Wird das Verfahren nachAbsatz 1 eingestellt trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,

4. nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf,

5. das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,

6. der Beamte stirbt,

7. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet oder

8. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(2) Wird das Verfahren 1 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Dem Beamten können auch die Kosten auferlegt werden, die zurechenbar durch sein Verschulden entstanden sind.

(3) Gegen die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie gegen die selbständige Kostenentscheidung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

§ 39

Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf:

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, können Verweis, Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts durch eine schriftliche Disziplinarverfügung, die zu begründen ist, verhängt werden.

(2) Die Befugnis zur Verhängung der 1 genannten Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

1. Verweise kann jeder Dienstvorgesetzte gegenüber den ihm nachgeordneten Beamten erteilen;

2. Geldbußen können von der obersten Dienstbehörde oder von den ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und von den übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages verhängt werden; bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden;

3. Kürzungen der Dienstbezüge können von der obersten Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und von den der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre angeordnet werden;

4. Kürzungen des Ruhegehalts können bis zum zulässigen Höchstmaß von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Ergeht eine Disziplinarverfügung nach Absatz 1, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.

Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(4) Gegen die Disziplinarverfügung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen; die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung kann bei dessen Ablehnung durch den Beamten Klage erhoben werden.

§ 40

Abweichende Entscheidungsmöglichkeiten des höheren Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde:

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich bekannt zu geben. Hält dieser seine Disziplinarbefugnis nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens ergehen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.

(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 41

Disziplinarklage

Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist zur Verhän24 gung einer Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Bei Beamten wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen § 42

Vorläufige Dienstenthebung, Rechtsbehelf:

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 36Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 37 erfolgen wird. Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung richtet sich nach § 28

(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die §§ 48, 49 bleiben unberührt.

Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 3 bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft vom Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(5) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen. Anstelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem zum gleichen Sachverhalt ein Disziplinarverfahren anhängig ist.