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Für die Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung gestellten Antrags auf Gewährung der Zuwendung gemäß § 17 a bieten die Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes keinen Anhalt. (BGH $ 646/09) Herr G. hat danach Anspruch auf die Opferrente ab 1. Dezember 2007.

Schon seit Januar 2010 rät die Landesbeauftragte allen Antragstellern auf Rehabilitierung nach dem gleichzeitig auch den Antrag auf die besondere Zuwendung nach §17 a bei der Verwaltungsbehörde zu stellen. Diese Praxis ist durch die BGH-Entscheidung bestätigt worden.

Situation politisch Verfolgter der SBZ/DDR

Mit dem Vierten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 wurden Ungerechtigkeiten bei den Voraussetzungen zum Erhalt der Opferrente für die Gruppe der ehemaligen politischen Häftlinge beseitigt. Das wird auch von den Betroffenen so gesehen. Ebenso wird die Fristverlängerung der Antragstellung auf Rehabilitierung bis zum 31.12.2019 in allen drei Rehabilitierungsgesetzen und der Antragsfristverlängerung für Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz bis zum 31.12.2020 aus den Reihen der Opferverbände begrüßt.

Große Enttäuschung wird von der Gruppe der nach § 3 Abs. 1 beruflich Rehabilitierten, den verfolgten Schülern, signalisiert. Ihre Hoffnungen auf soziale Ausgleichsleistungen haben sich wieder nicht erfüllt. In den 1950er und 1960er Jahren wurde vor allem vielen Christen und Kindern von Selbständigen und Akademikern die Möglichkeit auf eine zur Hochschulreife führenden Ausbildung aus politischen Gründen verwehrt. Der frühe Eingriff in die Berufsbiografie und die weitere Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs wirken bis heute fort. Als Rentner müssen sie mit einer geringen Rente auskommen.

Der Antrag zum Besuch der Erweiterten Oberschule (EOS einer zur Hochschulreife führenden Schule) von Herrn W. wurde 1956, nach Abschluss der 8. Klasse, trotz eines Notendurchschnittes von 1,1 von der Schulleitung abgelehnt. Auch der Besuch einer Polytechnischen Oberschule (POS Abschluss 10.Klase) wurde ihm verwehrt.

Ein Mitschüler und Freund von Herrn W. berichtete, dass er sich in der Schule wegen Äußerungen zum Volksaufstand am 17.Juni 1953 rechtfertigen musste, die andere Mitschüler der Schulleitung gemeldet hatten. Herr W. habe den Beitritt zu den Jungen Pionieren abgelehnt, sich wegen des Nichtbeitritts zur Gesellschaft für Sport und Technik (GST) vor der Klasse rechtfertigen müssen und die Jugendweihe aus christlicher Überzeugung abgelehnt. Er sei nicht zu einer weiterführenden Schule zugelassen worden. Eine Begründung, um die sich Herr W s Mutter beim Rat des Kreises und Rat des Bezirkes bemühte, habe es nach seiner Erinnerung nicht schriftlich gegeben. Herr W. absolvierte später eine kaufmännische Lehre. In seinem weiteren beruflichen Leben musste er Nachteile in Kauf nehmen, da er eine Mitgliedschaft beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB), der Freundschaft (DSF) und der betrieblichen Kampfgruppe verweigerte.

Auf seinen Antrag auf Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen erhielt er eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Nichtzulassung zum Besuch einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung bzw. an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung. Mit der beruflichen Rehabilitierung wurde er als verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 mit einer Verfolgungszeit vom 01.09.1956 bis 02.10.1990 anerkannt.

Dass die Rehabilitierungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen Herrn W., der heute weniger als 600 Euro Rente erhält, zu keinerlei Entschädigungsleistung berechtigen, ist ihm unverständlich.

Mehrfach hat er sich an die Landesbeauftragte gewandt. Herrn W. wurden die rechtlichen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich nach dem dargestellt und erläutert, dass Eingriffe in berufliche Aufstiegsmöglichkeiten vom nicht erfasst werden. Er will sich nicht abfinden und hat sich daher auch u. a. an die Staatskanzlei und den Petitionsausschuss gewandt. Letztlich wurde ihm mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme von sozialen Ausgleichsleistungen des für verfolgte Schüler nur durch eine Gesetzesänderung durch den Deutschen Bundestag möglich ist.

Grenzen der Rehabilitierung

Über Rehabilitierungsmöglichkeiten bestehen zuweilen illusionäre Vorstellungen. Der Gesetzgeber wollte mit der Rehabilitierung möglichst gezielt Widerstand gegen das SED-Regime würdigen. Daher werden Fälle von Benachteiligung im Rahmen der SED nicht rehabilitiert. Von Rehabilitierungsleistungen ausgeschlossen sollte auch sein, wer trotz eigener Verfolgung mit dem zusammenarbeitete oder sich sonstiger Menschenrechtsverletzungen schuldig machte. Dafür im Folgenden zwei Beispiele.

Keine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Dr. H. begehrte die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Er gab an, dass er sich 1977 einer Anwerbung der Staatssicherheit verweigert habe und er dadurch in der Folge Nachteile im Berufsleben in Kauf nehmen musste. Auch ein Rentennachteil sei ihm 1987/88 entstanden, den er ausgleichen wolle. Nach Abitur 1966 begann er ein Studium an einer Universität, das er 1970 mit dem Diplom beendete. Anschließend absolvierte er ein Forschungsstudium und promovierte sich im Mai 1974 zum Dr. rer. nat. An einer Hochschule habe er im Dezember 1973 eine zunächst bis August 1977 befristete Assistentenstelle mit dem Ziel aufgenommen, sich zu habilitieren und Hochschullehrer zu werden. Ab September 1977 erhielt er einen unbefristeten

Arbeitsvertrag als Assistent an der gleichen Hochschule. 1976/ 77 sei er der SED beigetreten. Etwa zur gleichen Zeit hat es einen Anwerbungsversuch der Staatssicherheit (Hauptverwaltung Aufklärung wie er aus Akteneinsicht bei der Bundesbeauftragten weiß) gegeben. Eine Zusammenarbeit hat er abgelehnt, wodurch seine berufliche Karriere stagniert hat. Zu einem wissenschaftlichen Auslandseinsatz sei er nicht gekommen. Auch eine Habilitation sei ihm zunächst verweigert worden und er konnte diese erst kurz vor der Wiedervereinigung abschließen. Von Mai 1983 bis Juli 1984 war er wissenschaftlicher Sekretär des Sektionsdirektors. Danach erhielt er an der Hochschule einen bis Dezember 1987 befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Oberassistent. Zum 1. September wurde Dr. H. zur Bezirksparteischule Erfurt der SED delegiert. Der Lehrgang an der Bezirksparteischule Erfurt dauerte bis 30. Juni 1988. In der Zeit des Besuchs der Bezirksparteischule erhielt Dr. H. ein Stipendium in Höhe seines Nettogehaltes. Ab 1. Juli 1988, nach Abschluss der SED-Bezirksparteischule, erhielt Dr. H. einen unbefristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Oberassistent.

Bei der Rentenkontenklärung im Jahr 2009 stellte Dr. H. fest, dass für die Zeit seines Besuchs der SED-Bezirksparteischule seine Rentenbiografie unterbrochen war, eine Rentenlücke klaffte, da in der Zeit des Besuchs der Bezirksparteischule Erfurt der SED keine Beiträge an die Sozialversicherung (Rentenversicherung) abgeführt wurden. Diese Rentenlücke möchte er mit einer beruflichen Rehabilitierung schließen.

Dr. H. wurde umfänglich erläutert dass eine Anwendbarkeit des nur gegeben ist, wenn es einen Eingriff ins Berufsleben gegeben hat, welcher der politischen Verfolgung gedient hat und die Folgen dieses Eingriffs bis heute fortwirken. Allgemein versteht das unter einem beruflich Verfolgten eine Person, die durch eine rechtsstaatswidrige Maßnahme zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Daraus wird auch ersichtlich, dass das unter Beruf nicht auf eine konkrete berufliche Tätigkeit abstellt, sondern als Qualifikationsbegriff versteht. Aus der Darstellung seines beruflichen Werdegangs bis 1989 ist nicht erkennbar, dass er in der DDR auf irgendeine Weise einer politischen Verfolgung ausgesetzt war. Auch kann an Hand seiner Schilderungen nicht erkannt werden, dass seine Verweigerung zu einer ihm eine berufliche Benachteiligung im Sinne des brachte. Das sah Dr. H. anders und meinte, dass ihm der Weg zu einer Professur versperrt wurde. Den Hinweis, dass Aufstiegsschäden vom nicht erfasst werden, wollte er nicht akzeptieren. Trotz der aufgezeigten Aussichtslosigkeit seines Begehrens, wollte Dr. H. notfalls den Klageweg bis nach Europa bemühen.

Keine Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Herr A. war vom 8. Mai 1963 bis zum 7. August 1964 rechtsstaatswidrig inhaftiert, wie das Bezirksgericht Erfurt mit Beschluss vom 30.11.192 feststellte.