Beamte

Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein, der auch eine Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme nach diesem Gesetz zu beinhalten hat. Die der Disziplinarklage zugrunde liegenden Handlungen können nach der Rücknahme der Disziplinarklage nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden.

§ 55

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Beschluss, Urteil, Unterhaltsbeitrag:

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung stellt das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das Disziplinarverfahren ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. Es kann auch das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 vorliegt. Ist ein Dienstvergehen nicht erwiesen, so kann das Verwaltungsgericht auch die Klage abweisen. Ist als Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts erforderlich, kann das Verwaltungsgericht diese Disziplinarmaßnahme verhängen. Die Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 können, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ergehen, wenn die Beteiligten zustimmen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach Satz 5 kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Satzes 5 gestützt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach den Sätzen 2 bis 4 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Disziplinarklage aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil.

§ 106 findet keine Anwendung. Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die hinausgehen. Im Urteil kann die Klage abgewiesen oder die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 bestimmten Zeitraum hinaus verlängern, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Der Beamte oder der Ruhestandsbeamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.

(4) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Zweiter Unterabschnitt Klage des Beamten § 56

Klage des Beamten:

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Für die Frist und die Form gelten die §§ 74 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Ist über auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne triftigen Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, so findet die Bestimmung über die Untätigkeitsklage (§ 75 entsprechend Anwendung. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 4 gehemmt.

(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der dieser sich schriftlich äußern kann und die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat.

§ 57

Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung:

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 52 entsprechend.

(2) Für die Beweiserhebung gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.

§ 58

Klagerücknahme

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Klage zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Dienstherr zustimmt. Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das gerichtliche Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.

§ 59

Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten nach mündlicher Verhandlung, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse:

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101Abs. 2 gelten entsprechend. § 106 findet keine Anwendung. In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist eine Disziplinarverfügung Gegenstand der Klage, so kann das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein

Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Es kann die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben oder zugunsten des Beamten abändern. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

(2) Hat das Verwaltungsgericht nach Absatz 1 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Dritter Abschnitt Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erster Unterabschnitt Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage § 60

Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage:

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen über die Nachtragsklage finden keine Anwendung.

(3) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 51 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(4) Beweisanträge, die in der ersten Instanz entgegen der Frist des § 53 Abs. 2 nicht gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte in der ersten Instanz über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.