Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Die im Vergleich zu § 45 Abs. 1 immer noch kürzere Frist von einem Jahr dient im Ergebnis dem Interesse der betroffenen Beamten, weil die Feststellung der Kausalität zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen umso leichter ist, je zeitnäher die Unfallmeldung auf das Unfallereignis folgt.Allerdings musste deshalb die gegenüber der bundesrechtlichen Regelung (§ 32 entfallene Ausschlussfrist von drei Monaten für die Beantragung von Sachschadensersatz bei Dienstunfällen wieder aufgenommen werden.

Zu § 86 Abs. 11:

Der DGB lehnt den Wegfall des so genannten Ausgleichs für besondere Altersgrenzen ab.

Stellungnahme der Landesregierung: § 86 Abs. 11 enthält eine Übergangsregelung für den Verzicht auf die Übernahme des § 48 in das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz. Vollzugsbeamte erhalten derzeit bei Eintritt in den Ruhestand mit dem 60. Lebensjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 4 091 Euro. Zweck des Ausgleichs war es, die mit der früheren Pensionierung verbundenen Nachteile (gegebenenfalls niedrigerer Ruhegehaltssatz, niedrigere Bezüge) abzumildern. Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz sieht eine entsprechende Bestimmung nicht mehr vor.

Die Streichung der Einmalzahlung wurde vorgesehen, weil nicht mehr zeitgemäß und auch objektiv nicht gerechtfertigt ist. Die vom Wegfall dieser Zahlung betroffenen Beamten des Vollzugsdienstes empfinden in der Lebenswirklichkeit den früheren Eintritt in den Ruhestand nicht als Nachteil, sondern als Vorteil.

Während des aktiven Dienstes sind die bisherigen Empfänger des Ausgleichs durch höhere Eingangsämter (Besoldungsgruppe A 7 an Stelle A 6), verbesserte Stellenobergrenzen, verschiedene Stellenzulagen und erleichterten Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen Dienst gegenüber anderen Beamtengruppen herausgehoben. Weitere zusätzliche Vorteile sind nicht gerechtfertigt.

Zudem sollte Thüringen als Empfängerland im Länderfinanzausgleich grundsätzlich keine höheren Zahlungen an seine Beamten leisten als die Geberländer. Das neue Hamburger Beamtenversorgungsgesetz sieht den Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen nicht mehr vor, eine Übergangsregelung wurde nicht aufgenommen. Auch in Bayern ist die Zahlung des Ausgleichs entfallen. Hier ähnelt die Übergangsregelung der im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vorgesehenen Bestimmung.

Viele der betroffenen Beamten haben außerdem ab Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Rente. In der Zwischenzeit erhalten sie ab Eintritt in den Ruhestand nach ihrer besonderen Altersgrenze (zurzeit noch das 60. Lebensjahr) sowohl nach bisherigem Recht als auch nach dem Gesetzentwurf ein vorübergehend erhöhtes Ruhegehalt (§ 22 Die amtsangemessene Alimentation bleibt gewährleistet.

Zu § 90:

Der DGB befürchtet, dass im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen zu einer Erhöhung des Versorgungsabschlags für schwerbehinderte Beamte auf bis zu 18 Prozent kommen werde.

Stellungnahme der Landesregierung:

Bei schwerbehinderten Beamten ist der Versorgungsabschlag nach § 21 Abs. 2 Satz 3 auf 10,8 Prozent begrenzt.

Zu Artikel 2 Thüringer Besoldungsgesetz

Der DGB stellt fest, dass die vorgesehenen Änderungen auf die Berechnung des Ruhegehaltes hätten.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die bislang im Thüringer Besoldungsgesetz enthaltenen Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen sind nunmehr inhaltlich unverändert im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz enthalten (insbesondere in den §§ 12 und 78). Die früheren Regelungen im Thüringer Besoldungsgesetz werden folglich gestrichen. Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage und die Höhe des Ruhegehaltes sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 3 - Änderung des Thüringer Beamtengesetzes:

Zu § 43:

Der DGB hält sowohl die Heraufsetzung des Regeleintrittsalters für die gesetzliche Rente auf das 67. Lebensjahr wie auch die Heraufsetzung des Pensionseintrittsalters auf 67 Jahre, bei Lehrkräften sogar auf bis zu fast 68 Jahren, sowie die Heraufsetzung der besonderen Altersgrenze für die die Polizei auf 62 bzw. 64 Jahre für falsch. Statt mehr Menschen in Erwerbsarbeit zu bringen, solle einmal mehr auf Kosten der Beschäftigten der Staatshaushalt saniert werden.

Das Ansinnen des Gesetzentwurfs, mit der Heraufsetzung des Pensionseintrittsalters Haushaltsmittel in erheblichen Dimensionen einzusparen bedeute, dass die Landesregierung beabsichtigt, auf Kosten ihrer Bediensteten Einsparungen vorzunehmen. Damit verletze der Dienstherr seine Fürsorgepflicht und die Vorgehensweise sei auch für sozialpolitisch nicht vertretbar.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die Aussage des DGB, dass die Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand allein dazu dient, den Beamten die Einkommen zu reduzieren und damit Haushaltsmittel in erheblichen Dimensionen einzusparen, ist zumindest für Thüringen nicht nachvollziehbar.

In Thüringen werden nur wenige Beamte, die in absehbarer Zeit in den Ruhestand versetzt werden, den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben. Insofern trägt die Verlängerung der aktiven Dienstleistungsphase grundsätzlich dazu bei, dass die Beamten ihre Versorgungsbezüge erhöhen können.

Der DGB stellt fest, dass laut Versorgungsbericht der Bundesregierung 72 Prozent aller Lehrerinnen und Lehrer krankheitsbedingt nicht die gesetzliche Altersgrenze erreichen, 50 Prozent vorzeitig in Pension treten und aufgrund psychischer und psychosomatischer Erkrankung ausfallen. Vor diesem Hintergrund sei die bewusste Heraufsetzung des Pensionseintrittsalters für Lehrerinnen und Lehrer eine Kürzung der Pension. Um so mehr als die Versorgungsabschläge von 10,8 auf bis zu 18 Prozent heraufgesetzt werden sollen - siehe oben unter Ausführung zu § 21.

Gemäß § 43 Abs. 3 sollen die Thüringer Lehrkräfte an den staatlichen Schulen erst zum Ende des Schuljahres, in dem sie die neue Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten. Das heißt, dass ein Lehrer bis fast zum Erreichen des 68. Lebensjahres den Lehrberuf ausüben muss.

Dies sei eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Beamten. Die Lehrer sollten deshalb mit Ablauf des Monats, in dem sie das Pensionseintrittsalter erreicht haben, in den Ruhestand treten, wie dies in Hessen vor kurzem eingeführt wurde.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die Problematik im Bereich der Lehrer ist bekannt. Die Stellungnahme wurde zum Anlass genommen, die entsprechende Regelung nochmals zu prüfen. Im Ergebnis hat sich die Landesregierung entschieden, zukünftig beim Eintritt in den Ruhestand nicht mehr auf das Ende des Schuljahres, sondern auf das jeweilige Schulhalbjahr abzustellen, in dem der Lehrer die jeweils für ihn geltende Altersgrenze erreicht hat. Eine den übrigen Beamten vergleichbare Festlegung, dass auch die Lehrer generell mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben, ist aus organisatorischen Gründen nicht realisierbar.

Zu § 44:

Für sozialpolitisch falsch hält der DGB die Heraufsetzung des Pensionseintrittsalters für Schwerbehinderte und die Heraufsetzung der Versorgungsabschläge auf bis zu 18 Prozent für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte. Beamtinnen und Beamte erhalten den Schwerbehindertenstatus nur dann, wenn schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Aus diesem Grunde ist vorgesehen, dass Schwerbehinderte auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen Schwerbehinderte dann bis zu 18 Prozent Kürzungen des Ruhegehaltes hinnehmen. Dies führe die vorgesehene Regelung ad absurdum, da sich einen derart hohen Versorgungsabschlag kaum jemand wird leisten können.

Stellungnahme der Landesregierung:

Bei schwerbehinderten Beamten ist der Versorgungsabschlag nach § 21 Abs. 2 Satz 3 auf 10,8 Prozent begrenzt.

Der DGB begrüßt, dass die Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag auf 62 Jahre gesenkt wird. Nicht hinnehmbar sei jedoch die Erhöhung des Versorgungsabschlages auf bis zu 18 Prozent gemäß § 21 Ein derart hoher Versorgungsabschlag ist von kaum einer Beamtin oder einem Beamten zu tragen, weshalb durch diese hohen Versorgungsabschläge die vorgesehene Regelung ad absurdum geführt wird.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die Erhöhung des Versorgungsabschlags auf bis zu 18 Prozent ist konsequente Folge der Absenkung der Antragsaltersgrenze und dem damit um fünf Jahre früheren Ruhestandseintritt der Beamten.