Fremdkapital

Dezember 2010 hat folgenden Wortlaut:

Das zuständige Finanzamt hat gegen den Zweckverband Wasser und Abwasser Mittlerer Rennsteig einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2002 im Jahr 2009 erlassen.

Das Finanzamt unterstellt dem Zweckverband eine Gewinnerzielungsabsicht, offenbar weil im Rahmen der Gebührenkalkulation eine Verzinsung des Anlagekapitals erfolgte. Der Zweckverband soll Gewerbesteuer bezahlen, obwohl er für das betreffende Wirtschaftsjahr einen Fehlbetrag ausweist. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht insbesondere durch die Hinzurechnung der Fremdkapitalzinsen. Der Zweckverband hat diese Gewerbesteuerpflicht zum Bestandteil der Gebührenkalkulation ab dem Jahr 2011 gemacht. Dadurch steigen die Gebühren. Bisher hat die Landesregierung erklärt, dass zwischen dem Innen- und dem Finanzministerium noch Verhandlungen hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht für kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung anhängig und eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen sei.

Diesen Aussagen steht der eingangs erwähnte Steuerbescheid entgegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet die Landesregierung, dass sie zum einen auf Nachfrage erklärte, dass zur Gewerbesteuerpflicht kommunaler Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung noch Verhandlungen zwischen dem Finanz- und dem Innenministerium anhängig seien, andererseits aber bereits Ende des Jahres 2009 entsprechende Bescheide der Finanzbehörden vorlagen?

2. Wie ist der gegenwärtige Stand der Verhandlungen zwischen dem Finanz- und dem Innenministerium zur Gewerbesteuerpflicht der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung?

3. Welche Position bezieht die Landesregierung zur Gewerbesteuerpflicht der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung? Wird diese Gewerbesteuerpflicht als gerechtfertigt und notwendig angesehen? Wie wird diese Auffassung begründet?

4. Welche kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben bisher Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag der zuständigen Finanzbehörden nach Kenntnisstand der Landesregierung erhalten?

5. Wie wird die Gewerbesteuerpflicht der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Finanzbehörden begründet und wie bewertet die Landesregierung diese Begründungen?

6. Welche Auswirkungen hat die Gewerbesteuerpflicht auf die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren?

7. Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass durch die Gewerbesteuerpflicht die Wasser- und Abwassergebühren über die Angemessenheitsgrenzen der Finanzbeihilferichtlinie steigen und somit mehr Aufgabenträger die Möglichkeit der Beantragung dieser Beihilfen haben? Wie wird diese Auffassung begründet?

8. Welche Maßnahmen (einschließlich gesetzlicher Neuregelungen) hält die Landesregierung für notwendig, um eventuell eine Gewerbesteuerpflicht der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung auszuschließen?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Januar 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung ist gemäß Artikel 47 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen an Recht und Gesetz gebunden und hat die bestehenden (Bundes)Gesetze entsprechend umzusetzen.

Die Gewerbesteuerpflicht war nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium. Sie ist im Gewerbesteuergesetz bundesgesetzlich geregelt.

Die Prüfung, ob die Tatbestandvoraussetzungen, an die das Gewerbesteuergesetz die Rechtsfolge der Gewerbesteuerpflicht knüpft, im Einzelfall erfüllt sind, obliegt dem zuständigen Finanzamt.

Gespräche zwischen dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium waren daher nur informativer Natur.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 7 der Kleinen Anfrage 257 (Drucksache 5/566) wird verwiesen.

Zu 4.: Gemäß § 30 Abgabenordnung ist das Steuergeheimnis zu wahren. Danach dürfen Angaben zu Einzelfällen nicht unbefugt offenbart werden. Die Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.

Allgemein kann jedoch mitgeteilt werden, dass gemäß einer Erhebung im September 2010 bis dato gegenüber rund 40 Zweckverbänden der Wasserversorgung Gewerbesteuermessbescheide erteilt worden sind.

Zu 5.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.

Zu 6.: Die Abwasserentsorgung ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergebühren ergeben sich daher nicht.

Zu den Auswirkungen der Gewerbesteuer auf die Höhe der Wassergebühren wird auf die Antwort zu der Frage 5 der Kleinen Anfrage 257 (Drucksache 5/566) verwiesen.

Zu 7.: Die in der Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen für kommunale Aufgabenträger der Wasserverund Abwasserentsorgung in Thüringen vom 8. Dezember 2009 genannten Gebührensätze sind nur eine von mehreren Bewilligungsvoraussetzungen, die bei der Prüfung, ob Aufgabenträgern eine Finanzhilfe gewährt werden kann, zu berücksichtigen sind.

Nach gegenwärtiger Einschätzung der Landesregierung ist nicht davon auszugehen, dass allein durch die Erhebung von Gewerbesteuern die Gebührensätze der Aufgabenträger der Wasserversorgung über dem in der Finanzhilferichtlinie für die Wasserversorgung genannten Gebührensatz liegen.

Für die Abwassergebühren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

Zu 8.: Die Gewerbesteuerpflicht für die Aufgabenträger der Wasserversorgung beruht auf bundesgesetzlicher Regelung. Die Landesregierung kann die Gewerbesteuerpflicht der Aufgabenträger der Wasserversorgung daher nicht grundsätzlich ausschließen.

Dr. Voß Minister.