Nr 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ThürVwKostG regelt die sachliche Gebührenfreiheit für Maßnahmen der Rechts und

Januar 2011 hat folgenden Wortlaut: Bestimmte Landesbehörden erbringen Verwaltungsleistungen auch für kommunale Zweckverbände. Das Land ist für kommunale Zweckverbände die Rechtsaufsicht und bei Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zudem auch Fachaufsicht.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes regelt die sachliche Gebührenfreiheit für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht.

§ 3 bestimmt für kommunale Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Gesetzes zudem die persönliche Gebührenfreiheit.

Das Thüringer Verwaltungskostengesetz enthält eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungskostenordnungen durch die Landesregierung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Verwaltungsleistungen von Landesbehörden für kommunale Zweckverbände sind in welcher Höhe mit welcher Begründung gebührenpflichtig (bitte Einzelaufstellung)?

2. Wie wird die nachgefragte Gebührenpflicht für Verwaltungsleistungen von Landesbehörden gegenüber kommunalen Zweckverbänden begründet, regeln doch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit für kommunale Gebietskörperschaften?

3. Ist es zutreffend, dass für die Erteilung wasserwirtschaftlicher Erlaubnisse von den kommunalen Zweckverbänden der Abwasserentsorgung Gebühren erhoben werden können? Wenn ja, mit welcher Begründung und in welcher Höhe?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Februar 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für öffentliche Leistungen der Landesverwaltung werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, vgl. § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes. Die Verwaltungskostenpflicht ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben und Rechtsvorschriften. Im Freistaat Thüringen existieren Verwaltungskostenordnungen für den Geschäftsbereich jedes Ressorts. Es hängt von dem Aufgabenspektrum des jeweiligen Zweckverbandes ab, welche Gebührentatbestände verwirklicht werden.

Demgemäß können für diese öffentlichen Leistungen der Verwaltung grundsätzlich alle Gebührentatbestände der jeweiligen Verwaltungskostenordnung in Betracht kommen.

Angesichts des Umstandes, dass z. B. die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz allein ca. 2 000 Tatbestände umfasst, ist eine Einzelaufstellung aller in Frage kommenden verwaltungskostenpflichtigen öffentlichen Leistungen der Landesverwaltung für kommunale Zweckverbände mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

Zu 2.: Die kommunalen Körperschaften im Geltungsbereich des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, zu denen auch die kommunalen Zweckverbände zählen, sind von der Zahlung der Gebühren befreit, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

Eine Körperschaft kann sich danach nicht auf die Gebührenfreiheit berufen, wenn sie berechtigt ist, die Gebühr Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. Ansonsten würden Dritte durch die Gebührenbefreiung der Körperschaft ungerechtfertigt Vorteile erlangen.

Das Thüringer Verwaltungskostengesetz stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen.

Diese Ausnahme von der persönlichen Gebührenfreiheit für kommunale Körperschaften greift immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeinen Gebühren, Beiträgen oder privaten Entgelten - auch nur mittelbar - belastet werden können.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bis Abs. 5 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes normiert weitere Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit.

Die Gebührenbefreiung nach § 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes steht einer Auslagenerhebung nicht entgegen. Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist, vgl. § 11 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht sind verwaltungskostenfrei. Dies gilt nicht, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverstöße veranlasst sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht im Sinne dieser Regelung liegen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vor. Es handelt sich um unmittelbare oder im staatlichen Auftrag ausgeübte Staatsaufsicht.

Die der Staatsaufsicht Unterworfenen sollen für Aufsichtsmaßnahmen nicht mit Verwaltungskosten belegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag tätig wird.

Zu 3.: Es ist zutreffend, dass auch kommunale Zweckverbände als Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung für die erteilte Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser verwaltungskostenpflichtig sind (siehe Antwort zu Frage 2). Wegen der Höhe wird auf Abschnitt 7 Wasserwirtschaft Nr. 2.12 bis 2.12.3.1.2 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 566) verwiesen.

Es handelt sich dabei regelmäßig um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 1Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, für die die Zweckverbände in der Regel auch nicht die persönliche Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen können, weil die Kostenlast im Rahmen der Gebührenbemessung an Dritte weitergegeben werden kann.

Dr. Voß Minister.