Aushändigung von Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen an Gemeinderäte

Das Thüringer Innenministerium hat die in der 55. Plenarsitzung am 19. Mai 2011 zur Beantwortung verbliebene Mündliche Anfrage namens der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 GO mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wie folgt beantwortet:

1. Inwieweit haben Gemeinderäte einen Anspruch auf Aushändigung von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Niederschrift und den Abschriften der Niederschrift. Die Niederschrift gibt es nur einmal und verbleibt in der Gemeindeverwaltung. Ausgehändigt werden können grundsätzlich lediglich Abschriften der Niederschrift.

Die Mitglieder des Gemeinderates haben der Niederschrift über nicht öffentliche Sitzungen. Der Grund hierfür ist aus § 40 Abs. 1 Satz 1 ersichtlich.

2. Inwieweit besteht ein Ermessen darüber, dass die Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse den Gemeinderäten ausgehändigt werden und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 können die Mitglieder des Gemeinderats jederzeit die Niederschriften auch der nicht öffentlichen Sitzungen einsehen. Die Ausgestaltung der Verfahrensweise zur Einsichtnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Verfahrensweise ist allerdings so auszugestalten, dass die schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 40 Abs. 2 die der Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlich zugrunde lagen, gewahrt werden.

3. Wie stellt sich das Verfahren zur Aushändigung von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse für die Teile dar, deren Geheimhaltungsbedürfnis nicht mehr besteht und folglich per Gesetz öffentlich gemacht werden müssten? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Zur Klarstellung wird vorausgeschickt, dass nach § 40 Abs. 2 nur Beschlüsse, nicht aber die Niederschriften der Sitzungen bekannt zu machen sind.

Hat der Gemeinderat entschieden, dass die Gründe der Geheimhaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 weggefallen sind, gelten nach § 42 Abs. 3 Satz 4 die Regelungen für die Aushändigung von Niederschriften öffentlicher Sitzungen in § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend: Danach können die Mitglieder jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der Niederschriften erteilen lassen. Die Geschäftsordnung kann neben der Einsichtnahme die Übersendung von Abschriften an alle Mitglieder des Gemeinderats vorsehen.

4. Wie begründet die Landesregierung gegebenenfalls ihre Auffassung, dass Gemeinderäte keinen Anspruch auf Aushändigung von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse haben, obwohl Gemeinderäte grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und Verstöße sogar mit einem Ordnungsgeld von bis zu 2 500 Euro geahndet werden können?

Nach § 40 sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Dem Schutz dieser Belange dient es, die Möglichkeiten einer Verbreitung der relevanten Informationen und Daten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.