Beamte

März 2011 hat folgenden Wortlaut:

Die Regelungen zur Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Beigeordneten in der Gemeinde Barchfeld (Wartburgkreis) waren bereits Gegenstand meiner Kleinen Anfrage 968, die durch die Landesregierung in Drucksache 5/1877 beantwortet wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen nicht den Regelungen der maßgeblichen Verordnung des Landes entsprechen. Infolge dessen hat der Gemeinderat eine Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die einen rechtskonformen Zustand herstellen soll.

Dabei wurde auch bestimmt, dass der erste ehrenamtliche Beigeordnete im Vertretungsfall für den verhinderten Bürgermeister eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten soll, die dem Niveau des Bürgermeisters entspricht. Diese erhöhte Aufwandsentschädigung soll erst fällig werden, wenn der Bürgermeister länger als vier Wochen verhindert ist. Hierbei bestimmt allerdings § 2 Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit dass für jeden angefangenen Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Grundgehalts des Bürgermeisters anzusetzen ist.

Die Hauptsatzung unterliegt der rechtsaufsichtlichen Würdigung durch das Landratsamt des Wartburgkreises.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit muss der ehrenamtliche Beigeordnete als Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters während der Vertretungszeit eine so genannte Karenz- oder Wartefrist erfüllen, um die erhöhte Aufwandsentschädigung auf dem Niveau des Grundgehalts des Bürgermeisters zu beziehen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Inwieweit entspricht die eingangs dargestellte Neuregelung in der Hauptsatzung der Gemeinde Barchfeld zur Karenz- bzw. Wartefrist von vier Wochen für den Vertretungsfall den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Welche Stellungnahme bzw. Hinweise hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Salzungen zu der eingangs dargestellten Karenz- bzw. Wartefrist gegenüber der Gemeinde Barchfeld abgegeben und wie wurde diese Stellungnahme bzw. wurden diese Hinweise durch die Kommunalaufsicht begründet? Inwieweit entspricht diese Stellungnahme der Auffassung der Landesregierung?

4. Welche Rechtsfolgen zur eingangs dargestellten Karenz- bzw. Wartefrist entstehen für die Gemeinde, sollte diese Neuregelung nicht den Bestimmungen des Landes entsprechen? Inwieweit ist dabei die Gemeinde verpflichtet, eine rechtskonforme Anpassung der Hauptsatzung vorzunehmen? Inwieweit hätte die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde diese rechtskonforme Anpassung der Hauptsatzung anregen und gegebenenfalls durchsetzen müssen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

5. Inwieweit hätte der erste ehrenamtliche Beigeordnete auch unter den gegenwärtigen gegebenenfalls nicht rechtskonformen Regelungen zur Höhe im Vertretungsfall einen gegenüber der Gemeinde, sollte der Vertretungsfall bereits vor Änderung der Hauptsatzung eintreten und nicht länger als vier Wochen andauern? In welcher Höhe könnte dabei der erste ehrenamtliche Beigeordnete welchen Anspruch geltend machen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. April 2011 (Eingang: 26. April 2011) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: § 2 Abs. 4 sieht vor, dass die nach § 2 Abs. 2 festgesetzte Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Grundgehalts des Vertretenen erhöht werden kann, sofern ein hauptamtlicher Wahlbeamter verhindert ist, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Diese Regelung begründet jedoch keine Pflicht zur Gewährung einer erhöhten Aufwandsentschädigung ab dem ersten Tag der Vertretung. Sie setzt vielmehr voraus, dass eine im Ermessen der Gemeinde stehende Entscheidung zur Gewährung einer erhöhten Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ergangen ist. Eine solche Entscheidung hat die Gemeinde Barchfeld in der am 22. Februar 2011 beschlossenen und am 11. März 2011 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft bekannt gemachten Hauptsatzung getroffen.

Zu 2.: Die Neuregelung in der Hauptsatzung der Gemeinde Barchfeld zur Karenz- bzw. Wartefrist von vier Wochen für den Vertretungsfall begegnet keinen aufsichtsbehördlichen Bedenken. Die Regelung ist weder grob unangemessen noch willkürlich. Sie orientiert sich an dem Erfahrungshorizont einer mehrmonatigen Erkrankung des ehemaligen hauptamtlichen Bürgermeisters. Nach dem Regelungszweck sollen nur außergewöhnlich lange Vertretungsphasen besonders entschädigt werden. Die Urlaubsvertretung sowie die normale Krankheitsvertretung sollen demnach außen vor bleiben.

Zu 3.: Die 1. Änderungssatzung der Gemeinde Barchfeld wurde der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt und begegnete keinen aufsichtsrechtlichen Bedenken. Die Gemeinde Barchfeld wurde darüber informiert, dass keine Pflicht besteht, eine erhöhte Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 in die gemeindliche Hauptsatzung aufzunehmen.

Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.

Zu 5.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.