Protokoll Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen

Behörde als der Dienstvorgesetze an, kann die Bestellung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde erfolgen. Die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Ermittlungsführer bezüglich des Ermittlungsverfahrens wird davon nicht berührt. Weisungen des Dienstvorgesetzten dürfen die Wahrnehmung der sonstigen Dienstgeschäfte des Ermittlungsführers nicht beeinträchtigen.

§ 29

Protokoll

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen. § 168a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 30

Beweiserhebung:

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,

2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen eingeholt,

3. Urkunden und Akten beigezogen sowie

4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Die Entscheidung über einen Beweisantrag des Beamten ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit dieser für die Frage der Tat, der Schuld oder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein kann, ist ihm stattzugeben.

(4) Dem Beamten ist die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins zu gestatten und Gelegenheit zu geben, hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen. Der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten.

§ 31

Herausgabe von Schriftgut:

(1)Auf Verlangen hat der Beamte dienstliche Schriftstücke,Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Das Ersuchen an das Verwaltungsgericht 1 Satz 2 darf nur vom Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, gestellt werden.

(3) § 32 bleibt unberührt.

§ 32

Durchsuchungen und Beschlagnahmen:

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Durchsuchungen und Beschlagnahmen finden entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Befugt zur Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme sind nur die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden.

(2) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 33

Zeugen und Sachverständige:

(1) Zeugen sind und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Aussagepflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge, die Pflicht und das Verweigerungsrecht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten, die Ablehnung von Sachverständigen sowie die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden; § 31Abs. 2 gilt entsprechend. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.

§ 34

Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten:

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens sechs Wochen untergebracht und untersucht wird; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Be deutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden.

(2) Das Verwaltungsgericht hat den Beamten von dem Antrag 1 in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Bevollmächtigten, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,Artikel 3Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 35

Akteneinsicht

Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und so weit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

§ 36

Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung Soll das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden, so ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Kann der Beamte aus zwingenden Gründen diese Frist nicht einhalten und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Beamten ist auch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen. Der Abschluss der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen. Danach ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 eingestellt werden soll.

§ 37

Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichender Disziplinarbefugnis Kommt der Dienstvorgesetzte nach dem Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass seine Disziplinarbefugnisse nach den §§ 38, 39, 41 nicht ausreichen, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt Abschlussentscheidung § 38

Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf:

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen.