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Begründung:

A. Allgemeines Ziel des Gesetzes ist eine öffentliche Verwaltung, deren Handeln transparent ist und deren Wissen kein Geheimwissen darstellt. Die Schaffung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts hat in diesem Sinne eine wichtige demokratische und rechtsstaatliche Funktion, denn der freie Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen ist wesentlicher Bestandteil öffentlicher Partizipation und Kontrolle staatlichen Handelns.

In vielen europäischen und außereuropäischen Staaten, wie beispielsweise Frankreich, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweden, USA, Kanada, Australien und Neuseeland, ist das Recht auf Akteneinsicht zur verbesserten Teilhabe an der politischen Mitgestaltung gesetzlich geregelt. Anknüpfend an diese Normierungen haben auch die Länder Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein ein Akteneinsichtsrecht der Bürgerinnen und Bürger gesetzlich begründet. Auch auf Bundesebene existiert mit dem auf einer EGRichtlinie beruhenden Umweltinformationsgesetz ein Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt.

Im Gegensatz dazu fehlt in Hessen bislang ein allgemeines Akteneinsichtsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Das geltende Verwaltungsrecht kennt ein Recht auf Akteneinsicht lediglich für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten.

Das vorliegende Gesetz will erstmals einen umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht in allen Verwaltungsbereichen schaffen. Es greift mehrere Entschließungen bzw. Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Europarates auf. Bereits im Februar 1979 forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarates alle Mitgliedstaaten auf, ein Recht des Bürgers auf Einsichtnahme in behördliche Unterlagen zu schaffen, welches über die Einsichtnahme in die eigenen personenbezogenen Daten hinaus grundsätzlich alle behördlichen Akten erfassen soll.

Auch die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verfassung der Europäischen Union vom 10. Februar 1994 (Bundesratsdrucksache 182/94) enthält unter Titel VIII Ziffer 15 ein Recht auf Zugang zu Informationen als Bestandteil der von der Union verbürgten Menschenrechte.

Das Land Hessen besitzt nach Art. 30, 70 GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass eines Informationsfreiheitsgesetzes.

Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch im Hinblick auf konkurrierende schutzwürdige Belange nicht uneingeschränkt gewährt werden. Die §§ 5 und 6 gewährleisten deshalb den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts Dritter, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie den Schutz überwiegender öffentlicher Interessen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

§1 beschreibt den Zweck des Gesetzes. Durch ein umfassendes Informationsrecht sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden.

Zu § 2:

§ 2 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Demnach besteht das Informationsrecht zum einen gegenüber den Verwaltungsstellen des Landes Hessen. Der gegenüber dem Behördenbegriff weiter gehende Begriff der Verwaltungsstelle wurde deshalb gewählt, damit auch solche Informationen von dem Akteneinsichtsrecht erfasst werden, die bei Stellen vorhanden sind, die nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger tätig werden. Daneben gilt das Informationsrecht gegenüber den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere also gegenüber Kreisen und Gemeinden.

Im Zuge der zunehmenden Privatisierung von Verwaltungsaufgaben ist es zudem erforderlich, das Akteneinsichtsrecht auf Private, die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut sind, auszudehnen.

Klarstellend wird weiter darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht gegenüber Gerichten und Behörden der Staatsanwaltschaft nur besteht, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. So besteht bspw. kein Einsichtsrecht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft.

Zudem bleiben nach Abs. 2 Informationsansprüche nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. § 3 unberührt.

Zu § 3:

§ 3 definiert den Begriff der Akten i.S. des Informationsfreiheitsgesetzes.

Danach ist es gleichgültig, in welcher Form die amtlichen Unterlagen vorhanden sind.

Zu § 4:

§ 4 begründet ein umfassendes Akteneinsichtsrecht ohne Nachweis eines berechtigten Interesses. Durch den voraussetzungslosen Informationsanspruch sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Der Informationsanspruch gilt auch für juristische Personen, da zwischen dem Informationsbedürfnis von natürlichen und juristischen Personen kein derartiger Unterschied besteht, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Zu § 5:

Zu Abs. 1 § 5 Abs. 1 schließt das Recht auf Akteneinsicht zum Schutz überwiegender privater Interessen aus.

Zu Nr. 1:

Die Nr. 1 schützt das durch das GG und die HV gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Selbstbestimmungsrecht stellt jedoch keine absolute Schranke für das Informationsrecht des Bürgers dar, vielmehr ist es mit diesem abzuwägen. So ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen überwiegt.

Keines Schutzes bedarf das Selbstbestimmungsrecht, sofern es der Betroffene selbst preisgibt und sich mit der Offenbarung seiner personenbezogenen Daten einverstanden erklärt.

Zu Nr. 2:

Die Nr. 2 schützt die beruflichen und wirtschaftlichen Grundrechte der Betroffenen und schließt das Recht auf Akteneinsicht aus, wenn dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher Schaden entstehen kann, sofern das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse überwiegt. Die

2. Variante setzt dabei nicht voraus, dass ein wirtschaftlicher Schaden mit Gewissheit entsteht, vielmehr genügt die Möglichkeit eines solchen Schadens.

Die Einschränkung dieser Rechte ist jedoch gerechtfertigt und das Akteneinsichtsrecht besteht, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Zu Abs. 2 § 5 Abs. 2 S. 1 gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen, die der zuständigen öffentlichen Stelle oftmals nicht bekannt sein werden, zu äußern. Ohne das Äußerungsrecht der Betroffenen liefe der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 leer, denn nur wenn der zuständigen Stelle alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, kann ein funktionierender Schutz privater Interessen gewährleistet werden.

Zu Abs. 3 § 5 Abs. 3 bezweckt den Schutz des Selbstbestimmungsrechts der an den Verwaltungsvorgängen mitwirkenden Bediensteten. So dürfen andere als die in der Vorschrift genannten personenbezogenen Daten nicht offenbart werden. Diese dürfen zudem lediglich dann offenbart werden, wenn schutzwürdige Belange der Bediensteten nicht entgegenstehen.

Zu § 6:

Zu Abs. 1 § 6 Abs. 1 bestimmt diejenigen überwiegenden öffentlichen Interessen, zu deren Schutz ein Ausschluss des Einsichtsrechts besteht. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 besteht für die folgend darzustellenden Nummern 1 bis 5 der zwingende Ausschluss der Akteneinsicht. Die hier genannten Interessen sind so schwerwiegend, dass die Gewährung der Akteneinsicht nach diesem Gesetz unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt.

Zu Nr. 1:

Mit diesen Ausschlussregeln werden fundamentale öffentliche Interessen geschützt. Das Akteneinsichtsrecht darf nicht dazu führen, dass die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen oder die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land beeinträchtigt werden könnten. Für den Ausschluss des Akteneinsichtsrechts reicht demnach schon die Möglichkeit der Beeinträchtigung der genannten Belange aus.

Zu Nr. 2:

Die Verwaltungsstellen in Hessen sind nicht berechtigt, Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, also insbesondere Stellen des Bundes und anderer Länder, ohne deren Zustimmung zu offenbaren.

Zu Nr. 3: Nr. 3 schützt den Kernbereich der Exekutive, indem die Beratungen des Kabinetts und alle Arbeiten und Beratungen zu ihrer Vorbereitung von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind.

Zu Nr. 4

Diese Regelung bezieht sich in erster Linie auf die Gefahrenabwehrbehörden und den Verfassungsschutz. Die Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft wird schon durch § 2 ausgeschlossen. Die Nr. 4 soll solche Akten erfassen, deren Offenbarung z. B. Belange der Strafverfolgung beeinträchtigen kann, obwohl die Akten selbst nicht Teil von Ermittlungsakten geworden sind, ihre Offenbarung aber negative Auswirkungen auf die Belange der Strafverfolgung haben kann.

Zu Nr. 5

Bei der Nr. 5 handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Immer dann, wenn durch das Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, wie beispielsweise Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, gefährdet wird oder ein Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist, ist die Akteneinsicht zu verweigern.

Nach der 2. Variante besteht das Akteneinsichtsrecht nur dann nicht, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Hiermit soll ausgeschlossen werden, dass das Akteneinsichtsrecht aus Gründen der Arbeitsbelastung abgelehnt werden kann. Unter die 2. Variante sind vielmehr nur solche Fälle zu subsumieren, in denen das Bekanntwerden des Akteninhalts mit den spezifischen Aufgaben der jeweiligen öffentlichen Stelle, wie z. B. bei Prüfungsämtern, nicht vereinbar ist.

Zu Abs. 2 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Akteneinsicht in den Fällen des Abs. 2 regelmäßig zu versagen ist (soll), eröffnet der zuständigen Stelle aber einen Ermessensspielraum, der es ihr ermöglicht, die Akteneinsicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen dann zu gewähren, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Informationsinteresse des Antragstellers ausnahmsweise gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegen lassen.

Zu Nr. 1:

Nach dieser Regelung soll der interne Willensbildungsprozess innerhalb oder zwischen Verwaltungsstellen der Akteneinsicht i.d.R. nicht zugänglich sein.

Nur so wird sichergestellt, dass innerhalb der Verwaltungsstellen und zwischen den Verwaltungsstellen im Vorfeld der Entscheidung ein offener Meinungsaustausch stattfinden kann, der für die Qualität der letztlich zu treffenden Entscheidung von großer Bedeutung ist

Zu Nr. 2:

Nicht abgeschlossene Schriftstücke oder Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten ihrer unmittelbaren Vorbereitung sollen der Akteneinsicht nicht unterliegen, da erst das abgeschlossene Schriftstück den Willen der öffentli10

chen Stelle ausdrückt. Insoweit ergänzt diese Ausnahme den in Nr. 1 geregelten Versagungstatbestand.

Zu § 7:

§ 7 schafft einen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Antragstellerin oder des Antragstellers und den schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen. Soweit es zum Schutz überwiegender privater und öffentlicher Belange nicht erforderlich ist, dass das Akteneinsichtsrecht vollständig versagt wird, es vielmehr ausreicht, dass es hinsichtlich bestimmter Aktenteile beschränkt wird, ist dem Antrag auf Akteneinsicht in diesem beschränkten Umfang stattzugeben.

Zu § 8:

§ 8 regelt die Antragstellung und die Modalitäten der Durchführung der Akteneinsicht. Der Antrag muss nach Abs. 1 hinreichend bestimmt sein, um unnötige Mehrbelastungen der öffentlichen Stelle zu vermeiden. Diese erhöhte Anforderung aufseiten der Antragstellerin oder des Antragstellers wird aber durch eine umfassende Beratungspflicht der öffentlichen Stelle ausgeglichen.

Durch Abs. 5, nach dem die Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken unzulässig ist, soll ein möglicher Missbrauch des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen werden.

Zu § 9:

§ 9 begründet die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Forderung nach einer möglichst raschen Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht.

Dies ist notwendig, da Informationen schnell verderblich sind und für die Bürgerinnen und Bürger an Wert verlieren, wenn sie nicht unverzüglich zugänglich gemacht werden. Nach Satz 3 ist die Entscheidung, ob der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, der oder dem Betroffenen bekannt zu geben. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der von der Adressatin oder dem Adressaten angefochten werden kann. Die Gewährung von Akteneinsicht ist erst zulässig, wenn der Verwaltungsakt gegenüber der oder dem Betroffenen bestandskräftig ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wird.

Zudem werden in Abs. 2 und 3 umfassende Begründungspflichten der öffentlichen Stelle bei Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht normiert. Abs. 4 soll gewährleisten, dass die Antragsteller auch wirklich Kenntnis von dem Recht nach § 13 erhalten.

Zu § 10:

Zur Vereinfachung des Verfahrens und vor allem zur Entlastung der öffentlichen Stelle verweist § 10 im so genannten Masseverfahren auf die §§ 17 und 19 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu § 11:

§ 11 ergänzt das Missbrauchsverbot des § 8 Abs. 5, indem er einen Ordnungswidrigkeitentatbestand für den vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 8 Abs. 5 begründet.

Zu § 12:

Nach § 12 werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungskosten als Gegenleistung erhoben. Dadurch sollen die zusätzlichen Personal- und Sachkosten abgedeckt werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei zum einen nach dem Verwaltungsaufwand und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner.

Zu § 13:

Die Vorschrift bezweckt, möglichst viele Konflikte durch Vermittlung zu lösen. Da die Aufgabenbereiche Datenschutz und Akteneinsicht inhaltlich enge Berührungspunkte aufweisen, empfiehlt es sich, beide Aufgabenbereiche von einem Beauftragten wahrnehmen zu lassen.

Wiesbaden, 17. August 2000

Der Fraktionsvorsitzende: Tarek Al-Wazir