Begrüßt wird dass der Ermittlungsführer für die Dauer seinerAufgabe im Hauptamt entlastet werden soll

§ 28 Ermittlungsführer Der TBB vertritt die Auffassung, dass der Ermittlungsführer unabhängig ermitteln muss. Deshalb ist zu kritisieren, dass § 28 vorsieht, dass die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Ermittlungsführer bezüglich des Ermittlungsverfahrens bestehen bleibt. Eine unabhängige Aufklärung des Sachverhaltes ist nur möglich, wenn der Ermittlungsführer frei und weisungsungebunden arbeiten kann.

Begrüßt wird, dass der Ermittlungsführer für die Dauer im Hauptamt entlastet werden soll. Nach Auffassung des TBB ist eine beschleunigte Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens nur möglich, wenn der Ermittlungsführer von seinen Aufgaben im Hauptamt im erforderlichem Maß entlastet wird. Stellungnahme:

Der Ermittlungsführer war bereits bisher weisungsgebunden. Die Abschaffung des weisungsungebundenen Untersuchungsführers ist ein zentraler Bestandteil der Überführung des Disziplinarverfahrens vom strafprozessual geprägten zum verwaltungsverfahrensmäßig und verwaltungsprozessual geprägten Verfahren.

Der Beamte ist insoweit rechtlich nicht schlechter gestellt als in jedem anderen Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsprozess auch. Insbesondere wird die gerichtliche Sachverhaltsprüfung in keiner Weise beschränkt - bisher bestand dort eine beschränkte Bindung an die Sachverhaltsermittlung durch den Untersuchungsführer.

§ 31 Herausgabe von Schriftgut Nach Auffassung des TBB muss es auch dem Ermittlungsführer möglich sein, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um die Herausgabe von Schriftgut, welches für das Disziplinarverfahren notwendig ist, zu erwirken. Stellungnahme:

Die in § 31 geregelte Pflicht, dienstliche Unterlagen herauszugeben, ist eine selbstverständliche beamtenrechtliche Pflicht, die nichts mit dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung zu tun hat; dieses rechtfertigt nicht den Einbehalt dienstlicher Schriftstücke.

§ 39 Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf Kritisch sieht der TBB, ... dass der Dienstvorgesetzte die Dienstbezüge kürzen kann. Die Kürzung der Dienstbezüge greift in das grundgesetzlich geschützte Alimentationsprinzip ein. Deshalb sollte die Kürzung der Dienstbezüge nur von einem unabhängigem Gericht verhängt werden können.

Auf scharfe Kritik stößt insbesondere, dass die oberste Dienstbehörde ihre Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. Dies kann zu dem Fall führen, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstbetrag für seinen direkt unterstellten Beamten verhängen kann. Stellungnahme:

Die Regelung ist Ausdruck der weiter gehenden Umstellung des Disziplinarverfahrens auf das Verwaltungsrecht, wonach Entscheidungen durch die ergehen und anschließend einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen werden können. Insoweit stellt sie einen wesentlichen Bestandteil der mit dem Entwurf beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung dar. Da jede Behörde und damit auch jeder Dienstvorgesetzte nach Recht und Gesetz handelt und eine Überprüfung durch die Gerichte, ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz, möglich ist, bestehen auch keine Bedenken gegen die Kompetenzübertragung auf die Behörden und die entsprechenden Delegationsmöglichkeiten. Die Regelung entspricht inhaltlich auch weitgehend der entsprechenden Bestimmung des § 33 des Bundesdisziplinargesetzes, welche im Einzelnen sogar noch eine umfassendere Disziplinarkompetenz des Dienstvorgesetzten (für Geldbußen) kennt.

§ 43 Einbehaltung von Bezügen, Rechtsbehelf Müssen dem Beamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens Dienstbezüge nachgezahlt werden, so müssen diese Nachzahlungen nach Ansicht des TBB verzinst werden. Es ist dabei an einen Zinssatz, der beim Verzug im Zivilrecht gilt, zu denken. Schließlich hat der Dienstherr bei Einbehaltung der Dienstbezüge einen Zinsvorteil und der Beamte muss sich während der Einbehaltung der Dienstbezüge einschränken oder einen Kredit aufnehmen, um seinen Lebensstandard zu halten. Wird nachher festgestellt, dass der Beamte unschuldig ist, so muss der Dienstherr die nachzuzahlenden Dienstbezüge plus Zinsen an den Beamten auszahlen. Stellungnahme:

Die Aufnahme einer Verzinsungspflicht in das Disziplinarrecht sehen die Disziplinargesetze regelmäßig nicht vor. Sie ist auch von daher nicht geboten, als die vorläufige Einbehaltung von Bezügen nach Rechtsprechung und Literatur nur so bemessen sein darf, dass keine endgültigen Fakten geschaffen werden dürfen. Der Beamte wird daher regelmäßig nicht zur Kreditaufnahme gezwungen, um beispielsweise die Ausbildung der Kinder weiterfinanzieren zu können.

§ 44 Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf Der TBB setzt sich dafür ein, dass analog den Vorschriften für das Widerspruchsverfahren in der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Bescheid der obersten Dienstbehörde kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss.

Dies sieht auch der Entwurf der Bundesregierung für das Bundesdisziplinarrecht vor (§ 40). Stellungnahme:

Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist ein Vorverfahren, also ein Widerspruchsverfahren, in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Dienstbehörde erlassen wurde. Wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor dem Landesrecht aus Artikel 31 GG ist der Landesgesetzgeber an diese Vorschrift gebunden. Der Bundesgesetzgeber war bezüglich seiner Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes hiervon nicht betroffen, da hier Artikel 31 GG nicht greift.

§ 68 Zulässigkeit der Wiederaufnahme zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen Der TBB setzt sich dafür ein, dass der folgende Grund auch zur Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffen zulässig ist:

Dies muss dann der Fall sein, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Dies sieht auch der Entwurf des Bundesdisziplinargesetzes (§ 71 Abs. 1 Nr. 1) vor. Es sind aus Sicht des TBB keine Gründe vorhanden, dies nicht auch in das Thüringer Disziplinargesetz einzufügen. Stellungnahme:

Eine zusätzliche Aufnahme dieses Tatbestandes in die Auflistung des Absatzes 2 ist nicht erforderlich, da die entsprechende Regelung bereits im Absatz 1 enthalten ist.

§ 70 Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme, Beschluss, Urteil Der TBB setzt sich dafür ein, dass es zu keiner Beschränkung des Rechtsmittels kommen darf, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nach mündlicher Verhandlung durch Urteil abgeschlossen wird. Stellungnahme:

Eine Rechtsmittelbeschränkung wird hier nicht gesehen.

§ 72 Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage, nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten Der TBB setzt sich dafür ein, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren weiterhin gebührenfrei ist. Schließlich sieht der Entwurf der Bundesregierung zum Bundesdisziplinargesetz auch die gebührenfreie Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vor. Es würde zu einer Ungleichbehandlung von Landes- und Bundesbeamten führen, wenn Landesbeamte Gebühren für die Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zahlen müssten, während die Bundesbeamten davon befreit wären, obwohl sie vor dem gleichen Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht klagen bzw. das Verfahren dort durchgeführt wird.

Ferner bittet der TBB um die Klarstellung, stets erstattungsfähige Kosten im Disziplinarverfahren sind. Damit wird gewährleistet, dass die Anwaltskosten für den Beamten stets übernommen werden. Stellungnahme:

Die Aufnahme einer Regelung zur Gebührenfreiheit in § 72 ist nicht erforderlich, da sich eine entsprechende Regelung in § 77 Abs. 4 findet. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Beistands ist eine weiter gehende Regelung, als die bereits in § 77 Abs. 3 Satz 2 enthaltene, nicht sinnvoll.

§ 78 Verwertungsverbot, Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte Der TBB kritisiert, dass die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten ist, weil die Frist für das Verwertungsverbot mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung beginnt. Dies hat zur Folge, dass, wenn sich ein Beamter gegen eine Disziplinarmaßnahme wehrt und Rechtsmittel einlegt, der Vorgang länger in seiner Personalakte verbleibt, als wenn er eine ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahme akzeptiert. Dies kann dem Beamten bei späteren Beförderungen schädlich sein.