Pflege

Tg. Baudenkmal aus der Zeit des Bauhauses. Mit der Drucksache 5/250 wurden zu diesem Sachverhalt bereits einige Fragen gestellt. Die untere Denkmalschutzbehörde strebte nun im Rahmen eines Organklageverfahrens vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Abrissgenehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde an. Das Gericht hat die Klage jedoch nicht angenommen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der Stand zur Villa Wolff?

2. Welche Bedeutung hatte die Stellungnahme der Fachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) für die Entscheidung der oberen Denkmalschutzbehörde (Landesverwaltungsamt), die Landeshauptstadt Erfurt zur Erteilung der Abrisserlaubnis aufzufordern?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Bedeutung der Villa Wolff und hat die obere Denkmalschutzbehörde alle Aspekte der Wirtschaftlichkeit geprüft (hier z. B. die Nutzbarkeit des Grundstücks für einen zusätzlichen Neubau, das Vorhandensein eines Kaufinteressenten etc.)?

4. Vor dem Hintergrund des denkmalfeindlichen Charakters § 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz bitte ich die Landesregierung zu beurteilen,ob sich aus dem Beispiel der Villa Wolff nicht ein dringender Handlungsbedarf zur Änderung des o.g. Paragraphen ergibt.