Grenzfeststellungsvertrag

Da die notwendige Sicht an diesem Bahnübergang durch eine Hecke auf einem Privatgrundstück eingeschränkt war, wurde bereits die Geschwindigkeit um 20 km/h reduziert.

Es wurde deshalb eine Sonderverkehrsschau unter Beteiligung der Stadt, der DB Netz AG und des Eisenbahn-Bundesamtes durchgeführt. Im Ergebnis dieser Verkehrsschau wurde festgelegt, dass die Stadt den Grundstückseigentümer auffordert, seine Hecke in regelmäßigen Abständen zu schneiden, um die erforderliche Sicht zu gewährleisten.

Nach erfolgtem Rückschnitt kann die Verpflichtung zur Abgabe von Pfeifsignalen entfallen.

Der Petitionsausschuss konnte damit die Petition für erledigt erklären.

Grenzfeststellungsvertrag vorgeschlagen:

Die Käufer eines Grundstücks, das sie zum Bau eines neuen Wohnhauses nutzen wollen, baten darum, dass ihr Grundstück entsprechend dem grafischen Katasternachweis abgemarkt wird.

Die Petenten erwarben das Grundstück, nachdem die Voreigentümerin gegen die Vermessung und Abmarkung eines Nachbargrundstücks Widerspruch erhoben hatte, da ihr Grundstück nach dieser Abmarkung nicht die im Grundbuch eingetragene Größe gehabt habe. Das Katasteramt hatte vorgeschlagen, die Flurstücksgrenzen nach dem aktuellen Besitzstand abzumarken. Danach wäre jedoch eine Fläche von ca. 100 m², auf denen sich eine Garage des Nachbarn befindet, dem Grundstück des Nachbarn zugeordnet worden. Aufgrund des Widerspruchs entfernte das Katasteramt die betreffende Abmarkung wieder. Die Grundstücksgrenze wurde insoweit als strittig gekennzeichnet.

Die Abmarkung nach dem aktuellen Besitzstand hatte das Katasteramt vorgeschlagen, da es irrtümlich davon ausgegangen war, dass das Grundstück der Petenten sowie angrenzende Grundstücke zu einem so genannten ungetrennten Hofraum gehörten. Es war der Meinung, dass die umstrittene Fläche eine Parzelle dieses vermeintlich ungetrennten Hofraums gewesen sei und dem Grundstück der Petenten bei einer Vermessung in den Jahren 1880/81 falsch zugeordnet worden sei. Das Katasteramt ließ sich bei seiner Annahme von einem Widerspruch zwischen dem grafischen Katasternachweis aus den Jahren 1880/81 und der preußischen Gebäudesteuerrolle aus der Zeit von 1910 bis 1942 leiten. Nach dem grafischen Katasternachweis gehört die fragliche Fläche zum Grundstück der Petenten. Nach der preußischen Gebäudesteuerrolle wurde das Grundstück der Petenten und angrenzende Grundstücke als ungetrennter Hofraum angesehen.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde festgestellt, dass der vorhandene Kataster55 nachweis (Urkarte mit grafischer Fortführung und Flurbuch) für das Liegenschaftskataster maßgeblich ist. Daraus ergibt sich, dass die umstrittene Fläche, auf der sich die Garage des Nachbarn befindet, ein Teil des Grundstücks der Petenten ist. Die strittige Grenze konnte aber trotz der insoweit beseitigten Unsicherheit nicht abgemarkt werden, da der Kartenmaßstab von 1:2500 zu ungenau ist.

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 haben der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte eine Grenzwiederherstellung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 BGB vorauszugehen. Ist die Grenzwiederherstellung nicht möglich, weil die Katastergrenze wie bei einem grafischen Katasternachweis nicht mit der heute erforderlichen Genauigkeit in der Örtlichkeit vorgewiesen werden kann, können die Nachbarn sich gütlich einigen und einen Grenzfeststellungsvertrag schließen. Kommt diese Einigung nicht zustande, bleibt den Nachbarn zur Feststellung des Grenzverlaufs nur die so genannte Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB.

Der Petitionsausschuss erörterte in einem Ortstermin mit den Petenten, dass ein grafischer Katasternachweis für das Grundstück der Petenten vorliegt und die Grenzen zum Grundstück des Nachbarn als strittig eingestuft werden müssen, da sich bei der Übertragung des grafischen Nachweises in die Örtlichkeit Abweichungen von bis zu einem halben Meter ergeben können und deshalb eine Einigung zwischen den Petenten und dem Nachbarn erforderlich ist. Der Petitionsausschuss schlug deshalb vor, dass das Landesamt für Vermessung und Geoinformation einen Grenzfeststellungsvertrag zwischen den Petenten und dem Nachbarn aufnimmt. Mit dem Nachbarn wurde erörtert, dass es - da sich seine Garage auf einer Fläche des Grundstücks der Petenten befindet

- aus der Sicht des Petitionsausschusses und der Katasterbehörde sinnvoll wäre, eine Einigung mit den Petenten über den Grenzverlauf und damit über das Eigentum der in Rede stehenden Fläche zu erzielen. Da der Nachbar aber zu keiner Einigung bereit war, kam der Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande.

Der Petitionsausschuss hatte damit seine Möglichkeiten zur Klärung der Angelegenheit ausgeschöpft. Da er nicht feststellen kann, wer letztlich Eigentümer der betreffenden Fläche ist, kann die Angelegenheit nur noch gerichtlich geklärt werden, was allerdings Jahre dauern kann.

Wissenschaft, Bildung und Kultur:

Weiterbeschäftigung eines Nichtlehrers an einer staatlich anerkannten berufsbildenden Schule:

Die Petentin, eine Direktorin einer staatlich anerkannten berufsbildenden Schule, hat - unterstützt von vielen Kollegen und Auszubildenden - die Genehmigung zur unbefristeten Weiterbeschäftigung eines Nichtlehrers als Musiklehrer über den 30. November 2010 hinaus begehrt.

Herr M. war zum Zeitpunkt des Einreichens der Petition als Nichtlehrer mit dem Musikunterricht an der betreffenden Schule betraut. Die entsprechende Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Schulamtes zum Einsatz des Betroffenen als Musiklehrer lief zum 30. November 2010 aus. Herr M. wies die Abschlüsse als Erzieher für Jugendheime, staatlich anerkannter Heilpädagoge (FS) und Musiktherapeut, Fachbereich Sozialmusiktherapie nach. Damit verfügte er nicht über eine schulart- und fachspezifische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 bis 5 und Abs. 2 Somit hat er keine Lehramtsausbildung und wird demzufolge als Nichtlehrer eingesetzt.

Der Bescheid zur Genehmigung einer befristeten Beschäftigung wurde unter der Auflage erteilt, dass Herr M. eine pädagogische Nachqualifizierung nachweist. Die Petentin führte an, dass Herr M. jede Form einer berufsbegleitenden Weiterbildung bzw. Studiums wahrnehmen würde. Die Feststellung einer erforderlichen Nachqualifikation sei aber innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen. Weiterhin führte die Petentin an, dass der zuständige Hospitant des Staatlichen Schulamts, der die Eignung zum Einsatz als Lehrkraft prüfte, Herrn M. sowohl fachlich als auch methodisch/didaktisch überdurchschnittliche Fähigkeiten bescheinigt habe. Die Petentin verwies auf eine Kann-Bestimmung im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, die die Beschäftigung eines Nichtlehrers ermöglicht. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 lautet: Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an den entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden.

In seiner Stellungnahme zur Petition teilte das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit, dass nach wiederholter Prüfung an der Auffassung festgehalten werden müsse, dass Herr M. nicht über die Voraussetzungen für den unbefristeten Einsatz als Musiklehrer an der berufsbildenden Schule verfüge.