JVA

Rechtsänderungen können aus den dort mitgeteilten Daten nicht gezogen werden. Statistische Erhebungen hierzu liegen nicht vor.

In Thüringen wird die Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörden an männlichen Ausländern von der JVA Goldlauter vollzogen. Die weiblichen Abschiebegefangenen sind aufgrund der genannten Verwaltungsvereinbarung in der Teilanstalt Reichenhain der JVA Chemnitz untergebracht.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Abschiebegefangenen um abzuschiebende Ausländer handelt, die nicht wegen einer begangenen Straftat oder des Verdachts einer Straftat inhaftiert sind, werden sie nicht wie Strafgefangene, sondern grundsätzlich wie Zivilhaftgefangene behandelt. Demzufolge gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121 und 179 bis 187 des Strafvollzugsgesetzes - -) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft entgegenstehen (§ 171 in Verbindung mit § 422 Abs. 4

Von einem Mitarbeiter des Thüringer Innenministeriums werden regelmäßig Beratungsgespräche zu auftretenden Fragen der in der JVA Goldlauter befindlichen männlichen Abschiebegefangenen angeboten. Darüber hinaus wird bei Bedarf ein stetiger Kontakt zu den jeweiligen Ausländerbehörden ermöglicht.

In Thüringen wird bei Schwangeren, Frauen in der Mutterschutzfrist sowie stillenden Müttern, bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sowie Alleinerziehenden mit Kindern unter sieben Jahren von der Anordnung der Abschiebungshaft abgesehen. Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft gegen Ausländer mit einem oder mehreren Kindern unerlässlich ist, darf grundsätzlich nur ein Elternteil in Haft genommen werden.

Beschwerden von Abschiebegefangenen in Bezug auf ihre spezifische Situation werden statistisch nicht erfasst, sodass die Landesregierung weder deren Anzahl noch ihren Gegenstand angeben kann.

Zu 5.: Soweit es mit männlichen Abschiebegefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, Kommunikationsprobleme - auch mit Rechtsanwälten - gibt, wird zunächst der evangelische Seelsorger der JVA Goldlauter, der fünf Fremdsprachen beherrscht, oder auch die Anstaltsärztin, die der englischen und russi schen Sprache mächtig ist, hinzugezogen. Sollten die Verständigungsprobleme trotzdem nicht gelöst werden können, werden Dolmetscher in Anspruch genommen. Bisher gab es hinsichtlich der Erreichbarkeit von Dolmetschern keine Probleme.

Auch bei den in der JVA Chemnitz untergebrachten weiblichen Abschiebegefangenen wird - soweit erforderlich - auf Dolmetscher zurückgegriffen.

Zu 6.: Die Kosten, die durch eine Abschiebung entstehen, hat nach § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich der Ausländer zu tragen. Der Umfang der Abschiebungskosten ist in § 67 festgelegt. Danach sind die tatsächlichen Kosten zu erheben. Im Einzelnen handelt es sich um die Beförderungsund Reisekosten für den Ausländer, Kosten für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges der Polizei und die entsprechenden Personalkosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung und sonstige Kosten der Versorgung des Ausländers. Die Kosten der Abschiebungshaft gehören grundsätzlich auch zu den Abschiebekosten.

Die Kosten werden von festgesetzt und gemäß § 67Abs. durch Leistungsbescheid gegenüber dem Ausländer erhoben. Ansprüche auf die ermittelten Abschiebekosten verjähren gemäß § 70 Abs. 1 sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 70.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wird die Verjährung unterbrochen, wenn sich der Kostenschuldner im Ausland aufhält.

Statistische Erhebungen zu den Abschiebekosten im Einzelfall liegen nicht vor, sodass keine Aussagen zum durchschnittlichen finanziellen Risiko möglich sind.

Zu 7.: Da es sich bei den Abschiebegefangenen um abzuschiebende Ausländer handelt, die nicht wegen einer begangenen Straftat oder des Verdachts einer Straftat inhaftiert sind, wäre die Einrichtung einer speziellen Unterbringungsmöglichkeit außerhalb des Justizvollzuges zwar wünschenswert. In Anbetracht der geringen Anzahl der Ausländer, die sich jeweils zur gleichen Zeit in Abschiebungshaft befinden, wird die bestehende Haftsituation der Abschiebegefangenen jedoch zurzeit als angemessen erachtet.