Steuer

Satz 4 GO Informationszugang zu Steuerdaten für Bürgermeister

Das Thüringer Finanzministerium hat die in der 52. Plenarsitzung am 14. April 2011 zur Beantwortung verbliebene Mündliche Anfrage namens der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 GO mit Schreiben vom 27. April 2011 wie folgt beantwortet:

1. Welchen Informationszugang haben Bürgermeister zu den Steuerunterlagen der Steuerpflichtigen ihrer Gemeinde und wie wird dies begründet?

Soweit gemeindliche Steuern, wie z. B. die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer von einer Gemeinde selbst festgesetzt werden, bereitet der Bürgermeister diese Angelegenheit in eigener Zuständigkeit vor, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung Damit er diese Aufgabe erfüllen kann, muss er die bei der Gemeindeverwaltung bzw. bei der Verwaltungsgemeinschaft als Verwaltungsbehörde ihrer Mitgliedsgemeinden vorhandenen Steuerunterlagen einsehen dürfen. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.

Soweit Bürgermeister Informationen zu steuerlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen ihrer Gemeinde haben wollen, die ausschließlich den Finanzbehörden vorliegen, ist die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse nur nach Maßgabe der Vorschriften über den Schutz des Steuergeheimnisses in den §§ 30 ff. AO zulässig.

2. Welche datenrechtlichen und vergleichbaren Bestimmungen sind bei der Gewährung des nachgefragten Informationszugangs zu beachten?

Insoweit verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

3. Inwieweit sind Verwaltungsgemeinschaften berechtigt, den Bürgermeistern ihrer Mitgliedsgemeinden sämtliche Informationen zu den Steuerpflichtigen der Gemeinden zu verweigern und wie wird dies begründet?

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und ihren Mitgliedsgemeinden sind in den §§ 46 bis 52 Thüringer Kommunalordnung geregelt. Aus § 47 Abs. 2 Satz 1 folgt, dass die Mitgliedsgemeinden für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises - hierzu zählen Angelegenheiten der Gewerbesteuer und der Grundsteuer, soweit die Festsetzung den Gemeinden obliegt - zuständig bleiben. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsgemeinschaft insoweit als Behörde der Mitgliedsgemeinde deren Weisungen unterliegt. Die Verwaltungsgemeinschaften sind damit nicht berechtigt, ihren Mitgliedsgemeinden Informationen zu verweigern, die diese zum Satzungserlass in Angelegenheiten der Grund- und Gewerbesteuer benötigen.

4. Wie sollen aus Sicht der Landesregierung die Gemeinderäte sachgerecht über die Erhöhung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer entscheiden, wenn ihnen möglicherweise keinerlei Informationen zu den Steuerpflichtigen der Gemeinde gegeben werden und insofern auch die Auswirkungen der Hebesatzerhöhungen nicht abgewogen werden können?

Insoweit verweise ich auf die Antwort zu Frage 3.