Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1. in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3) zurückgelegt hat.
§ 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 15
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten:
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen oder berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Polizeivollzugsdienst geleistet hat.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes, eines Wehrersatzdienstes als Bausoldat der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie eines Zivildienstes aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Als ruhegehaltfähig gilt ferner die Zeit, in der ein Beamter sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Absätzen 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(4) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst:
(1) Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, gelten bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Satz 1 gilt auch für die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlichrechtlichen Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. § 13 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit bei Eintritt in den Ruhestand auch im Beamtenverhältnis zulässig wäre.
§ 17
Sonstige Zeiten:
(1) Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. als Rechtsanwalt oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes),
3. im nicht öffentlichen Schuldienst,
4. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
5. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden,
6. hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden,
7. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst oder
8. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist kann bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Satz 1 gilt auch, wenn der Beamte auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Besteht für 1 ruhegehaltfähige Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 72 unterliegt, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt nicht die in § 72 Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird.
(3) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger des Beamten an dessen Versorgung beteiligt.
§ 18
Ausbildungszeiten:
(1) Die Mindestzeit:
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 19:
Zeiten vor dem 3. Oktober 1990:
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 15, Beschäftigungszeiten nach § 16, sonstige Zeiten nach den §§ 17, 77 Abs. 8 und § 78 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten nach den §§ 18 und 77 Abs. 8, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Zeiten, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 für das Erfahrungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 20:
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung:
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 29 erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
§ 21:
Höhe des Ruhegehalts:
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen