Beamte

Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber sind zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle zulässig, soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämter an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist. Mitteilungen im Sinne des Satzes 1 sind nicht mehr zulässig, sofern ein Verwertungsverbot nach § 78 besteht.

§ 21

Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Thüringer Datenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Vierter Teil Behördliches Disziplinarverfahren Erster Abschnitt Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung § 22

Einleitung von Amts wegen:

(1) Werden konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Von der Einleitung ist abzusehen, wenn feststeht, dass nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vergehens nicht für erforderlich gehalten wird und der Beamte durch andere geeignete Maßnahmen zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten veranlasst werden kann.

(3) Werden von einem Beamten mehrere Ämter bekleidet, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Hauptzu Nebenamt zueinander, kann der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren einleiten. Er teilt dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Wegen desselben Sachverhaltes kann ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.

(4) Durch die Beurlaubung,Abordnung oder Zuweisung (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -) des Beamten werden die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berührt.

§ 23

Einleitung auf Antrag des Beamten

Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Vergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24

Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens:

(1) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) kann das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erweitert werden.

Die Erweiterung ist aktenkundig zu machen.

(2) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§§ 38, 39 und 41) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 44) können solche Handlungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeklammerten Handlungen können nur wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Werden die ausgeklammerten Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

§ 25

Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung:

(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.

(2) Der Beamte kann, wenn das Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten seit Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage beendet ist, beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Bei auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist.

Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu verantworten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Wird der Beschluss nach Satz 5 rechtskräftig, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Zweiter Abschnitt Anhörung des Beamten, Ermittlungen § 26

Information, Belehrung und Anhörung des Beamten:

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hierbei ist er darüber zu informieren, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Unterrichtung oder Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ist dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche zu setzen. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden.

§ 27

Ermittlungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Verzicht auf Ermittlungen:

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen durchzuführen; § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Auf die Durchführung der Ermittlungen soll verzichtet werden, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Auf ihre Durchführung kann auch insoweit verzichtet werden, als der Sachverhalt auf andere Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.

(3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 erhalten haben. § 36 findet keine Anwendung.

§ 28

Ermittlungsführer

Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen; dessen ungeachtet kann er jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Aufgabe im Hauptamt entlastet werden.