Förderprogramm

März 2011 hat folgenden Wortlaut:

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch können Gemeinden ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Differenziert wird zwischen klassischen und vereinfachten Sanierungsverfahren. Im klassischen Sanierungsverfahren werden so genannte Ausgleichsbeträge nach § 154 erhoben. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Thüringer Kommunalabgabengesetz sowie von Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch ist dabei gesetzlich nicht möglich.

Im vereinfachten Sanierungsverfahren ist die Anwendung der Vorschriften zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen (§ 152 bis 156 a ausgeschlossen. Eine Ausgleichsbetragsverpflichtung entsteht hier nicht.

In der Praxis findet die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz statt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im vereinfachten Sanierungsverfahren möglich und rechtens und wie wird dies begründet? Wenn ja, wie erfolgt die Berechnung des umlagefähigen Aufwandes?

2. Welche Thüringer Gemeinden haben welche städtebaulichen Sanierungsgebiete im vereinfachten Sanierungsverfahren förmlich ausgewiesen?

3. In welcher Höhe haben die in Frage zwei nachgefragten Gemeinden bereits Straßenausbaubeiträge festgesetzt und vereinnahmt (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)?

4. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Sanierungsgebiet im einfachen Sanierungsverfahren festzulegen und welches Ermessen steht den Gemeinden diesbezüglich eventuell zu?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im vereinfachten Sanierungsverfahren ist eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtlich möglich.

Gemäß § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch ist in der Sanierungssatzung die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 bis 156a auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfach tes Sanierungsverfahren). In diesen Fällen tritt somit auch die Ausschlusswirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 nicht ein. Soweit im Sanierungsgebiet beitragsfähige Maßnahmen nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz durchgeführt wurden, gelten hierfür sowie für die Berechnung des umlagefähigen Aufwands die einschlägigen kommunalabgabenrechtlichen Regelungen.

Innerhalb der Aufwendungsphase werden für die beitragsfähige ausgebaute Anlage die der Gemeinde entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt. Anschließend gilt es festzustellen, in welchem Umfang die beitragsfähigen Kosten umgelegt werden können (Verteilungsphase). Der auf die betreffenden Grundstückseigentümer zu verteilende umlagefähige Aufwand bestimmt sich nach dem Verhältnis der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit einerseits und durch den Grundstückseigentümer andererseits. Die Höhe wird durch die Straßenausbaubeitragssatzung bestimmt.

Der umlagefähige Aufwand ist den Grundstückseigentümern, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden bzw. zuwachsen, nach Maßgabe des Umfangs der ihnen jeweils vermittelten Vorteile zuzuschreiben.

Zu 2.: In der Anlage sind die der Bewilligungsbehörde für die Städtebauförderung bekannten Sanierungsgebiete aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für eine Vollständigkeit gegeben werden kann, da nur die Maßnahmen ausgewertet werden konnten, die in die Förderprogramme der Städtebauförderung aufgenommen wurden.