Problem und Regelungsbedürfnis

Problem und Regelungsbedürfnis

Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft enthält nach Ansicht der Einreicherin des vorliegenden Gesetzentwurfs zu viele Ausnahmetatbestände bezüglich der Pflicht zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Flächenversiegelung wird auch in Thüringen nachweislich nicht spürbar gebremst, sondern schreitet weiter fort. Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden im Jahr 2009 durchschnittlich 2,7 Hektar/Tag für Siedlungs- und Verkehrsflächen neu in Anspruch genommen. Boden als nicht vermehrbare natürliche Ressource erfüllt eine Reihe ökologischer Funktionen. Er ist Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie wichtiger Bestandteil von Naturkreisläufen.

Um dem Trend des wachsenden Flächenverbrauches entgegenzuwirken, machen sich ordnungsrechtliche Regelungen im Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft erforderlich.

B. Lösung:

Ein Verursacher darf Flächen zu baulichen Zwecken nur insoweit in Anspruch nehmen, wie er Flächen in gleicher Größe unversiegelt anbietet. Dazu wird durch die Änderung des § 6 die Beschränkung der Eingriffsregelung für den Außenbereich (vgl. § 35 aufgehoben und auf Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (vgl. § 34 ausgeweitet. Mit der Änderung des § 7 wird geregelt, dass Flächenversiegelung nur in Kompensation durch eine gleich große Entsiegelungsfläche stattfinden darf.

C. Alternativen:

Im Rahmen des Regelungsziels keine

D. Kosten Kosten können für Verursacher von Flächenversiegelungen entstehen, soweit sie entsiegelte Flächen vorzuhalten haben. Dem Freistaat Thüringen entstehen keine Kosten bzw. nur insoweit, als durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bildung und Verwaltung der Flächenpools Aufwendungen entstehen.

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBI. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBI. S. 267), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)Folgende Nummer 11 wird angefügt: 11. 2 Satz 1 Nr. 11 gelten als Flächenversiegelung. Diese dürfen nur zugelassen werden, wenn der Verursacher gleichzeitig eine adäquate Fläche zur Entsiegelung anbietet. Dafür wird ein Flächenpool für den Freistaat Thüringen gebildet, vorzugsweise durch die Einbringung von Brachflächen, aus dem im Bedarfsfall Flächen erworben werden können. sollen nach Möglichkeit in Ortsnähe ausgewählt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres, insbesondere zu den erforderlichen Datengrundlagen, zur Geeignetheit von Flächen, zur Festsetzung von Kriterien der Inwertsetzung von Brachflächen und zur Preisgestaltung, in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung des für Naturschutz zuständigen Ausschusses bedarf.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird nach dem Wort Eingriffs die Angabe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.

3. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Für Verfahren oder Verfahrensteile, die bei Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen sind, werden die §§ 6 und 7, insbesondere hinsichtlich der Definition von Eingriffen und der Pflicht zur Bereitstellung von Ausgleichsflächen, in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Fassung angewendet.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.