Vorsorge

Sind in der Weißen Elster erhöhte Urankonzentrationen durch die Zuflüsse des Gessenbaches und der Wipse aufgetreten? Wenn ja, in welchen Konzentrationen? nein

Wurden Vorfluter (aufgezählt nach Gessenbach, Wipse, Lammsbach, Postersteiner Sprotte, Beerwalder Sprotte und Vereinigte Sprotte) durch Wasseraustritte beeinträchtigt? Wenn ja, durch welche Stoffe und in welchen Konzentrationen?

In den Gewässern Gessenbach, Lammsbach, Postersteiner Sprotte und Beerwalder Sprotte sind Flutungswasseraustritte zu verzeichnen.

Auf die bestehenden Nutzungseinschränkungen an den Gewässern Gessenbach (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 26/2008, S. 958), Postersteiner Sprotte (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/2009, S. 778) und Beerwalder Sprotte (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 7/2010 S. 208) wird hingewiesen.

Am Messpunkt Weiße Elster (Gera-Zwötzen) wurde der Überwachungswert für die Gesamthärte mit 19° erreicht und überschritten. Auch die vollständige Außerbetriebnahme der Wasserbehandlungsanlage Seelingstädt konnte eine Überschreitung der Grenzwerte nicht verhindern. Zwischen der Landestalsperrenverwaltung Sachsen und der Wismut wurde ein Vertrag geschlossen, der in Trockenzeiten eine höhere Mindestwasserführung der Weißen Elster regeln soll.

· In welchem Umfang wird Brauchwasser zur Erhöhung der Mindestwasserführung eingesetzt?

· Aus welchen Talsperren wird das Wasser genutzt?

· Entstehen dadurch Kosten?

· Wie bewertet die Landesregierung diese Maßnahme?

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) setzt seit dem 1. Juli 2010 in den Talsperren Pöhl und Dröda vorgehaltenes Wasser ein, um am Pegel Greiz den Durchfluss der Weißen Elster auf 3,5 Kubikmeter/Sekunde aufzuhöhen. Die Niedrigwasseraufhöhung erfolgt, sobald und solange die Durchflüsse der Weißen Elster dort den Wert von 3,5 Kubikmeter/Sekunde unterschreiten. Für die Durchführung der Niedrigwasseraufhöhung sind seitens LTV im Jahresdurchschnitt Wassermengen von 0,163 Kubikmeter/Sekunde bzw. 5 140 Tausend Kubikmeter/ Hektar vorzuhalten.

Dem Freistaat Thüringen entstehen durch die Niedrigwasseraufhöhung keine Kosten. Die Wasserbereitstellung ist für die Wismut kostenpflichtig.

Aus Sicht der Landesregierung stellt die Niedrigwasseraufhöhung in Kombination mit der Reduzierung der Abstoßmengen aus dem Standort Seelingstädt momentan die einzige Möglichkeit zur Einhaltung des Härtegrenzwertes in der Weißen Elster in Perioden niedrigen Abflusses dar.

Wie wird sichergestellt, dass beim Wiederanstieg des Grundwassers Hausbrunnen zur Eigen- und/ oder Brauchwassernutzung nicht von Flutungswasserzutritten begleitet werden?

In den wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für die Flutung der Grubenfelder südlich der BAB 4

(Grubenfelder im Zentralteil des Ronneburger Grubengebäudes) und nördlich der BAB 4 (Grubenfelder Drosen, Beerwalde und Korbußen) wurden alle den Behörden bekannten Brunnen erfasst und das Gefährdungspotenzial wurde entsprechend der hydrogeologischen Situation bewertet. Für im Hinblick auf eine theoretisch mögliche Flutungsbeeinflussung relevante Standorte wurden Kriterien zur Früherkennung einer bergbaubedingten Grundwasserbeeinträchtigung festgelegt (Reaktionsplanung).

In ausgewählten Brunnen wurde der flutungsunbeeinflusste Referenzzustand (Stichtagsbeprobung) erfasst. Diese Brunnen werden regelmäßig durch die Wismut beprobt. Darüber hinaus betreibt die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) ein eigenes Grundwasserüberwachungsnetz in der Wismut-Region.

Jährlich erfolgt der Ergebnisse der Flutungs- und der Umgebungsüberwachung mit Berichterstattung an die Behörden. In sind die Überwachungsergebnisse der TLUG einbezogen. Bisher wurden keine Anzeichen für flutungsbedingte Beeinflussungen festgestellt.

2.10 Wie bewertet die Landesregierung den Wirkungspfad von Radon in der Luft?

Das natürlich in der Umwelt vorhandene Radon und seine radioaktiven Zerfallsprodukte rücken zunehmend im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge in das öffentliche Interesse. Die Thüringer Landesregierung setzt auf die Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über mögliche Risiken. Daher unterstützt sie deren eigenverantwortliches Entscheiden und Handeln durch Informationen über mögliche Vorsorgemaßnahmen, die im Internetauftritt der TLUG zur Verfügung gestellt werden.

Insbesondere in der Ostthüringer Wismutregion war und ist es ein wichtiges Ziel der Thüringer Landesregierung daran mitzuwirken, dass auch das Radon und seine Zerfallsprodukte, als Teil der großräumigen bergbaubedingten Strahlenexposition, durch eine zügige Sanierung der Wismut-Bergbaufolgelandschaft schnellstmöglich reduziert werden. Dass dies in weiten Bereichen gelungen ist, zeigen übereinstimmend die jährlichen Umweltberichte der Wismut als auch die Berichte der TLUG.

3. Sanierung der Altstandorte

Warum gibt es zwischen Thüringen und dem Bund kein vergleichbares Abkommen zur Sanierung der Altstandorte wie in Sachsen?

Bisher ist nicht erkennbar, wo der Vorteil für den Freistaat Thüringen liegen sollte für ein Verwaltungsabkommen mit dem Bund zur Einbindung der Wismut-Altstandorte in eine Sanierung auf Basis eines gesplitteten Finanzierungsmodells. Schon die Sanierungs- und Verwahrerfordernisse unterscheiden sich grundsätzlich von den umfangreichen Aufgaben im Freistaat Sachsen. Das bestehende Abkommen mit dem Bund und dem Freistaat Sachsen ist offensichtlich wegen gravierender Bergschadensprobleme an verschiedenen sächsischen Wismut-Altstandorten zustande gekommen, die massiv die wirtschaftliche Entwicklung behinderten. Somit war es offensichtliches wirtschaftspolitisches Ziel, mit diesem Abkommen Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Unterstützung des Bundes abzusichern.

Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für eine Sanierung der Altstandorte in Thüringen?

Mit den in der Vergangenheit durchgeführten bergbaulichen Verwahrmaßnahmen an den wurden bestehende Gefährdungen beseitigt. Sofern sich aus einer aktuell einstellenden Gefahrensituation Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich machen, unterfallen diese den ordnungsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen. Kostenpflichtig ist der Verhaltens- und Zustandsverantwortliche. Nur in Fällen, in denen ein Verhaltens- oder Zustandsverantwortlicher nicht in Anspruch genommen werden kann, würde eine Finanzierung im Rahmen des Haushaltstitels des Thüringer Landesbergamtes Altbergbau erfolgen können.

Für weitergehende Maßnahmen oder eine Sanierung der Wismut-Altstandorte besteht derzeit kein Erfordernis. Es gibt dafür weder eine gesetzliche Grundlage noch eine gesetzliche Verpflichtung des Freistaats Thüringen.

Zuständig für eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung (Strahlenschutz-Altlastengesetz) wäre der Bund. An der Verantwortlichkeit der Eigentümer für ihre Grundstücke würde sich auch mit einem solchen Gesetz voraussichtlich nichts ändern.

Sofern die Nutzung dies erfordert, haben die Eigentümer ggf. Genehmigungen einzuholen. Dazu ist in Thüringen geregelt, dass bei Einbeziehung solcher Wismut-Altstandorte in bauliche Nutzungsvorhaben die Träger öffentlicher Belange im Verfahren anzuhören sind. Dazu gehört auch das Thüringer Landesbergamt (TLBA). Damit ist sichergestellt, dass dem Planer die notwendigen Informationen bezüglich der radiologischen und bergbaulichen Situation bekannt gemacht werden.

Zahlreiche in den vergangenen Jahren aus ganz Thüringen eingegangene Anfragen, aber auch erteilte Genehmigungen der Bergbehörde zu geplanten Umnutzungen sowie Sanierungsmaßnahmen, belegen einen sachgerechten Umgang mit den Wismut-Altstandorten.

Hat Thüringen ein Interesse an einer zügigen Lösung für die Sanierung der Wismut-Altstandorte?

Wenn ja, welches Vorgehen plant die Landesregierung?

Auf die Antwort zu Frage 3.2 wird verwiesen.