Wohnhaus

Die Höhe der Gebühren für die öffentlichen Leistungen der Bauaufsichtsbehörden ergibt sich aus der Thüringer Baugebührenverordnung. Nach der entsprechenden Vorschrift wird für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 b eine Gebühr in Höhe von 6 Euro je 1000 Euro anrechenbarem Bauwert berechnet. Wird die Baugenehmigung jedoch erst nach Beginn der Bauarbeiten erteilt, verdreifacht sich die Gebühr.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verdreifachung des Gebührensatzes angemessen und verhältnismäßig, wenn der höhere Gebührensatz eine begrenzte Verhaltenssteuerung bewirken soll. Der Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers soll die Bauherren zur Beachtung der Genehmigungspflicht anhalten und damit einer ungenehmigten Bautätigkeit entgegenwirken. Auch eine dreifach höhere Baugenehmigungsgebühr sei für den Fall, dass ein Bauvorhaben zunächst formell illegal ausgeführt werde, von diesem Gestaltungsspielraum gedeckt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht mit Blick auf die dortige landesrechtliche Regelung davon aus, dass die Prüfung der Bauvorlagen sowie sonstige Amtshandlungen nach der Bauausführung mit einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden sind als vor der Bauausführung. Dieser erhöhte Verwaltungsaufwand erfordere eine im Verhältnis zur einfachen Genehmigungsgebühr deutliche Heraufsetzung. Jedoch dürfe die dreifache Genehmigungsgebühr nur für die baulichen Anlagen berechnet werden, die die typischen Schwierigkeiten einer nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle für die Bauaufsichtsbehörden verursachten.

Entscheidungen Thüringer Verwaltungsgerichte zu der von der Thüringer Baugebührenverordnung vorgesehenen dreifachen Genehmigungsgebühr liegen bislang noch nicht vor.

Der Petitionsausschuss ging davon aus, dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die von dem Petenten erhobene Gebühr unverhältnismäßig war, weil sie mit dem Bauwert für das gesamte Bauvorhaben (Wohnhaus und Garage) berechnet wurde, obgleich nur die Baugrube ausgehoben und Schotter für die Gründung des Einfamilienhauses eingebaut worden war.

Die Landesregierung hat hierzu die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der Gebühr nicht der Aufwand in dem konkreten Einzelfall maßgebend sei. Vielmehr komme es darauf an, dass aus der Eigenart des genehmigten Wohnhauses keine Besonderheiten resultierten, die in der Regel einen erhöhten Bearbeitungsaufwand ausschließen würden. Wenn man in jedem konkreten Einzelfall den Nachweis eines tatsächlich erhöhten Aufwandes verlangen würde, könnte das gewünschte und vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig erachtete Ziel der Verhaltenssteuerung nicht erreicht werden.

Dieser Auffassung schloss sich der Petitionsausschuss in Ansehung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Er konnte der Petition letztlich nicht abhelfen.

Standortbezogene Immissionsprognose erforderlich

Ein Hausbesitzer beanstandete, dass sein Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Dach seines Hauses abgelehnt wurde, weil er keine standortbezogene Immissionsprognose vorgelegt hatte.

Der Petent beabsichtigte, auf dem Dach der von ihm bewohnten Doppelhaushälfte eine Windenergieanlage mit einem Rotordurchmesser von ca. 2,70 m auf einem ca. 3,60 m hohen Mast zu errichten. In der näheren Umgebung befinden sich weitere Wohnhäuser. Das Bauamt ist deshalb davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung ein reines Wohngebiet darstellt und deshalb eine standortbezogene Immissionsprognose notwendig ist. Da der Petent statt der geforderten Immissionsprognose die Daten einer Messung an einem Referenzobjekt vorlegte, wurde sein Bauantrag abgelehnt.

Der Petent kritisierte insbesondere, dass die Rentabilität der Anlage mit der geforderten Immissionsprognose in Frage gestellt werde. Für ein ortsbezogenes Schallgutachten müssten weitere 500,00 Euro investiert werden.

Der Petitionsausschuss konnte der Petition nicht abhelfen. Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr informierte den Petitionsausschuss, dass die heute verfügbaren Kleinwindkraftanlagen die für reine Wohngebiete maßgebenden Werte nicht oder nur unter besonderen Bedingungen einhalten. Außerdem kann die gleiche Windenergieanlage je nach örtlicher Situation zu unterschiedlichen Immissionen führen, da die Immissionen unter anderem von den zu erwartenden Windgeschwindigkeiten und Schallreflektionen abhängen. Deshalb ist eine konkrete Betrachtung der zu erwartenden Immissionen erforderlich.

Finanzwesen/Offene Vermögensfragen

Klärende Gespräche ­ Wortwahl

Wie wichtig es sein kann, Petenten ernst zu nehmen und ihnen behördliche Entscheidungen verständlich und transparent zu machen zeigt auch der folgende Fall:

Ein Petent beschwerte sich über die Berechnung der Grundsteuer. Er hielt diese für verfassungswidrig. In ihrer Stellungnahme an den Petitionsausschuss teilte die Landesregierung mit, dass sie veranlasst habe, dass mit dem Petenten ein Gespräch über die Hintergründe der Grundsteuererhebung geführt würde. Nachdem in dem Gespräch alle für den Petenten wichtigen Fragen geklärt werden konnten, nahm dieser seinen Widerspruch zurück, woraufhin die Petition einvernehmlich abgeschlossen werden konnte.

Ausgleichsleistungen gewährt

Der Erbe eines Landwirts, dessen Vermögen zwischen 1945 und 1949 auf der Grundlage von SMAD-Befehlen enteignet und in Volkseigentum überführt wurde, beanstandete die Dauer des Verfahrens nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.

Der Erbe beantragte 1990 die Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes. Das Vermögensgesetz schließt aber eine Rückübertragung von Vermögenswerten, die auf der Grundlage von SMAD-Befehlen enteignet wurden, aus. Deshalb wandelte der Erbe seinen Rückübertragungsantrag 1996 in einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz um. Da seit dem ursprünglichen Antrag 20 Jahre vergangen waren, beanstandete der Petent, dass das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen noch nicht über die Ausgleichsleistung entschieden hatte.

Der Petitionsausschuss erhielt von der Landesregierung die Auskunft, dass der Antrag vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bearbeitet werde, dass aber noch geprüft werden müsse, ob Ausschlussgründe im Sinne von § 1 Abs. 4 vorliegen. Nach dieser Vorschrift werden keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der Antragsteller oder der ehemalige Eigentümer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat. Deshalb ließ sich der Petitionsausschuss über das Ergebnis der Prüfung informieren.

Nachdem die Prüfung ergeben hatte, dass keine Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 vorliegen, wurde dem Petenten umgehend eine Ausgleichsleistung für den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gewährt.

Kommunale Angelegenheiten

Verzinsung zurückgezahlter Vorauszahlungen gefordert

Mehr als 60 Bürger wandten sich an den Petitionsausschuss mit dem Anliegen, dass erstattete Vorauszahlungen gemäß § 7 Abs. 8 S. 4 seitens des zuständigen Zweckverbandes zu 8 Prozent verzinst werden. Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 lautet: Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den einmaligen Betrag verlangt werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist.