Bildung

Problem und Regelungsbedürfnis

Das in Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerte Petitionsrecht hat anerkanntermaßen mehrere Funktionen: Es dient dem Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger, ermöglicht deren Einfluss auf die politische Willensbildung sowie auf die parlamentarische Kontrolle gerade auch hinsichtlich der praktischen Auswirkung von Gesetzen. Es ist ein Instrument der Verwaltungskontrolle.

Das Petitionsrecht ist Bürgerrecht - ein wichtiges Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat und in der politischen Auseinandersetzung mit Landesregierung und Parlament.

Dieser Bedeutung wird das geltende Thüringer Petitionsrecht nicht gerecht. Es stößt an seine Grenzen.

In einer Zeit des zunehmenden Vertrauensverlustes der Bürgerinnen und Bürger in ihre demokratischen Repräsentantinnen und Repräsentanten gilt es, die Wirksamkeit dieser Funktionen des Petitionsrechts, insbesondere zugunsten der Petentinnen und Petenten sowie des Petitionsausschusses, zu verbessern, um mehr demokratische Teilhabe zu ermöglichen und die Demokratie zu stärken.

Das Petitionswesen verfügt für die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger in öffentlichen Angelegenheiten über erhebliches Potential.

Bisher ist es in Thüringen nicht möglich, eine öffentliche Petition einzureichen und mitzuzeichnen, so wie es im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bereits seit 2005 zunächst als Modellversuch und zwischenzeitlich als dauerhafte Einrichtung erfolgreich praktiziert wird.

Im Hinblick auf die erhöhte Bedeutung von Massen- und Sammelpetitionen (Mehrfachpetitionen), die gesamtgesellschaftliche Probleme aufgreifen, bedarf es gesetzlicher Sonderregelungen. Gerade mit Mehrfachpetitionen können gegenüber dem Gesetzgeber gesetzliche Änderungen anregt werden.

Das Einreichen einer Petition bei der Gemeinde/Stadt oder dem Kreistag ist bisher nach den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung nicht vorgesehen.

B. Lösung:

Die Lösung ist die Verabschiedung eines modernen Petitionsgesetzes für Thüringen, in dem die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt, die parlamentarische verbessert und das Petitionsverfahren transparenter gestaltet wird, so dass das Petitionsrecht eine bessere Wirksamkeit erlangt und glaubhaft die Möglichkeit zum Mitmachen und Mitgestalten beinhaltet.

Die Schaffung eines transparenten, im Sinne einer direkten Demokratie verbesserten Petitionsrechts dient der Stärkung des verfassungsrechtlich garantierten Petitionsrechts (Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Änderung der Thüringer Kommunalordnung durch verbindliche Einführung eines Kommunalen Petitionsrechtes

Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, öffentliche Petitionen einzureichen. Mit dieser Möglichkeit wird ein öffentliches Forum zu einer sachlichen Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen geschaffen, in dem sich die Vielfalt unterschiedlicher Sichtweisen, Bewertungen und Erfahrungen darstellt.

Dieses Forum wird allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern - Bürgerinnen und Bürgern sowie den Abgeordneten des Thüringer Landtags eine Möglichkeit bieten, vorgetragene Sachverhalte und Bitten zur Gesetzgebung wie auch Beschwerden aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen.

Der Ausschuss möchte erreichen, dass ein möglichst breites Themenspektrum auf seiner Internetseite angeboten und möglichst viele Petentinnen und Petenten ihr Anliegen vorstellen können.

Es hat in der Hand der Petentinnen und Petenten zu liegen, ob ihre Petitionen in öffentlichen Ausschusssitzungen behandelt werden, womit der Kontrolleffekt gesteigert würde.

Der Druck, Petitionen in angemessener Frist zu erledigen, muss erhöht werden.

Besteht die Gefahr, dass während eines Petitionsverfahrens durch den Vollzug von Maßnahmen ein irreversibler Zustand zu Lasten des Petenten/der Petentin herbeigeführt wird, muss es unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Petitionsausschusses möglich sein, den Verwaltungsvollzug für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen.

Im Hinblick auf ihre erhöhte politische Bedeutung sollte über Massenund Sammelpetitionen auf Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses der Landtag entscheiden und öffentliche Anhörungen stattfinden können. Wurde das Anliegen einer Mehrfachpetition von mehr als 200 Personen unterstützt, hat eine öffentliche Anhörung stattzufinden.

Zudem hat der Petitionsausschuss die Möglichkeit, zur Behandlung von Massen- und Sammelpetitionen zeitweise Unterausschüsse zu bilden.

Mit der verbindlichen Einführung eines Kommunalen Petitionsrechts in Thüringen wird die Möglichkeit eröffnet,Anliegen der Einwohnerinnen und Einwohner zum Ausgangspunkt der Tätigkeit der Kommune zu machen.

Die Einführung eines Petitionsrechts auf kommunaler Ebene fördert das Vertrauensverhältnis zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kommune und schärft das Problembewusstsein der Gemeinde bzw. des Kreises und der Verwaltung.

Da Petitionen auch parlamentarische Kontrollmaßnahmen auslösen können, werden einige Verfahrensrechte - wie bei der parlamentarischen Kontrolle allgemein üblich - als Minderheitenrechte ausgestaltet. So hat jedes Mitglied die Möglichkeit, eine abweichende Meinung zum Jahresbericht darlegen zu können.

C. Alternativen keine.

D. Kosten:

Für das Land entstehen keine unmittelbaren Kosten. Mittelbare Kosten für die Bearbeitung öffentlicher Petitionen (Internetpräsenz) werden durch allgemeine Haushaltsmittel abgedeckt.

Für die Kommunen und Landkreise entstehen mittelbare Verfahrenskosten (z. B. für Aufwandsentschädigung für Gemeinde- und Kreistagsmitglieder), die durch allgemeine Haushaltsmittel abgedeckt werden können.