Verbraucherschutz

Manche Thüringer Kommunen haben daher, wohl zum Schutz historischer Bausubstanz, ein Feuerwerksverbot ausgesprochen.

Gleichzeitig beklagen Bewohnerinnen und Bewohner mancher Thüringer Kommunen, dass Feuerwerke offenbar nicht nur zum Jahreswechsel üblich sind, sondern an weitaus mehr Tagen im Jahr. Feuerwerke können auch zu einer erheblichen Erhöhung der Feinstaubbelastung, besonders in ohnehin belasteten Innenstädten beitragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Feuerwerke fanden in Thüringen, außerhalb des Jahreswechsels, zu welchen Anlässen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 statt? Wer hat diese Feuerwerke jeweils beantragt und genehmigt?

2. Wie viele Brandereignisse durch Feuerwerkskörper ereigneten sich in Thüringen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 und wo; wie viele davon abseits des Jahreswechsels? Welche Schadenshöhen wurden verursacht?

3. Wurden auch Landesliegenschaften durch Feuerwerkskörper beschädigt? Wenn ja, wann und wo? Welche Schadenshöhe wurde verursacht?

4. Welche Thüringer Kommunen haben mit welcher Begründung Feuerwerksverbote ausgesprochen? Erstreckt sich das Verbot jeweils auf alle Feuerwerkskörper oder gegebenenfalls nur auf ausgewählte?

5. Beabsichtigt die Landesregierung, ähnlich der bei den sogenannten Himmelslaternen, eine landeseinheitliche Regelung? Wenn ja, welche?

6. Welche zusätzliche Feinstaubbelastung durch Feuerwerke wurde in den Jahren 2008, 2009 und 2010 festgestellt bzw. kann durch die im Freistaat verkaufte Feuerwerksmenge geschätzt werden?

7. Welche Maßnahmen wird das Land ergreifen, um dies gegebenenfalls zu mindern?

8. Welche Möglichkeiten und gegebenenfalls Verpflichtungen haben die Kommunen, Feuerwerke, auch gegebenenfalls teilweise, einzuschränken?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. April 2011 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen:

Die vorliegende Kleine Anfrage betrifft das Abbrennen von Feuerwerken. Rechtlich ist hierzu anzumerken, dass die Materie bundesrechtlich geregelt ist. Der Bund hat nach Artikel 73 Nr. 12 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Sprengstoffrecht; hiervon hat er durch Erlass des Sprengstoffgesetzes und diversen Ausführungsverordnungen auch Gebrauch gemacht. Einschlägig für Feuerwerke ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. Diese sieht in den §§ 22, 23 vor, unter welchen Voraussetzungen pyrotechnische Gegenstände - so der Fachausdruck - um den Jahreswechsel an die Verbraucher verkauft werden können und von diesen abgebrannt werden dürfen. § 23 Abs. 1 1. normiert ausdrücklich: Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. § 24 Abs. 2 1. sieht vor, dass die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen kann, dass pyrotechnische Gegenstände auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung ist in Thüringen nach der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (vgl. Anlage zu § 2, 3.2.13

Zu 1.: Zahlenangaben können nur zu Feuerwerken gemacht werden, für die eine Genehmigung erteilt worden ist.

Feuerwerke beantragt haben Berufsfeuerwerker (gewerbliche Feuerwerke) und Privatpersonen (private Feuerwerke). Anlässe waren u. a. Großveranstaltungen, Events, Firmenveranstaltungen (gewerbliche Feuerwerke) und Familienfeiern, wie Jubiläumsgeburtstage, Hochzeiten u. ä. (private Feuerwerke).

Die Genehmigungen wurden durch den Landesbetrieb und technischen Verbraucherschutz auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 1. erteilt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Die jeweiligen Orte der Brände und die Schadenshöhen werden im Rahmen der Brand- und Hilfeleistungsstatistik auf Landesebene nicht erfasst, sodass hierzu keine Kenntnisse vorliegen.

Zu 3.: Landeseigene Liegenschaften wurden im angefragten Zeitraum nicht durch Feuerwerke beschädigt.

Zu 4.: Nach Kenntnis der Landesregierung haben die Städte Bad Langensalza, Mühlhausen und Rudolstadt für den 31. Dezember 2010 und den 1. Januar 2011 Allgemeinverfügungen zum Schutz der Altstadt und den historischen Gebäuden vor Feuerwerkskörpern der Klasse II (Raketen, Schwärmer, Knallkörper usw.) wegen der mit ihrem Abbrennen verbundenen erhöhten Brandgefahr erlassen.

Zu 5.: Nein; die 1. regelt das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände abschließend, sodass der Erlass einer landesweiten Verordnung auf Grundlage des § 27 Abs. 1 OBG daher rechtlich nicht möglich ist.

Zu 6.: Durch Silvesterfeuerwerke hat die zusätzliche Feinstaubbelastung an den Messstationen des Thüringer Luftmessnetzes in diesen Zeiträumen eine Erhöhung der Messwerte bis zum Zweifachen des Vor- und Folgetages verursacht. Eine Abschätzung auf Basis der verkauften Feuerwerksmenge ist nicht möglich.

Zu 7.: Aus Sicht des Immissionsschutzes sind keine Beschränkungen vorgesehen. Der Bund hat die für das Sprengstoffrecht gemäß Artikel 73 Nr. 12 GG ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Die gesetzlichen Regelungen zum Sprengstoffrecht gelten für den Umgang, Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit ist hiervon nicht erfasst. Die Landesregierung prüft derzeit, ob es andere rechtliche Möglichkeiten gibt, Ausnahmegenehmigungen für Feuerwerke außerhalb des Jahreswechsels zu beschränken.

Zu 8.: Wegen der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts wird zunächst auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Die Gemeinden können beim Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz beantragen, dass eine Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 1. für das Gemeindegebiet erteilt wird.

Daneben haben die Gemeinden als Ordnungsbehörden die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 2, 4, 5 und 7 Ordnungsbehördengesetz (OBG) entsprechende Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit für ihr Gemeindegebiet zu treffen.