§ 18 Bericht der Landesregierung

(1) Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 17 Nr. 1.

Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht, in dem auch die Gründe für die nicht fristgerechte Beantwortung aufgeführt sind.

(2) Sofern die Landesregierung einem Beschluss nach § 17 Nr. 1 Buchst. a und b nicht nachkommt, kann der Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangen, dass über die Entscheidung der Landesregierung eine Beratung in einer Sitzung des Landtags stattfindet.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht Abgeordnete, Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowie Personen, die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten, haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit.

Für Private gilt das entsprechend, soweit sie öffentliche Aufgaben unter maßgeblichem Einfluss des Landes erfüllen. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.

§ 20 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Thüringer Petitionsgesetz vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 797) außer Kraft.

Geschäftsordnung des Thüringer Landtags § 94 Zuständigkeit des Petitionsausschusses

(1) Dem Petitionsausschuss obliegt die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Petitionen. Der Landtag kann diese Entscheidung nach § 100 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung aufheben.

(2) Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Petitionswesen.

§ 94 a Einladung Zwischen der Einladung und der Sitzung des Petitionsausschusses sollen mindestens fünf Werktage liegen; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(2) Jeder Abgeordnete kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht (§§ 116 und 117) beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 hat der Petent Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.