Die Überwachung der Außenkontakte der Gefangenen richtet sich nach den für die jeweilige Haftart geltenden gesetzlichen

Die Überwachung der Außenkontakte der Gefangenen richtet sich nach den für die jeweilige Haftart geltenden gesetzlichen Regelungen.

Rechtsanwälte, die sich als Verteidiger ausgewiesen haben, können ohne Beschränkung während der üblichen Geschäftszeiten mit ihren Mandanten sprechen.

Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten der Gefangenen untereinander bestehen ggf. unter Beachtung der gesetzlichen Trennungsvorschriften während:

- des Auf- oder Umschlusses innerhalb der Vollzugsgruppen,

- des Aufenthalts im Freien,

- der Teilnahme an Freizeit- oder Betreuungsmaßnahmen,

- der Arbeitszeit oder

- über die sog. Hauspost.

Hinsichtlich der Änderungen bei den Besuchsregelungen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

Zu 7.: Gem. § 24 Abs. 1 hat der Strafgefangene einen Anspruch auf mindestens eine Stunde Besuch im Monat, Untersuchungsgefangene gem. § 33 Abs. 1 auf zwei Stunden und Jugendstrafgefangene gem. § 47 Abs. 1 auf vier Stunden. Die Thüringer Justizvollzugseinrichtungen haben unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten nachfolgende Regelungen für Besuche von Angehörigen oder sonstigen, dem Gefangenen nahe stehenden Personen getroffen: JVA/JSA Besuchsdauer pro Monat Goldlauter zweimal 1 1/2 Stunden Untermaßfeld zweimal 1 1/2 Stunden Tonna zweimal 1 1/2 Stunden Hohenleuben insgesamt bis zu 4 Stunden Gera 1 Stunde für Strafgefangene (im begründeten Einzelfall erweiterbar) 2 Stunden für Untersuchungsgefangene Ichtershausen insgesamt 4 Stunden, zusätzlich zweimal 1 Stunde für Besuche der Kinder

Die gewährten Besuchszeiten haben sich seit 2006 nicht wesentlich verändert, allerdings haben die meisten Anstalten die Besuchsmöglichkeiten an Wochenenden ausgeweitet.

Zusätzlich zu den Regelbesuchen sollen die Justizvollzugsanstalten geeigneten Gefangenen künftig monatlich einen unüberwachten Langzeitbesuch gewähren können; eine entsprechende Rahmenkonzeption wurde bereits mit den Anstaltsleitern/-innen abgestimmt.

Besuche von Verteidigern, Behördenvertretern oder ehrenamtlichen Vollzugshelfern werden nicht auf die Besuchszeiten angerechnet.

Die Besuche werden gem. § 24 Abs. 3 § 33 Abs. 4 § 47 Abs. 4 davon abhängig gemacht, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Dies gilt auch für Besuche von Verteidigern und Behördenvertretern, wobei die von einem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen inhaltlich nicht überprüft werden.

Sowohl die Besuche zwischen Strafgefangenen und deren Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen als auch die Besuche zwischen Untersuchungsgefangenen und deren Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen werden entsprechend der getroffenen Festlegungen optisch, ggf. auch akustisch überwacht (§ 27 Abs. 1 § 35 Abs. 1 und 2 § 50 Abs. 1 Ausnahmen von den für alle Besucher von Gefangenen geltenden Sicherheitsbestimmungen existieren nicht.

Zu 8.: Allgemein können die Gefangenen die Kraftsporträume, Stationsküchen und Freizeiträume während der festgelegten Zeiten nutzen. Die Freizeiträume sind mit Billard, Darts, Tischtennis und Tischfußballspielen ausgestattet.

An Feiertagen werden sportliche Wettkämpfe und Turnierspiele (Kraftdreikampf, Tischtennis-, Darts- und Skatturniere) angeboten. Zudem werden Film- und Musikaufführungen sowie Buchlesungen organisiert.

Ferner stehen den Gefangenen im Thüringer Justizvollzug umfangreiche Bibliotheken - auch mit fremdsprachiger Literatur - zur Verfügung. Darüber hinaus können die Gefangenen fernsehen, Videobänder und Gesellschaftsspiele entleihen sowie an Bastel-, Mal-, Musik- und Sprachkursen teilnehmen.

Zu 9.: In der JVA Tonna sind zwei behindertengerechte Hafträume für Gefangene eingerichtet, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum medizinischen Dienst und der dort vorhandenen (fach-)ärztlichen Behandlungsräume können die in den behindertengerechten Hafträumen untergebrachten Gefangenen ohne größere Komplikationen medizinisch betreut und unterstützt werden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alle Hafträume und sonstigen Räumlichkeiten der JVA Tonna ebenerdig erreichbar sind, da alle mehrgeschossigen Hafthäuser mit Personenaufzügen ausgestattet sind. Damit ist gewährleistet, dass behinderte Personen, die in der JVA Tonna inhaftiert sind, ohne Überwindung von Hindernissen (z.B. Treppen) an allen Maßnahmen (z.B. Freizeitveranstaltungen, Aufenthalt im Freien, Arztbesuche etc.) teilnehmen können.

Soweit erforderlich müssen Gefangene, die einen Rollstuhl benötigen, für die jedoch eine andere Thüringer Justizvollzugsanstalt örtlich und sachlich zuständig wäre, in Abweichung vom Vollstreckungsplan in einem behindertengerechten Haftraum der JVA Tonna untergebracht werden.

Inhaftierte mit Behinderungen werden von den Mitarbeitern des medizinischen, sozialen und psychologischen Dienstes betreut. Die persönliche Assistenz richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und umfasst insbesondere die Bereiche Körperpflege, Mobilitäts- und Organisationshilfen.

Änderungen seit 2006 sind insoweit keine eingetreten, allerdings wurde im Anfragezeitraum im Thüringer Justizvollzug auch kein Gefangener mit anerkannter Behinderung gem. §§ 2 Abs. 1, 69 SGB II aufgenommen, so dass auch kein Anlass für Änderungen bestand.