Disziplinargesetz

Die Bestimmungen nehmen die notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Anpassungen der jeweiligen Bestimmungen an das Thüringer Disziplinargesetz vor.

Zu Artikel 6: Aufnahme der so genannten Entsteinerungsklausel, um die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen der Thüringer Mutterschutzverordnung und der Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung später durch eine Rechtsverordnung ändern zu können.

Zu Artikel 7:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Anlage nach § 108 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes Stellungnahme des Thüringer Beamtenbundes (TBB) zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung disziplinarrechtlicher Verfahren bei Beamten Folgende Anregungen und Änderungsvorschläge des TBB konnten in wesentlichen Teilen im vorliegenden Gesetzentwurf nicht berücksichtigt werden und sind deshalb dem Gesetzentwurf (mit einer Begründung der Landesregierung versehen) beigefügt. Die Anregungen und Bemerkungen des TBB sind jeweils vor der Stellungnahme abgedruckt.

§ 13 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen In der Vergangenheit gab es wegen der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 das Problem, ob eine Disziplinarmaßnahme weiterhin verhängt werden kann.Aus Sicht des TBB muss die Streitfrage geklärt werden, ob und inwieweit eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, wenn ein sachgleiches Strafverfahren nach § 153a eingestellt worden ist.Auf der Basis des geltenden Rechts wird ein Doppelahndungsverbot überwiegend nicht angenommen, weil die Disziplinarordnung ein solches nicht vorsehe und die Voraussetzungen zu dem Doppelahndungsverbot nach einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme als nicht gegeben angesehen werden. Ein Bedürfnis hierzu hingegen wird überwiegend bejaht und muss tatsächlich auch als vorhanden angesehen werden, weil eine auf der Grundlage des § 153 a erbrachte Geldzahlung oder sonstige Leistung von den Betroffenen als ein der Geldstrafe vergleichbares Übel empfunden wird und es außerdem nicht verständlich ist, warum zwar bei vorausgegangener Bestrafung auf eine Disziplinarmaßnahme verzichtet werden soll, nicht aber dann, wenn das Strafverfahren bei geringer Schuld eingestellt wird. Deswegen sollte eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr zulässig sein, wenn das sachgleiche Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 eingestellt worden ist.

Außerdem hält es der TBB für geboten, dass bei einer Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden kann. Dies würde auch zu einer einheitlichen Ahndung auf Landes- und Bundesebene führen, da dies in dem Entwurf zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (§ 14) vorgesehen ist. Stellungnahme:

Es kann, insbesondere im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 4 durchaus ein Bedürfnis für Disziplinarmaßnahmen bestehen. Die Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts, welche die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des Beamtentums gewährleisten soll, kann ein zusätzliches disziplinarrechtliches Tätigwerden des Dienstherrn gebieten. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn nach außen hin deutlich gemacht werden soll, dass ein Dienstvergehen nicht unter den Teppich gekehrt werden soll. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass eine Einstellung nach § 153a vielfach als noch einmal davongekommen zu sein empfunden wird und deshalb der Erziehungseffekt einer Disziplinarmaßnahme durch die Einstellung nicht ausreichend abgedeckt wird.

§ 22 Einleitung von Amts wegen Wird von der Einleitung abgesehen, weil nach §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, sollten die Gründe dem Beamten bekannt gegeben werden. Der betroffene Beamte muss erfahren, weshalb von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen wird. Stellungnahme:

Eine Mitteilung an den Beamten erscheint hier nicht sinnvoll, da ein Verfahren überhaupt nicht eingeleitet wird. Erst durch die Mitteilung an den Beamten käme hier ein disziplinarischer Vorgang zustande.

§ 23 Einleitung auf Antrag des Beamten Wird der Antrag eines Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst abgelehnt, muss der Beamte die Gründe für die Mitteilung erfahren. Zwar darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Vergehens rechtfertigen, nicht vorliegen, trotzdem muss der Beamte erfahren, dass sein Antrag abgelehnt worden ist und weshalb. Stellungnahme:

Die Ablehnung des Antrags erfolgt gegenüber dem Beamten als Antragsteller und ist nur dann zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Eine andere Begründung kann sich daher nicht ergeben. Weitere Ausführungen zur Begründung der Ablehnung erscheinen deshalb nicht sinnvoll.

§ 25 Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung § 25 des Entwurfes wird vom TBB begrüßt. Die Möglichkeit des Beamten, beim Verwaltungsgericht gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen zu können, wird zu einer beschleunigten Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen. Jedoch erscheint dem TBB die Frist von 12 Monaten seit Einleitung als zu lang. Eine Frist von 6 Monaten erscheint dem TBB angemessen. Dies würde dann auch im Einklang zu dem Entwurf zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts (§ 62) stehen. Stellungnahme:

Die Möglichkeit der gerichtlichen Fristbestimmung des Beamten ist eine besondere Schutzvorschrift zugunsten des Beamten hinsichtlich einer beschleunigten Verfahrensdurchführung. Der Behörde muss aber - schon im Interesse einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung - ein ausreichender zeitlicher Handlungsspielraum verbleiben. Würde die Frist, nach der Beamte eine gerichtliche Fristsetzung beantragen kann, zu sehr verkürzt, würde die Zahl der reinen Fristsetzungsverfahren stark ansteigen, da in vielen Fällen eine so kurzfristige Durchführung der Verfahren nicht möglich ist. Dies aber würde dazu führen, dass die Ressourcen in Behörde und Gericht zu sehr in reinen Fristsetzungsverfahren gebunden würden, was gerade auch dem Beschleunigungsgedanken zuwiderlaufen würde. Die zwölfmonatige Frist für die Behörde erscheint sinnvoll so bemessen, dass sie den Behörden auch als realistischer Ansporn zum zügigen Verfahrensabschluss dient, um ein gerichtliches Fristsetzungsverfahren zu vermeiden.