Investive Kosten bei ambulanten Pflegediensten

Die Kleine Anfrage beantworte ich die wie folgt:

Frage 1. a) Ist bekannt, dass ambulante Pflegedienste bestimmte Investitionsgüter (Auto, Gebäude, Geräte) auf den Pflegesatz umlegen?

b) Wenn ja, um welche Beträge, umgerechnet auf die Pflegestufe, handelt es sich?

Zu a): Ja.

Nach § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

In der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen und Sozialstationen vom 2. Mai 1996 legt das Land Hessen in § 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 fest, dass die Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen bzw. betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als eigenständiger Bestandteil des Entgelts für die Pflegeleistung zu erfolgen hat.

Sie muss in allen Teilen nachvollziehbar und belegbar sein. Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde oder von Pflegebedürftigen ist sie zu belegen und zu erläutern.

Zu b): Nach den mir vorliegenden Mitteilungen von ambulanten Pflegediensten über die gesonderte Berechnung werden betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in der Spanne von 0,10 DM bis 13,58 DM pro Pflegestunde, unabhängig von Pflegestufen, in Rechnung gestellt. Der Durchschnittswert liegt derzeit bei 3,69 DM.

Frage 2. a) Ist sichergestellt, dass alle öffentlichen Fördermittel, auch Stiftungsmittel, vorher abgezogen werden?

b) Wird das vom Rechnungshof geprüft?

Zu a) Wie bereits in der Antwort zu Frage 1a) mitgeteilt, können die Pflegedienste die gesonderte Berechnung ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde durchführen. Eine Überprüfung hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen.

Durch das Land Hessen werden Pflegedienste nicht gefördert. Inwieweit andere öffentliche Fördermittel an Pflegedienste gewährt werden, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu b) Nein.

Frage 3. Hält es die Landesregierung für vertretbar, dass diese Investitionsumlage ausschließlich zulasten des SGB XI erhoben wird und nicht auch für Behandlungspflege nach SGB V? Ja.

Da in der Pflegevergütung für Leistungen nach dem SGB XI keine Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 SGB XI enthalten sein dürfen, sind Pflegedienste gehalten, ihre betriebsnotwendigen Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert zu berechnen.

Das SGB V, das die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Leistungserbringern regelt, sieht dagegen Investitionsumlagen nicht vor.

Die Verbände der Krankenkassen schließen mit den zugelassenen Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung sowie über die Preise und Abrechnung Verträge.

Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche in Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen abgegolten.