Wie begründet die Landesregierung dass ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne des § 37 Abs

Oktober bis 31. Dezember 2010 (Drucksache 5/2256) teilte die Landesregierung unter anderem mit, dass das Finanzministerium am 21. Dezember 2010 außerplanmäßig dem Erwerb des Applikationszentrums Ilmenau durch das Land von der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) zugestimmt hat. Der außerplanmäßige Mehrbedarf für betrug 9 300 000 Euro.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet die Landesregierung, dass ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für diese Ausgabe zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat?

2. Warum wurde davon abgesehen, die von der Technischen Universität (TU) Ilmenau benötigten Räumlichkeiten im APZ anzumieten?

3. Seit wann war die Landesregierung darüber informiert, dass die TU Ilmenau weitere Liegenschaften benötigt? Wann begannen die Vertragsverhandlungen mit der STIFT? Wann wurden diese abgeschlossen? Wann wurde der notarielle Kaufvertrag geschlossen? Wann war die Kaufpreiszahlung fällig?

4. Warum wurde die Ausgabe nicht bei der Aufstellung des Haushalts 2011 berücksichtigt?

5. Wann liegt nach Auffassung der Landesregierung ein Fall von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne von § 37 Abs. 4 Halbsatz 2 der Landeshaushaltsordnung vor, in dem der Landtag über die Bewilligung einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe unverzüglich zu unterrichten ist?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer außerplanmäßigen Ausgabeermächtigung sind in § 37 Abs.

Thüringer Landeshaushaltsordnung geregelt. § 37Abs.1 konkretisiert das 101 der Verfassung des Freistaats Thüringen geregelte Recht des Finanzministers zur Zustimmung zu überund außerplanmäßigen Ausgaben. Gemäß § 37 Abs.1 Satz 2 darf die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Zur Unabweisbarkeit führte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 1997

(Aktenzeichen 2 1/74) aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die vorgesehene Ausgabe sachlich unbedingt notwendig und zugleich zeitlich unaufschiebbar ist. Wenn eine Ausgabe ohne Beeinträchtigung schwerwiegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Staatsinteressen nicht mehr zeitlich aufgeschoben werden kann, besteht für sie ein unabweisbares Bedürfnis. § 37 Abs. 1 Satz 3 konkretisiert weiterhin das Element der zeitlichen Dringlichkeit. Dort heißt es: Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn die Ausgaben nach Lage des Einzelfalls bis zum Beschluss eines beabsichtigten Nachtragshaushaltsgesetzes oder bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Lage wie folgt dar:

Das APZ, ein Gebäude mit Büro- und Laborflächen und einem Reinraum, ist seit 2002 in Betrieb und sollte technologieorientierte innovative Unternehmen und Existenzgründer aus dem Kontext der TU Ilmenau unterstützen. Das APZ befindet sich unmittelbar auf dem Campus der TU Ilmenau. Es wurde unter Inanspruchnahme von Fördermitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) errichtet, mit der restriktiven Konsequenz der in der Regel nur auf fünf, maximal acht Jahre befristeten Nutzung durch Unternehmen, die die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen.

Die Bedarfe dieser Zielgruppe hinsichtlich einer Nutzung des Reinraums haben sich in der Folge nicht im erwarteten Umfang eingestellt. Die Ausrichtung auf Wafertechnologien entwickelte sich bis zur Krise der Halbleiterwirtschaft positiv. Die Krise zog jedoch bei dem Hauptnutzer im Frühjahr 2009 die Insolvenz nach sich. Eine anderweitige Vermietung des Reinraums blieb ohne Erfolg. Ein Bedarf von regionalen KMU war faktisch nicht mehr vorhanden. In der Konsequenz stand der Reinraum überwiegend leer.

Von Seiten der TU Ilmenau kulminierte hingegen zum Jahresende 2010 der dringende Bedarf an einer Nutzung der Raumkapazitäten des APZ. Infolge der erfolgreichen Einwerbung von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten erhöhte sich der Bedarf ganz erheblich. Zum einen hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Dezember 2009 verkündet, die zweite Phase des Zentrums für Innovationskompetenz 2020 an der TU Ilmenau in den kommenden Jahren mit mehreren Millionen Euro zu unterstützen. Um die Anforderungen zu erfüllen, erteilte die TU Ilmenau im September 2010 den Ruf an einen herausragenden Kandidaten für die Leitung der entsprechenden Nachwuchsgruppe. Im Rahmen der darauf folgenden Ende 2010 intensiv gewordenen Berufungsverhandlungen, wurde es dringend notwendig, dem künftigen Gruppenleiter die Möglichkeit der Nutzung von Büro- und Laborräumen dauerhaft für die nächsten Jahre verbindlich zusagen zu können, wofür wiederum auf die gesamten Flächen des APZ zurückgegriffen werden musste.

Zum anderen hatte die TU Ilmenau erfolgreich eine Stiftungsprofessur Photovoltaik eingeworben und wird zudem nach einer Information von Anfang Dezember 2010 in erheblichem Maße von dem neuen BMBFProgramm Innovations-Allianz Photovoltaik profitieren. Sie wird im Rahmen dessen in den Jahren 2011 bis 2013 den deutschlandweit größten Verbund zur Grundlagenforschung im Solarzellenbereich mit einem Fördervolumen von über fünf Millionen Euro anführen. Hierzu ist jedoch die Installation einer bestimmten Beschichtungsanlage erforderlich, die erhebliche Reinraum-Kapazitäten in den Jahren 2011 bis 2013 in Anspruch nehmen wird, zudem die Nutzung weiterer Labor- und Büroflächen.

Schließlich entstanden durch die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Reinraums hohe auflaufende Kosten. Nach einer vorübergehenden Schließung des Reinraums wäre eine Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nicht möglich gewesen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die denen einer Neuinstallation gleich kämen.

All diese Umstände führten gemeinsam betrachtet zur Einschätzung der Unabweisbarkeit der Ausgabe.

Eine zeitnahe Übertragung bis zum 31. Dezember 2010 wurde für notwendig erachtet, um die genannten politischen und wirtschaftlichen Staatsinteressen nicht zu gefährden.

Auf eine Konsultation nach § 37 Abs.1 Satz 4 wurde - trotz Überschreitung der Wertgrenze von vier Millionen Euro (§ 7 Abs.1 2010) - verzichtet. Eine Konsultation des Landtags dahingehend, ob noch ein Nachtragshaushalt erfolgen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur erforderlich, wenn es zweifelhaft ist, ob der Haushaltsgesetzgeber angesichts der zeitlichen Dringlichkeit des Ausgabebedarfs rechtzeitig einen Nachtragshaushalt erteilen kann (vgl. 2 1/74).

Zu 2.: Ende 2010 stellte sich die Situation wie folgt dar:

Die TU Ilmenau nutzte auf der Grundlage einer zeitlich befristeten Ausnahmegenehmigung bereits etwa 40 Prozent der Büro-, 45 Prozent der Labor- und 18 Prozent der Reinraumflächen. Diese Ausnahmeregelung konnte jedoch auf Grund der geltenden Fördergrundlagen nicht für den benötigten Nutzungszeitraum in den folgenden Jahren (bis mindestens 2013) verlängert werden. Die TU Ilmenau benötigte jedoch Planungssicherheit für die folgenden Jahre. Des Weiteren benötigte die TU Ilmenau mehr Kapazitäten, als die bereits genutzten Flächen.

Ohne eine Nutzung des APZ wäre die gesamte Raumstrategie und auch die Umsetzung der Forschungsstrategie der TU Ilmenau gefährdet gewesen. Büroräume für die Uni-Nutzer im APZ hätten im Umfeld der TU Ilmenau auf dem freien Markt angemietet werden müssen. Derzeit im APZ gemietete Labore hätten nicht weiter genutzt, sondern sukzessiv in Altbeständen durch Umbau hergerichtet werden müssen. Zusätzlicher Reinraum außerhalb des APZ hätte nur dann bereitgestellt werden können, wenn dafür andere Forschungsvorhaben aufgegeben worden wären.

Dies hätte etwa die beiden Anträge der TU Ilmenau in der Bund-Länder-Exzellenzinitiative (Graduiertenschule Solarvalley Graduate School, Exzellenzcluster Humanes Makro/Nano Interface) in Frage gestellt.

Zu 3.: Wie in der Antwort auf die Frage 1 dargestellt, zeichnete sich ab Herbst 2010 ab, dass die TU Ilmenau im Zusammenhang mit der Berufung zur Leitung der Nachwuchsgruppe im Zentrum für Innovationskompetenz 2020 und der Einwerbung einer Stiftungsprofessur Photovoltaik zusätzliche Büroräume und spezielle Labor- sowie Reinräume benötigt. Deshalb wurden ab diesem Zeitpunkt konkrete Verhandlungen mit der STIFT des Erbbaurechtsvertrages aus dem Jahr 1999 aufgenommen. Die Verhandlungen wurden wenige Tage vor der notariellen Beurkundung abgeschlossen, die am 22. Dezember 2010 stattfand. Die vereinbarte Entschädigung für des Erbbaurechts war zum 31. Dezember 2010 fällig.

Zu 4.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Es wurde ein unabweisbares Bedürfnis im Sinne des § 37 Abs. 1 für eine außerplanmäßige Ausgabe im Haushalt 2010 angenommen.

Zu 5.: Die unbestimmten Rechtsbegriffe grundsätzliche Bedeutung und erhebliche finanzielle Bedeutung sind auslegungsfähig. Die Auslegung erfolgt jeweils im konkret vorliegenden Einzelfall.

Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung wird angenommen, wenn die Maßnahme über den Einzelfall hinaus

- auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung - Auswirkungen haben kann.

Ob eine erhebliche finanzielle Bedeutung gegeben ist, wird ebenfalls nach den Besonderheiten im Einzelfall bewertet. Konkrete Wertgrenzen sind nicht festgesetzt. Als Kriterien für die Erheblichkeit der finanziellen Bedeutung kommt vorrangig das Verhältnis zum Gesamtvolumen des Landeshaushalts in Betracht.

Zuletzt wurde vom Thüringer Finanzministerium mit Schreiben vom 15. August 2008 eine Meldung an den Landtag gegeben. Damals ging es um die Rückforderung der Europäischen Union aus Leistungen der Strukturfonds in der Förderperiode 1994 bis 1999. Die außerplanmäßige Ausgabe betrug 81,25 Millionen Euro.

In diesem Fall betrug der Anteil am Gesamtvolumen des Landeshaushalts 0,884 Prozent.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Besonderheit bestand, dass zwischen der Genehmigung der außerplanmäßigen Ausgabe für das APZ am 21. Dezember 2010 und der regelmäßigen Information zu den über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die über 50 000 Euro liegen (gemäß § 37 Abs. 4 1. Halbsatz in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Thüringer Haushaltsgesetz 21010), zum Stichtag 31. Dezember 2010 nur ein kurzer Zeitraum lag.

Dr. Voß Minister.