Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Zweckvereinbarung) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 14. August 2000 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 27. Juni 2000 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten.

A. Problem:

Die Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Thüringen haben am 2. Mai 2000 den Staatsvertrag über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Zweckvereinbarung) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden unterzeichnet.

Der Staatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für eine organisierte kommunale Zusammenarbeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg. Entsprechende Staatsverträge hat das Land Hessen bereits mit Rheinland-Pfalz (1974), Nordrhein-Westfalen (1974), (1975), Niedersachsen (1975) und Bayern (1979) abgeschlossen. Vor der Unterzeichnung haben die Innenministerien (federführend) und die Umweltministerien (im Hinblick auf die Wasserund Bodenverbände) der beiden Länder den Vertragsentwurf untereinander abgestimmt.

B. Lösung:

Mit dem Gesetz soll die nach Artikel 103 Abs. 2 der Hessischen Verfassung notwendige Zustimmung des Landtags zu dem Staatsvertrag eingeholt werden.

C. Befristung:

Eine Befristung des Gesetzes wird nicht vorgeschlagen, weil der zustimmungspflichtige Staatsvertrag auf Dauer angelegt ist und keine auflösende Frist enthält.

D. Alternativen Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustands.

E. Finanzielle Mehraufwendungen

1. Für das Land Keine.

2. Für die Gemeinden und Kreise Keine. Kosten können (grenznahen) Kommunen nur dann entstehen, wenn sie sich aufgrund eigener freiwilliger Entscheidung zur (grenzüberschreitenden) kommunalen Zusammenarbeit entschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gemeinden und Landkreise mit kommunaler Gemeinschaftsarbeit in der Regel zumindest mittel- und langfristige Kostenvorteile verbinden.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Zweckvereinbarung) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden Vom

§ 1:

(1) Dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden vom 2. Mai 2000 wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

Begründung:

I. Begründung des Gesetzentwurfs

A. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf enthält die üblichen Vorschriften eines Zustimmungsgesetzes.

Die kommunalen Spitzenverbände haben mit Schreiben des Innenministeriums vom 5. April 2000 Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf des Staatsvertrags Stellung zu nehmen. Sie haben keine Bedenken erhoben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Der Staatsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach Artikel 103 Abs. 2 der Hessischen Verfassung der Zustimmung des Landtags.

Zu § 2:

Das Zustimmungsgesetz selbst soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Dagegen setzt das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages den Austausch der Ratifikationsurkunden voraus; der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages, der auf den Austausch der Bestätigungsurkunden folgende Monatserste, wird im GVBl. I bekannt gegeben werden.

II. Begründung des Staatsvertrages Anlage 2.

Wiesbaden, 14. August 2000

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister des Innern und für Sport Koch Bouffier

Der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Dietzel Anlagen: 2

- Zu § 1 Abs. 2: Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden

- Zu Teil II der Begründung: Die zwischen den beteiligten Ministerien der vertragsabschließenden Länder abgestimmte Begründung zu diesem Staatsvertrag.