Einwohnerbeteiligung

Die Entwürfe von Satzungen, die Gebühren und Beiträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen regeln oder ändern, sind rechtzeitig vor der Beschlussfassung öffentlich bekannt zu machen und öffentlich auszulegen (frühzeitige Einwohnerbeteiligung). Ort und Dauer sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Den Einwohnern ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in die den Satzungen zugrunde liegenden Berechnungen und Kalkulationen zu nehmen sowie binnen eines Monats Anregungen zu den Satzungsentwürfen vorzubringen. Die vorgebrachten Anregungen zu den Satzungsentwürfen sind im Gemeinderat vor der Beschlussfassung zur Satzung zu prüfen; das Ergebnis ist mit einer Stellungnahme des Gemeinderates mitzuteilen.

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die frühzeitige Einwohnerbeteiligung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 10. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat und den Ausschüssen regelmäßig über die Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde sowie den Vollzug der Beschlüsse zu berichten. Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, vom Bürgermeister mündliche oder schriftliche Auskünfte in diesen Angelegenheiten zu verlangen. sind binnen eines Monats zu beantworten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, jedem Gemeinderatsmitglied auf Antrag Einsicht in Akten zu gewähren, soweit dies für die Mandatswahrnehmung erforderlich ist. 11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Den Vorsitz führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied, im Falle dessen vom Gemeinderat gewählter Stellvertreter.

Die nach Satz 2 gewählten Gemeinderatsmitglieder können aus ihrer Funktion vom Gemeinderat abberufen werden.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

b) 3 Satz 1 werden mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 42 durch die Worte mit mehr als 50 000 bis zu 80 000 Einwohnern 42, die Worte mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 46 durch die Worte mehr als 80 000 bis zu 120 000 Ein8 wohnern 46 und die Worte mit mehr als 200 000 Einwohnern 50 durch die Worte mehr als 120 000 Einwohnern 50 ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist; entsprechendes gilt für leitende Beamte oder von juristischen Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine der oben genannten juristischen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,

bb) In Nummer 3 werden nach sind oder deren Vorgesetzte angefügt.

12. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend für Gemeinderatsmitglieder. 13. § 25 erhält folgende Fassung: § 25

Fraktionen Mindestens zwei Gemeinderatsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen tragen zur Willensbildung im Gemeinderat und in bei.

Im Hauptausschuss sind alle Fraktionen vertreten. Für die Arbeitsfähigkeit der Fraktionen stellt die Gemeinde in angemessener Höhe Sach- und Finanzmittel zur Verfügung. Das Nähere über die Bildung von Fraktionen und deren Ausstattung mit Sach- und Finanzmitteln regelt die Hauptsatzung.

Die Rechte und Pflichten der Fraktionen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

(5) Zur Umsetzung der Informationspflicht nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist ein Kommunalabgabenbeirat zu bilden. Der Beirat hat beratende Funktion. Die nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- und Aufwandsrechnungen sind Gegenstand der Beratungen. Der Beirat hat in der Gemeinderatssitzung bzw. in der Sitzung des beschließenden Ausschusses. Der Gemeinderat beruft den Beirat in Anwendung § 27. Dem Beirat gehören überwiegend sachkundige Bürger an. Es ist sicherzustellen, dass die im Gemeindegebiet tätigen Bürgerinitiativen und Interessenvertretungen der Gebühren- und Abgabenpflichtigen ebenfalls Vertreter entsenden können. Daneben sind durch den Gemeinderat eigene Vertreter und Vertreter der Verwaltung zu entsenden. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Näheres wird in der Hauptsatzung bestimmt.

(6) In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern sollen für die gesellschaftlich bedeutenden Gruppen der Kinder und Jugendlichen, der Frauen, Senioren und Menschen mit Behinderungen Beiräte gebildet werden. Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören überwiegend Einwohner an, die unter 18 Jahre alt sind. Bei der Bauleitplanung und eigenen gemeindlichen Bauvorhaben ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Gemeinden unter 3 000 Einwohnern, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder die Beiratsbildung durch einen Bürgerentscheid begehrt wird. 15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung: Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse und der Benennung ihrer Vorsitzenden und Stellvertreter hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen.

cc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort er durch das Wort es ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) und dessen Stellvertreter werden vom Gemeinderat 1 Satz 1 benannt.

Für die Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gilt Absatz 2 Satz 3 und 4.

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Das Berufungsrecht regelt sich nach Absatz 1 Satz 1.