Abwasserentsorgung

Auf Grundlage des geltenden Thüringer Kommunalabgabengesetzes können die zuständigen Aufgabenträger Niederschlagswassergebühren erheben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und damit von der Niederschlagswassergebührenpflicht beantragt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung in Thüringen erheben gegenwärtig eine so genannte gesplittete Abwassergebühr?

2. Auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und infolge dessen von der Niederschlagswassergebührenpflicht zu erteilen?

3. Wie viele Anträge bei welchen kommunalen Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung sind in den vergangenen vier Jahren gestellt worden (bitte Einzelaufstellung nach Aufgabenträger)?

4. Wie viele der in Frage 3 nachgefragten Anträge sind mit welcher Begründung durch welche kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung abgelehnt worden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach Mitteilung der Rechtsaufsichtsbehörde beim Thüringer Landesverwaltungsamt erheben folgende Aufgabenträger gesplittete Abwassergebühren: Rechtsaufsichten Aufgabenträger mit gesplitteter Abwassergebühr Landkreis Altenburg Stadt Altenburg, Stadt Schmölln, Gemeinde Meuselwitz und ZV Altenburger Land Eichsfeldkreis WAZV Eichsfelder Kessel Landkreis Greiz TAZV Weiße Elster und WAZ Zeulenroda Ilm-Kreis Wasser- und Abwasserverband Ilmenau

Rechtsaufsichten Aufgabenträger mit gesplitteter Abwassergebühr Kyffhäuserkreis TAZ Helbe-Wipper, Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwasserverband und AZV Thüringer Pforte Landkreis Nordhausen AWZV Bode-Wipper, AWZV Goldene Aue, AWZV Südharz und Stadt Nordhausen Saale-Holzland-Kreis ZWE Eisenberg, Gemeinde Mörsdorf und Gemeinde St. Gangloff Saale-Orla-Kreis WAZV Obere Saale, WAZV Orla und WAZV Lobensteiner Oberland Landkreis Schmalkalden-Meiningen Stadt Meiningen, Gemeinde Grabfeld und Gemeinde Sülzfeld Landkreis Sömmerda AZV Finne, Stadt Sömmerda, VG Gera-Aue, Gemeinde Beichlingen und Gemeinde Gangloffsömmern Landkreis Sonneberg WAZV Sonneberg und ZVWA Rennsteigwasser Unstrut-Hainich-Kreis AZV Mühlhausen und Umland, AZV Mittlere Unstrut und TAZV Notter Wartburgkreis Gemeinde Gerstungen und Gemeinde Marksuhl Landkreis Weimarer Land AZV Vieselbach Thüringer Landesverwaltungsamt Stadt Weimar, ZV ZV Mittleres Elstertal und Stadt Erfurt

Zu 2.: Gemäß § 20 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich dann möglich, wenn die Anschluss- und Benutzungspflicht, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, unzumutbar ist. Im Einzelfall ist auf die satzungsrechtlichen Regelungen der Aufgabenträger der Abwasserentsorgung abzustellen.