Umwandlung des bisherigen Wochenendhausgebietes Hög in ein Wohngebiet

Die Stadt Tambach-Dietharz beabsichtigt die Umwandlung des bisherigen Wochenendhausgebietes Hög in ein Wohngebiet. In dem Wochenendhausgebiet sollen in den vergangenen Jahrzehnten im Einzelfall baurechtlich unzulässige Um- und Ausbauten der Wochenendhäuser stattgefunden haben. Im Einzelfall sollen bereits bauaufsichtliche Rückbaumaßnahmen angeordnet worden sein. Zur Klärung der Lage soll nunmehr ein Bebauungsplan über das betroffene Gebiet vorgelegt werden. Dabei ist strittig, ob das Gebiet weiterhin als Wochenendhausgebiet oder als neues Wohngebiet einzuordnen ist.

In einem ersten Vorprüfungsverfahren zu den Erschließungskosten hat die Stadt Tambach-Dietharz in einem Variantenvergleich festgestellt, dass sich die Kosten für die Stadt und die Grundstückseigentümer gleich darstellen würden. Deshalb werde die Variante Wohngebiet favorisiert.

Zu diesem Vorhaben gibt es unter den Grundstückseigentümern des bisherigen Wochenendhausgebietes unterschiedliche Auffassungen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Status nimmt das betroffene Gebiet Hög der Stadt Tambach-Dietharz gegenwärtig ein? Inwieweit unterliegt das Bauen in diesem Gebiet § 34 oder § 35 Baugesetzbuch? Wie viele Grundstücke (bebaute und unbebaute) sind diesem betroffenen Gebiet zuzurechnen?

2. Wie viele der im betroffenen Gebiet vorhandenen Bebauungen stellen nach Auffassung der unteren Bauaufsichtsbehörde unzulässige Bebauungen dar, die deshalb mit Rückbauanordnungen versehen wurden?

3. Aus welchen Gründen macht sich der Stadt Tambach-Dietharz ein Bebauungsplan nach Baugesetzbuch erforderlich? Wie bewertet die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde diese Erforderlichkeit?

4. Welche Beschlüsse hat der Stadtrat der Stadt Tambach-Dietharz bisher im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bebauungsplanes für das betroffene Gebiet gefasst? Wie stellt sich die Umsetzung dieser gefassten Beschlüsse gegenwärtig dar?

5. Welche Variantenvergleiche wurden bisher durch die Stadt Tambach-Dietharz im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bebauungsplanes für das betroffene Gebiet mit welchen Prüfungsergebnissen durchgeführt? Mit welchen Kosten müssten dabei in welcher Höhe die Stadt Tambach-Dietharz und die einzelnen privaten Grundstücksbesitzer bei den einzelnen Varianten durchschnittlich rechnen?

6. Inwieweit deutet sich im Zusammenhang mit dem bisher erreichten Arbeitsstand und den weiteren beabsichtigten Planungsmaßnahmen der Stadt Tambach-Dietharz an, dass der aufzustellende Bebauungsplan (Wohngebiet nach §§ 3, 4 oder 4a Baunutzungsverordnung) eine so genannte Gefälligkeits planung darstellen könnte, die aufgrund der bisherigen Rechtsprechung nicht genehmigungsfähig sein dürfte und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

7. Inwieweit stellt sich für die Landesregierung aufgrund der wiederholt und flächendeckend auftretenden vergleichbaren Problematik der Wochenendhausgebiete die Erforderlichkeit zum Erlass von Handlungsempfehlungen des Landes für die Kommunen dar und welche Funktionen sollen dabei gegebenenfalls den bisherigen Hinweisen zur Erstellung von Duldungskonzepten für ungenehmigte Baumaßnahmen insbesondere in Wochenendhausgebieten im Außenbereich (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2102 in Drucksache 4/3424) zukommen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Januar 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Aufgrund des geringen Gewichts der eher lockeren Bebauung, die nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, handelt es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34

Baugesetzbuch sondern um eine Splittersiedlung im Außenbereich im Sinne des § 35.

In dem Gebiet liegen nach Auskunft der Stadt Tambach-Dietharz etwa 80 Grundstücke, von denen ungefähr zehn Prozent unbebaut sind.

Zu 2.: Das Landratsamt Gotha hat keine Rückbauanordnungen erlassen.

Zu 3.: Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan soll der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Tambach-Dietharz und der Stärkung der Wohnfunktion dienen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist nicht die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, da die Bauleitplanung nicht Teil des bauordnungsrechtlichen Vollzugs ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat der Stadt Tambach-Dietharz aber empfohlen, ihre Entwicklungsabsichten für das Gebiet zu prüfen und erforderlichenfalls bauleitplanerisch abzusichern.

Zu 4.: Die Stadt Tambach-Dietharz beabsichtigte zunächst die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Sondergebiet für Wochenendhäuser. Diese Planungsabsicht wurde wieder aufgegeben. Am 13. Oktober 2010 wurde der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet gefasst, der am 12. November 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

Zu 5.: Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan für das Wohngebiet soll eine Voruntersuchung möglicher Bebauungsvarianten erfolgen. Da diese Untersuchung noch nicht vorliegt, können zu möglichen Kosten keine Angaben gemacht werden.

Zu 6.: Da bisher nur der Aufstellungsbeschluss gefasst ist und über den Inhalt des Plans noch keine genauen Vorstellungen bestehen, sind Aussagen über die städtebauliche Erforderlichkeit des Planinhalts und damit eine Beurteilung, ob eine Gefälligkeitsplanung vorliegt, nicht möglich. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Planung, die privaten Dritten dient, nicht generell unzulässig ist. Sie wird erst dann unzulässig, wenn sie nicht auch nach den städtebaulich gerechtfertigten Entwicklungsabsichten der Gemeinde erforderlich ist.

Zu 7.: Die in der Fragestellung erwähnten Hinweise gehen an erster Stelle auf die bauleitplanerischen Erfordernisse und Möglichkeiten ein. Die Hinweise sind den Gemeinden bekannt. Eine Bindung der Gemeinden wäre unzulässig, da die Bauleitplanung Teil der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden ist. Unabhängig von dieser Rechtslage müssen verbindliche Vorgaben für die Bauleitplanung aber bereits deswegen scheitern, weil jedes Wochenendgebiet andere Strukturen und andere Entwicklungsmöglichkeiten aufweist.