Thüringer Justizministerium Über die grundsätzlich geltenden Regelungen hinaus bestehen keine weiteren Verwaltungsvorschriften

Die Zuständigkeitsregelung erfolgte durch Runderlass 1/2009 des Kultusministeriums vom 19. November 2008.

Bei den Entscheidungen finden neben den Verwaltungsvorschriften zu § 59 die Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie den §§ 20, 37 und 47a BAföG nebst der ausführenden Erlasse des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Anwendung.

Thüringer Justizministerium

Über die grundsätzlich geltenden Regelungen hinaus bestehen keine weiteren Verwaltungsvorschriften bzw. besonderen Festlegungen im Bereich des Justizministeriums.

Thüringer Finanzministerium

Für die Thüringer Landesfinanzdirektion gilt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Bezahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern vom 14. Dezember 2009).

Die Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung und Erlass wurden durch das Thüringer Finanzministerium im Erlasswege zum Teil auf Behörden und Einrichtungen des nachgeordneten Geschäftsbereichs übertragen.

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen werden auf der Grundlage der Programmvereinbarung für die zum Vollzug übertragenen Förderprogramme tätig. Hieraus ergibt sich grundsätzlich der Regelfall, nach dem das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie seine Befugnis zur Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 Abs. 1 auf die jeweiligen mit dem Programmvollzug beauftragten Stellen übertragen hat.

Die Befugnisse werden durch die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen selbständig wahrgenommen, soweit entsprechend den Verwaltungsvorschriften nicht die vorherige Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums erforderlich ist.

Auch dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen wurden die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 übertragen.

Weiterhin wurde die Zuständigkeit zur Veränderung von Ansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 durch die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 27. Juni 1997 auf das Thüringer Landesverwaltungsamt (GVBl. Nr. 13/1997 vom 17. Juli 1997) übertragen.

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Durch die jeweils zuständige, dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordnete Behörde wird eigenverantwortlich entschieden. Unterliegen Maßnahmen einer dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordneten Behörde dem Einwilligungsvorbehalt des Thüringer Finanzministeriums, ist diese Maßnahme zunächst dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zur Entscheidung vorzulegen.

Darüber hinaus gibt es keine weiteren internen Festlegungen.

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

In Anwendung der Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Freistaats Thüringen im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz wird bei der Entscheidung über Stundung, befristete und unbefristete Niederschlagung ein strenger Maßstab angelegt.

Der Erlass von Ansprüchen ist nur auf Antrag des Schuldners unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der sich durch die Einziehung ergebenden besonderen Härte möglich.

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Befugnis zur Veränderung von Ansprüchen im Erlassweg auf die Behörden des nachgeordneten Geschäftsbereichs entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 2 übertragen.

Zu 4.: Entscheidungen über Änderung von Verträgen oder Abschluss von Vergleichen werden in den jeweiligen Ministerien aufgrund des § 58 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu § 58 getroffen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 darf das zuständige Ministerium Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben.

Das zuständige Ministerium darf nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Nach Nummer 3.1.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 wirkt der Beauftrage für den Haushalt bei Änderung von Verträgen und bei Vergleichen nach § 58 mit.

Ergänzend gelten folgende Festlegungen in den Ressorts: Thüringer Staatskanzlei

Über § 58 hinausgehende Regelungen gibt es im Bereich der Thüringer Staatskanzlei nicht.

Thüringer Innenministerium

Es gibt keine über § 58 hinaus geltenden Regelungen.

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Für die Entscheidung ist nach dem Runderlass 11/2010 vom 8. Juli 2010 grundsätzlich das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständig.

Für den Bereich der Ausbildungsförderung gilt die Ausnahme des Runderlasses 11/2010 zu § 58 Prozesse nach § 58 werden nicht vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sondern von den Landkreisen, kreisfreien Städten und dem Studentenwerk Thüringen, denen die Ämter für Ausbildungsförderung zugeordnet sind, sowie vom Thüringer Landesverwaltungsamt (bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen aus dem kommunalen Bereich) geführt.

Thüringer Justizministerium

Über die grundsätzlich geltenden Regelungen hinaus bestehen keine weiteren Verwaltungsvorschriften bzw. besonderen Festlegungen im Bereich des Justizministeriums.

Thüringer Finanzministerium

Der Abschluss von Vergleichen erfolgt, wenn die (gerichtliche) Durchsetzung der Forderungen unter Abwägung der rechtlichen Risiken und dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Zuständigkeit wurde durch das Thüringer Finanzministerium im Erlasswege zum Teil auf Behörden des nachgeordneten Geschäftsbereichs übertragen.

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Die und die Gesellschaft und Wirtschafsförderung Thüringen werden auf der Grundlage der Programmvereinbarung für die zum Vollzug übertragenen Förderprogramme tätig.

Hieraus ergibt sich grundsätzlich der Regelfall, nach dem das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie seine Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen gemäß § 58 Abs. 1 auf die jeweiligen mit dem Programmvollzug beauftragten Stellen übertragen hat.

Die Befugnisse werden durch die Thüringer Aufbaubank und die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschafsförderung Thüringen selbständig wahrgenommen, soweit entsprechend den Verwaltungsvorschriften nicht die vorherige Zustimmung des Thüringer Finanzministeriums erforderlich ist.

Auch dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen wurden die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 übertragen.

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Durch die jeweils zuständige, dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordnete Behörde wird eigenverantwortlich entschieden. Unterliegen Maßnahmen einer dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit nachgeordneten Behörde dem Einwilligungsvorbehalt des Thüringer Finanzministeriums, ist diese Maßnahme zunächst dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zur Entscheidung vorzulegen.

Darüber hinaus gibt es keine weiteren internen Festlegungen.

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Es gibt keine über § 58 hinausgehenden Regelungen.

Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Die Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen wird von der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Stelle im Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einzelfall anhand des konkreten Sach- und Streitstandes getroffen. Vergleiche des nachgeordneten Bereichs, des Landesamts für Bau und Verkehr und des Landesamts für Vermessung und Geoinformation sind grundsätzlich dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zur Zustimmung vorzulegen.

Zu 5.: Der Thüringer Rechnungshof hat bei keinem Ministerium das Vorgehen bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie bei der Aufhebung von Verträgen oder dem Abschluss von Vergleichen beanstandet.