Projektförderung Oberlandesgericht Durch das Thüringer Oberlandesgericht werden im Rahmen der Projektförderung jährlich ca

Institutionelle Förderungen werden durch den Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums grundsätzlich nicht vorgenommen.

Projektförderung Oberlandesgericht:

Durch das Thüringer Oberlandesgericht werden im Rahmen der Projektförderung jährlich ca. 20 freie Träger der Straffälligenhilfe gefördert. Die entsprechenden Mittel wurden bei Kapitel 05 05 Titel 686 06 wie folgt zur Verfügung gestellt:

Die einzelnen Zuwendungsempfänger und Zuwendungsbeträge sind in der Anlage 1 ersichtlich.

Vereinsförderung Thüringer Justizministerium:

Durch das Thüringer Justizministerium werden folgende Vereine gefördert: Drudel 11 e.V. im Rahmen der Durchführung des Thüringer Trainings- und Bildungsprogramms (TBB) in der Jugendarrestanstalt Weimar und zeitweise zusätzlich in der Jugendstrafanstalt Ichtershausen in Form eines Aggressionsschwellentrainings. Seit 2010 wurde des Weiteren die Nachbetreuung der Trainingsteilnehmer nach der Entlassung aus dem Jugendarrest ermöglicht.

Eine Aufgabenübertragung hat nicht stattgefunden. Die freien Träger entlasten mit ihrer Arbeit in erheblichen Umfang die Justiz, insbesondere die Sozialen Dienste in der Justiz und im Justizvollzug.

Zur Förderung der bürgerorientierten allgemeinpolitischen Bildungsarbeit parteinaher politischer Stiftungen und Vereine gewährte bzw. Die zu berücksichtigenden Stiftungen und Vereine sowie die jeweilige Höhe der Zuschüsse waren im Haushaltsplan in den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 17 16 Titel 685 05 ausgewiesen.

Seit dem Jahr 2010 ergibt sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 17 16 Titel 685 05, dass die Zuschüsse nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung parteinaher politischer Stiftungen und Vereine verausgabt werden. Danach bemisst sich der Verteilungsschlüssel zu je einem Drittel an den Zweitstimmenergebnissen der jeweils letzten beiden Wahlen zum Thüringer Landtag und zum Deutschen Bundestag. Ein Drittel wird zu gleichen Teilen an alle zu fördernden Zuwendungsempfänger als Sockelbetrag verteilt.

Spezielle Ansätze für Personal- und Sachkosten enthielten bzw. enthalten die Zuschüsse demnach nicht.

Hierzu ergeht zu o.g. Vereinen Fehlanzeige.

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie:

Zu Fragen 1 bis 4 erfolgt zuständigkeitshalber Fehlmeldung.

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Es werden die in die jeweilige Ressortzuständigkeit fallenden Fachaufgaben der Vereine und Verbände aufgeführt. Förderungen aus Lottomitteln werden nicht dargestellt.

Zu 1.: Eine Übersicht zur Förderung von Vereinen und Verbänden durch das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) in den Jahren 2007 bis 2010 enthält Anlage 2. Dabei wurde auf eine Einzelaufstellung verzichtet und lediglich die Gesamtanzahl und -summe pro Förderbereich aufgeführt. Für die Bereiche der Gleichstellungs- und der Ausländerbeauftragten umfassen die Angaben auch Zuschüsse an kommunale und kirchliche Träger.

Zu 2.: Eine Förderung von Personal- und/oder Sachkosten erfolgte in den nachfolgend aufgeführten Bereichen.

a) Gleichstellungsbeauftragte

Die jeweilige Förderhöhe richtet sich nach dem im Antragsverfahren nachgewiesenen Bedarf unter Anwendung der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, der Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen (GVBl. Nr. 13 vom 28. Dezember 2007) sowie der Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenzentren (GVBl. Nr. 1 vom 28. Februar 2007) und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

b) Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Ein Verein für Menschen mit Behinderungen erhielt einen Sachkostenzuschuss für den laufenden Geschäftsbetrieb (Telefon-, Büro- und Mietkosten) zur Sicherung und Aufrechterhaltung seiner Beratungstätigkeit. Die beantragten Sachkosten konnten u.a. durch Vorlage des Mietvertrags sowie weiterer Unterlagen glaubhaft dargestellt werden. Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgte auf der Grundlage dieser Unterlagen nach Maßgabe der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

c) Landesstelle Gewaltprävention

Es erfolgt eine Förderung von Personal- und Sachkosten nach Maßgabe der Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage der einzureichenden Unterlagen.

d) Soziales

Es erfolgt eine Förderung von Personal- und Sachkosten nach Maßgabe der Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in den folgenden Förderbereichen: Förderung des Thüringer Hospiz- und Palliativverbandes e. V. und der Landesseniorenvertretung Thüringen e. V.

Der Zuschuss zu den Personalausgaben wird nach Überprüfung des Besserstellungsverbotes festgelegt. Zur Beurteilung der angemessenen Sachausgaben werden z. B. die beantragten Mietausgaben mit dem aktuellen Mietpreisspiegel verglichen. Hinsichtlich der notwendigen Reisekosten gilt als Obergrenze für die Förderung das Thüringer Reisekostengesetz Betreuungsvereine sowie Selbsthilfeverbänden und Selbsthilfekontaktstellen

Mit den Zuschüssen werden sowohl Personal- als auch Sachkosten gefördert.

Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen in Thüringen, Vereine und Verbände der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Familienentlastende Dienste (FED) in Thüringen

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt gemäß den Festlegungen in den jeweiligen gültigen Förderrichtlinien. Bei Bewilligung sind die entsprechenden Einzelansätze für Personal- und Sachausgaben bekannt. Der Zuschuss zu den Personalausgaben wird nach Überprüfung des Besserstellungsverbotes festgelegt. Zur Beurteilung der angemessenen Sachausgaben werden z. B. die beantragten Mietausgaben mit dem aktuellen Mietpreisspiegel verglichen. Hinsichtlich der notwendigen Reisekosten gilt als Obergrenze für die Förderung das Thüringer Reisekostengesetz.

Bei Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen kann die Zuwendung für Sach- und Personalkosten bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.