Versicherung

(2) Nach diesem Gesetz können bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Bei einem aus einem solchen oder Entlassenen gelten die in § 81Abs. 2 bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Geldbuße,

2. Kürzung des Ruhegehalts oder

3. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 36Abs. 1 Nr. 1 4 sowie § 37

(4) Bei Ehrenbeamten können nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

(5) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4:

Verweis Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Eine Beförderung ist frühestens eines Jahres seit Verhängung eines Verweises zulässig; im Übrigen steht ein Verweis bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

§ 5:

Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten verhängt werden. Hat der Beamte keine Bezüge, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Euro, bei Ehrenbeamten, darüber liegt, einen Monatsbetrag nicht übersteigen. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung einer Geldbuße zulässig; im Übrigen steht die Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei Ruhestandsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 für die Versorgungsbezüge sinngemäß.

§ 6:

Kürzung der Dienstbezüge:

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 bekleidet. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamte nicht befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3

Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge ist eine Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt bei einem neuen Dienstherrn ausgeschlossen.

§ 7:

Zurückstufung:

(1) Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(2) Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 Bei der Anwendung des Absatzes 2 steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wahlbeamte auf Zeit.

§ 8:

Entfernung aus dem Dienst:

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Beamtenverhältnis. Der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Un12 anfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 bekleidet. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt, und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(3) Wird gegen einen Beamten, der früher bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens verhängt wird.

(4) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, soll er bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 nicht wieder zum Beamten ernannt werden; auch ein anderes Beschäftigungsverhältnis soll nicht neu begründet werden.

(5) Der aus dem Dienst entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

§ 9:

Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 10:

Aberkennung des Ruhegehalts:

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ein. Die Aberkennung bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 bekleidet hat.

(3) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Der Ruhestandsbeamte, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.