Eine Petition kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden

Daher kann der Petitionsausschuss in privatrechtlichen Angelegenheiten, also beispielsweise bei Mietstreitigkeiten oder in Angelegenheiten des Familienrechts, nicht tätig werden.

Was ist von Petenten zu beachten?

Eine Petition kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Schriftlich eingereichte Petitionen müssen von den Petenten unterzeichnet sein. Natürlich muss auch die Adresse angegeben werden, damit der Petent für den Petitionsausschuss erreichbar ist.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Petitionen auf elektronischem Wege einzureichen.

Dafür ist das im Internet auf der Homepage des Landtags bereitgestellte Formular (siehe Anhang III) zu verwenden, aus dem lediglich der Petent und dessen Postanschrift ersichtlich sein müssen. Da der Petent dadurch individualisierbar ist, ist eine Unterschrift insoweit nicht erforderlich. 2010 wurden 63 Petitionen mittels des Internetformulars eingereicht. Schließlich können Petitionen in Bürgersprechstunden mündlich vorgetragen werden (vgl. dazu 1.2.6. Bürgersprechstunde).

Was macht der Petitionsausschuss?

Wenn ein Schreiben eines Bürgers oder einer Bürgerin den Petitionsausschuss erreicht, prüft dieser zunächst, ob der Thüringer Landtag überhaupt der richtige Ansprechpartner ist. Sollte das Land für ein bestimmtes Anliegen nicht zuständig sein, wird die Petition an den richtigen Adressaten, also dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder eines anderen Länderparlaments, weitergeleitet. Selbstverständlich wird der Absender über die Weiterleitung unterrichtet.

Soweit er für die Bearbeitung einer Petition zuständig ist, holt der Petitionsausschuss zunächst eine Stellungnahme der Landesregierung bzw. der zuständigen Landesbehörde ein. Der Petitionsausschuss kann von der Landesregierung und den Behörden des Landes Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Darüber hinaus ist dem Petitionsausschuss jederzeit Zutritt zu Einrichtungen des Landes zu gewähren. Schließlich kann der Ausschuss im Rahmen seiner Tätigkeit Zeugen und Sachverständige anhören. Es wird ein Bericht zu dem Anliegen erstellt und der von dem Petitionsausschuss jeweils bestellte Berichterstatter, also ein Mitglied des Petitionsausschusses, gibt dem Ausschuss eine Beschlussempfehlung. Dafür können ggf. noch ergänzende Stellungnahmen der betreffenden Behörde oder die Vorlage weiterer Akten erforderlich sein.

1.2.5.Ortstermine

Nicht selten macht sich der Petitionsausschuss zunächst auch selbst vor Ort ein Bild zu dem vorgetragenen Sachverhalt.

Die Durchführung von Ortsterminen kann es erleichtern, durch Gespräche mit Petenten und Vertretern der beteiligten Behörden Kompromisse zu finden und die Erledigung einer Petition vorzubereiten.

In erster Linie aber sollen die Mitglieder des Petitionsausschusses in die Lage versetzt werden, sich vor Ort ein genaues Bild über örtliche Gegebenheiten zu machen. Von dieser Möglichkeit wird vor allem in Angelegenheiten des Baurechts sowie des Denkmalschutzrechts Gebrauch gemacht. Als besonders sachdienlich und hilfreich erwies sich im Berichtszeitraum die Durchführung eines Ortstermins im Rahmen einer Petition, mit der Petenten über den Petitionsausschuss ­ letztlich erfolgreich ­ die zunächst aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnte Genehmigung zur Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Scheune ihres Anwesens erstrebten. Der Petitionsausschuss konnte das Anwesen in Augenschein nehmen und empfahl der Landesregierung aufgrund der gewonnenen Eindrücke, ihre Entscheidung zu überdenken und dem Anliegen der Petenten zu entsprechen. Die von den Petenten erhoffte Genehmigung zur Errichtung der Solaranlage wurde daraufhin erteilt (vgl. insoweit auch 7.11.2. Vereinbarkeit von Solaranlage und Denkmalschutz). 1.2.6.Bürgersprechstunde Bürgersprechstunden geben Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, ihr Anliegen den Mitgliedern des Petitionsausschusses persönlich vorzutragen. Dies hat den Vorteil, dass bestimmte Aspekte einer Petition unmittelbar erörtert und ggf. auch bereits mögliche Lösungsansätze entwickelt werden können.

Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit zu eröffnen, sich persönlich an die Mitglieder des Petitionsausschusses wenden zu können, werden die Bürgersprechstunden monatlich wechselnd in kreisfreien Städten oder Landratsämtern durchgeführt. Im Jahr 2010 wurden darüber hinaus zwei Sprechstunden im Landtagsgebäude und weitere Sprechstunden anlässlich der Thüringenausstellung in der Messehalle Erfurt sowie anlässlich des Tages der offenen Tür im Thüringer Landtag angeboten.

Über die Termine der Bürgersprechstunden wird auf den Internetseiten des Thüringer Landtags und in den Tageszeitungen informiert. Wenn möglich, sollte man sich bereits vorab telefonisch anmelden, um die genaue Sprechzeit mitgeteilt zu bekommen und so mögliche Wartezeiten zu vermeiden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die sich kurzfristig entscheiden, sich mit einem Anliegen an den Petitionsausschuss zu wenden, werden selbstverständlich angehört.

Insgesamt haben 92 Petenten die Möglichkeiten genutzt, direkt mit den Mitgliedern des Petitionsausschusses zu sprechen.

Umfang des Prüfungsrechts des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss befasst sich mit allen an ihn herangetragenen Anliegen. Dies kann eine Bitte um Abhilfe sein; es kann sich aber auch um Vorschläge an öffentliche Stellen, insbesondere den Gesetzgeber handeln.

Die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition wird weder durch ein in derselben Angelegenheit anhängiges Gerichtsverfahren noch durch ein gleichzeitiges laufendes Verwaltungsverfahren beschränkt. Das Petitionsrecht eröffnet Jedermann außerhalb des förmlichen Rechtsschutzes einen thematisch unbegrenzten Zugang zur Volksvertretung. Das Petitionsrecht erhält seine besondere Bedeutung gerade durch die Möglichkeit, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens dem Petitionsausschuss und damit dem Parlament sein Anliegen vorzutragen.

Petitionen und Gerichtsverfahren

Aufgrund der auf der verfassungsrechtlich garantierten Gewaltenteilung beruhenden Unabhängigkeit der Justiz darf der Petitionsausschuss keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen und damit in den Funktionsbereich der Rechtsprechung eingreifen.

Allerdings darf der Petitionsausschuss eine Petition dann prüfen, wenn in einem Gerichtsurteil eventuelle Mängel einer gesetzlichen Regelung zutage treten. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen können dann ggf. für die Zukunft geändert werden. Des Weiteren kann der Landtag in Fällen, in denen der Freistaat oder eine der Aufsicht des Freistaats unterliegende Körperschaft Prozesspartei ist, die Landesregierung ersuchen, sich als Prozesspartei in dem Verfahren in bestimmter Weise zu verhalten oder auf ein solches Verhalten hinzuwirken. Sogar wenn ein rechtskräftiges Urteil eine Maßnahme der Exekutive für rechtmäßig erklärt hat, kann der Landtag grundsätzlich noch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme prüfen.

Petitionen und Verwaltungsverfahren

Das insoweit bestehende Recht, einen Sachverhalt selbständig zu ermitteln, erstreckt sich auch auf noch in der Schwebe befindliche Verwaltungsverfahren. Von elementarer Bedeutung für das Petitionsrecht ist auch insoweit, dass dem Parlament dabei die Überprüfung des Verwaltungsermessens, also der Zweckmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen, eröffnet ist. Insoweit gehen die Möglichkeiten des Parlaments bzw. des Petitionsausschusses über die der Verwaltungsgerichtsbarkeit gezogenen Grenzen hinaus.