Ichtershausen ablehnen. Die Gemeinde wiederum lehnt eine Sanierung des Radweges auf eigene Kosten ab und droht mit der Sperrung von Abschnitten des Radweges.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe hat das Land wann die Erschließung des Gewerbegebietes Thörey gefördert?

2. Auf welcher Grundlage fordert das Land nunmehr Geld von der Gemeinde Ichtershausen in welcher Höhe zurück? Wie begründet sich die Höhe der Rückforderung?

3. Wann wurde die so genannte Mehrerlösklausel als Grundlage für die nachgefragte Geldforderung des Landes gegenüber der Gemeinde festgelegt und ist dabei die Aussage des Bürgermeisters im Einleitungstext zutreffend? Was beinhaltet diese Mehrerlösklausel?

4. Auf welche Höhe belaufen sich die Sanierungskosten für den Gera-Radweg in der Flur Ichtershausen und in welcher Höhe könnte diese Sanierung gefördert werden, wenn alle Fördervoraussetzungen seitens der Gemeinde erfüllt wären? Welche Fördervoraussetzungen müssten dabei vorliegen?

5. Ist es zutreffend, dass das Land eine Förderung der Sanierung des Gera-Radweges von der Rückzahlung von Mitteln auf Grundlage der Mehrerlösklausel aus dem Gewerbegebiet Thörey abhängig macht? Wie wird diese Verfahrensweise seitens des Landes begründet?

6. Wie ist der gegenwärtige Sachstand in den nachgefragten Angelegenheiten?

7. In welchen weiteren Fällen hat das Land seit dem Jahr 2006 in welcher Höhe gegenüber Gemeinden Rückforderungen im Zusammenhang mit der Förderung von Gewerbegebieten geltend gemacht (bitte Einzelaufstellung)?

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Januar 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Erschließung des Standortes wurde 1990 und 1991 mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) in Höhe von 9 656 099,13 Euro gefördert. Im Jahr 1997 wurde eine weitere Zuwendung in Höhe von 98 164,23 Euro bewilligt.

Zu 2.: Die Rückforderung des Landes in Höhe von 1 950 018,37 Euro ergeht auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und einer entsprechenden Auflage im Zuwendungsbescheid, wonach Einnahmen aus der geförderten Erschließungsanlage und die ausgezahlten öffentlichen Zuwendungen die damit entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen dürfen. Falls ein Finanzierungsüberschuss entsteht, ist die gewährte Zuwendung in dieser Höhe zu kürzen.

Im Rahmen der Abschlusskontrolle, die zum Ablauf der Zweckbindung bei jedem Projekt durchgeführt wird, erfolgt eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben insgesamt. Im Ergebnis dieser Prüfung wurde festgestellt, dass Vermarktungserlöse und sonstige Einnahmen die Kosten der Erschließung zuzüglich des Eigenanteils in o. g. Höhe übersteigen.

Zu 3.: Bei der vom Bürgermeister zitierten Mehrerlösklausel handelt es sich um eine Regelung, die ab dem 23. GRW-Rahmenplan in den jeweiligen Rahmenplänen enthalten ist. Sie lautet: Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grunderwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, ist der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil zu kürzen. Der der Bewilligung zugrunde liegende 20. GRW-Rahmenplan enthielt diesen Satz nicht. Daraus leitet die Gemeinde nunmehr ab, die Kosten des Grunderwerbs und auch die Erlöse aus Grundstücksverkäufen dürften nicht in die Betrachtung einbezogen werden.

Bei der so genannten Mehrerlösklausel handelt es sich um einen Grundsatz im Haushalts- bzw. Zuwendungsrecht, der seinen Niederschlag in Nummer 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Gebietskörperschaften (ANBest-GK) nach § 44 Abs. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung gefunden hat.

Danach sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dazu zählen auch Erlöse aus dem Verkauf geförderter Flächen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Gebietskörperschaften waren Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Darüber hinaus wurde diesbezüglich noch einmal explizit eine Auflage in den Zuwendungsbescheid aufgenommen (siehe Antwort zu Frage 2).

Insofern ist die Aussage des Bürgermeisters nicht zutreffend.

Zu 4.: Der Thüringer Aufbaubank (TAB) als Bewilligungsbehörde liegt ein Antrag der Gemeinde Ichtershausen auf Gewährung von Fördermitteln aus der GRW vom 4. August 2010 zum Ausbau des Gera-Radweges in Ichtershausen mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 2,2 Millionen Euro vor.

Grundsätzlich förderfähig im Rahmen der Thüringer GRW-Richtlinie, Teil II, Tz. 2.1.7 ist die Errichtung oder der Ausbau von Teilstücken ausgewiesener touristischer Radwege, basierend auf dem Radverkehrskonzept des Freistaats Thüringen aus dem Jahr 2008. Der Fördersatz kann hierfür bis zu 90 Prozent betragen.

Eine abschließende Prüfung des Antrags konnte durch die TAB noch nicht erfolgen, da weitere, für die Bewertung maßgebliche Unterlagen ausstehen, u. a. eine Genehmigung bzw. Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange. Die Feststellung der als förderfähig anzuerkennenden Kosten und die Ermittlung einer zu gewährenden Zuwendung und der einzubringenden Eigenmittel erfolgen sodann.

Neben den benannten sind weitere Fördervoraussetzungen: die Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der gewählten technischen Lösung, die Sicherstellung der Durchfinanzierung des Vorhabens und eine positive Klärung der Verfügbarkeit der benötigten bzw. zu bebauenden Grundstücke.

Zu 5.: Es ist richtig, dass die Entscheidung über die Förderung der Sanierung des Gera-Radweges von der Bedienung der offenen Forderung des Landes aus der Förderung der Erschließung des Gewerbegebietes Thörey durch die Gemeinde abhängig ist.

Diese Verfahrensweise basiert auf der Vorgabe der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Abs. 1 wonach Zuwendungen ab einer Höhe von 10 000 Euro nur dann bewilligt werden dürfen, wenn der potentielle Empfänger keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Freistaat Thüringen hat.

Zu 6.: Gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 2010 hat die Gemeinde mit Datum vom 25. Oktober 2010 Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Das hat für die Gemeinde eine Frist bis zum 31. Januar 2011 zum Nachreichen der Begründung gesetzt.

Zu 7.: Bisher wurden für 119 geförderte durchgeführt. Dabei wurde in einem weiteren Fall, nämlich für das Gewerbegebiet Heldrungen, eine Überfinanzierung von rund 16 000 Euro festgestellt. Ein diesbezüglicher Rückforderungsbescheid wird in Kürze ergehen.