Wie hoch sind die Kosten für die Erstellung eines Beförsterungsvertrages mit einem

Januar 2011 hat folgenden Wortlaut:

Seit 1990 wird der Kleinprivatwald in Thüringen besonders gefördert. Ziel dieser Förderung ist es, Nachteile, die Kleinprivatwaldbesitzern zu DDR-Zeiten aus der staatlichen Bewirtschaftung ihres Eigentums entstanden, auszugleichen. Außerdem sollte eine Verbesserung der oft schwer zu bewirtschaftenden, zersplitterten Eigentumsstrukturen erreicht werden. Nach 20 Jahren haben sich die Strukturen nicht wesentlich verbessert, ein nicht unwesentlicher Teil des Kleinprivatwaldes wird nicht bewirtschaftet. Der bürokratische Aufwand bei Betreuung und Förderung scheint oft höher zu sein als die daraus resultierenden Einnahmen der Kleinprivatwaldbesitzer.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch sind die Kosten für die Erstellung eines Beförsterungsvertrages mit einem Kleinprivatwaldbesitzer?

2. Wie hoch sind die Kosten für die Erfüllung eines solchen Beförsterungsvertrages, der sowohl die forsttechnische Leitung als auch den forsttechnischen Betrieb umfasst, durch den Staatsforst bei einer zu beförsternden Fläche des durchschnittlichen Kleinprivatwaldbesitzes von einem Hektar auch unter Berücksichtigung, dass sich diese Fläche noch auf mehrere, räumlich voneinander getrennte Teilflächen aufteilen kann (Personalaufwand bitte getrennt nach höherem, gehobenem und mittlerem Dienst unterteilt angeben)?

3. Wie viele Beförsterungsverträge bis 0,5 Hektar; ein Hektar und zehn Hektar gibt es aktuell?

4. Welche Einnahmen werden durch aus diesen Beförsterungsverträgen erzielt und welche Holzmengen können daraus jährlich gewonnen werden?

5. Welche Kosten wendet auf, um weitere Holzmengen im Kleinprivatwald zu erschließen (die Beteiligung am Projekt Privatwaldförderung Thüringen bitte dabei gesondert ausweisen)?

6. Wie ist das daraus resultierende Ergebnis zu beziffern (bitte gesondert ausweisen, welche Holzmengen durch das Projekt Privatwaldförderung Thüringen pro Jahr zusätzlich hinzukommen)?

7. In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Fördermittel aus welchen Förderprogrammen an Kleinprivatwaldbesitzer mit einer Eigentumsfläche von weniger als zehn Hektar für welche Fördertatbestände ausgereicht?

8. In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Fördermittel aus welchen Förderprogrammen an Privatwaldbesitzer mit einer Eigentumsfläche ab zehn Hektar für welche Fördertatbestände ausgereicht?

9. Auf welche Höhe bezifferte sich dabei der Aufwand von für die Bewilligung der Fördermittel und die Kontrolle der korrekten Mittelverwendung (bitte bezogen auf die einzelnen Fördertatbestände und unter Berücksichtigung des Personalaufwandes auflisten)? 10.Welche Stellen innerhalb der Landesverwaltung und eventuell auch außerhalb (z.B. TAB) sind dabei an Bewilligung und Kontrolle auf welche Art beteiligt?

11.Welche Maßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren ergriffen oder sollen in Zukunft ergriffen werden, um den bürokratischen Aufwand der Fördermittelbewilligung und Kontrolle der Mittelverwendung zu reduzieren?

12.Welcher Aufwand soll im Bereich Flurneuordnung und bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen künftig betrieben werden, um die Strukturen im Kleinprivatwald zu verbessern?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. März 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für die Erstellung eines Beförsterungsvertrages entstehen keine direkten Kosten, da das Land mit der Form des Gemeinschaftsforstamtes landesweit staatliche Forstämter vorhält, die in Umsetzung des § 28 Thüringer Waldgesetz auf Antrag von privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Dienstleistungen durchführen. Im Rahmen der kostenfreien Beratungspflicht unterstützt der staatliche Revierleiter die Waldbesitzer beim Abschluss des Beförsterungsvertrages und empfiehlt aus Gründen der Zeitersparnis die Verwendung des Mustervertrages gemäß 5. Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz.

Das IT-gestützte Programm zur Übersicht und jährlichen Abrechnung der Beförsterungsverträge weist sofort die zu zahlenden Kostenbeiträge aus, berücksichtigt im Falle der Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft die Rabattierung und übernimmt die Daten des Vertrages. Der zeitliche Aufwand hierfür ist äußerst gering und lässt sich kostenseitig für den Einzelfall nicht darstellen.

Zu 2.: Das Land hat sich, wie in § 27 Abs. 1 bestimmt, verpflichtet, die Forstwirtschaft zu fördern. Diese staatliche Förderung betrifft auch die Beratung und Betreuung privater und körperschaftlicher Waldbesitzer mit den Hauptzielrichtungen forsttechnischer Betrieb und forsttechnische Leitung. Die Unterstützung ist auf die Kleinstruktur, vielfach sogar die Kleinststruktur der bäuerlichen Waldeigentümer und der Gemeindewälder gerichtet. Bezüglich der Kosten wird auf die 5. Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz verwiesen, aus der die Kostensätze für die staatliche Beförsterung hervorgehen. Die Flächenaufsplittung spielt bei der Kostenberechnung keine Rolle, weil für den Waldbesitzer stets und ständig der örtlich zuständige staatliche Revierleiter für seine Waldgrundstücke der zu beanspruchende Fachexperte ist. Die Kostensätze der 5. Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz berücksichtigen insgesamt die Aufwendungen des staatlichen Forstamtes bei der Realisierung des Beförsterungsvertrages. Kleinprivatwaldbesitzer wenden im forsttechnischen Betrieb das Prinzip des aussetzenden Betriebs an, weshalb dafür nur etwa im fünfjährigen Turnus Personalkosten anfallen. In diesen Fällen wird lediglich die kostenfreie Beratung und Anleitung, zum Beispiel betreffs des Forstschutzes nach § 28 Abs. 1 durchgeführt.

Zu 3. und 4.: Die Fragen 3 und 4 werden zusammenfassend beantwortet.

Die Anzahl der Beförsterungsverträge beläuft sich mit Stand 31. Dezember 2010 bei den Kategorien:

a) bis 0,5 ha auf 734 mit 587,88 Euro Einnahmen,

b) 0,5 ha bis 1,0 ha auf 641 mit 4 798,95 Euro Einnahmen und

c) 1,0 ha bis 10,0 ha auf 5 374 mit 61 382,54 Euro Einnahmen.

Für die 6 749 Beförsterungsverträge im Kleinst- und Kleinprivatwald stehen Einnahmen von 66 769,33 Euro zu Buche.

Zahlen für eine jährliche Holzmengengewinnung aus den Kleinprivatwäldern lassen sich nicht ermitteln, da es keine zwingende Meldepflicht der Kleinprivatwaldbesitzer gibt.

Zu 5.: Ziel der Beratung und Anleitung des Waldbesitzers nach § 28 Abs. 1 ist die Durchführung ordnungsgemäßer Forstwirtschaft im Privatwald und hinsichtlich der Betreuung der Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs. Im Zuge der vom Waldbesitzer durchzuführenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen fallen vermarktungsfähige Rundholzsortimente und Kronen- bzw. Schwachholz, das als Energieholz Verwendung findet, an. Die staatlichen Forstbediensteten beraten die Privatwaldbesitzer entsprechend und führen bei Vorhandensein eines Beförsterungsvertrages die Fachaufgaben und damit eine Ingenieurdienstleistung, das entspricht dem forsttechnischen Betrieb, durch. Die tatsächliche Holznutzung steht ganz allein in Verantwortung des Waldbesitzers.

Zu 6.: Vom Projekt Privatwaldförderung Thüringen wurden seit Mitte 2006 bis Ende Februar dieses Jahres folgende Leistungen erbracht:

- in den Projektgebieten eingeschlagenes Holz: 63 066 fm

- das entspricht einem

Beim Vergleich der gesamten Projektkosten mit dem generierten Gesamtkostenaufkommen lässt sich der wirtschaftliche Nutzen des Projekts im Sinne der Entwicklung des ländlichen Raumes ableiten. Daneben ist es von großer Bedeutung, dass bisher gewissermaßen inaktive Waldbesitzer aktiviert und angeregt worden sind, ihre Waldgrundstücke nachhaltig zu bewirtschaften.

Zu 7. und 8.: Die Fragen 7 und 8 werden zusammenfassend beantwortet.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Jahresübersichten von 2006 bis 2010 von Fördergeldern (in Tausend Euro), mit denen private Waldbesitzer gemäß § 27 unterstützt worden sind.