Schule

April 2011 hat folgenden Wortlaut:

Laut § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen sind in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Schülerbeförderung zuständig. Es kommt jedoch immer wieder zu Problemen, insbesondere wenn die Beförderung über Kreisgrenzen hinweg stattfindet. Im Falle einer Schülerin aus Erfurt-Molsdorf wurde die Schülerbeförderung ad absurdum geführt. Das nächstgelegene Gymnasium, eine Ganztagsschule in Neudietendorf, liegt im benachbarten Landkreis Gotha. Der bisher zur Schülerbeförderung genutzte Regionalbus wurde nach der Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zum 1. November 2010 vollständig eingestellt. Nach zahlreichen Versuchen der betroffenen Eltern wurde durch die Stadtverwaltung Erfurt vorgeschlagen, einen doppelt so langen Schulweg mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) in Kauf zu nehmen. Der Schulweg ist damit nicht nur zeitlich und räumlich länger, sondern führt zudem über den außerhalb des Wohn- und Schulortes befindlichen Bahnhof Erfurt-Bischleben, der aufgrund von fehlendem Personal, unzureichender Unterstellmöglichkeiten, nicht vorhandener elektronischer Anzeigetafeln sowie ohne Ankündigung durchfahrender ICEs, ICs und Güterzüge für Kinder gänzlich ungeeignet ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind der Landesregierung weitere Fälle wie derjenige aus Erfurt-Molsdorf bekannt, bei dem eine Schülerin oder ein Schüler eine gewünschte Schule im Nachbarkreis aufgrund fehlender/schlechter Verkehrsanbindung nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten besuchen kann?

2. Laut § 4 Abs. 5 besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Ist der Landesregierung bekannt, wie bei Fällen wie in Erfurt-Molsdorf, bei dem die nächstgelegene Schule außerhalb des Landkreises liegt, verfahren wird?

3. Sieht die Landesregierung in diesem oder ähnlichen Fällen Handlungsbedarf? Wenn ja, was strebt die Landesregierung an, um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden? Wenn nein, warum nicht?

4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen die Kreisgrenzen bei der Schülerbeförderung keine Einschränkung bei der Beförderung der Schüler darstellen? Wenn ja, welche? Wie wird in diesen Fällen mit der Problematik der Landkreisgrenzen umgegangen?

5. Welche Bestrebungen verfolgt die Landesregierung, damit die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Schule/Wahlmöglichkeit der Schule nicht an den Grenzen der Landkreise scheitert?

6. Was beabsichtigt die Landesregierung zu tun, um eine für die Schülerinnen und Schüler sichere und stressfreie Beförderung zur Schule zu gewährleisten?

7. Was strebt die Landesregierung an, damit Schülerinnen und Schüler, die auf einen Schulbus angewiesen sind, auch noch nach dem Unterricht an Freizeitangeboten in der Schule teilnehmen können?

8. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, dass Eltern aufgrund von fehlendem Schülertransport das eigene Auto zum Transport der Schülerinnen und Schüler nutzen müssen, auch unter dem Gesichtspunkt des zunehmenden Autoverkehrs vor den Schulen?

9. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Schülerinnen und Schüler bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter infolge fehlender zumutbarer Schülerbeförderungsmöglichkeiten die Aufwände für privat organisierten Schülertransport ersetzt wurden? Wenn ja, über welche Zeiträume und nach welchem Modus?

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: nein

Zu 2.: Die Entscheidung über die Organisation der Schülerbeförderung im Einzelfall (Beförderung des Schülers oder Erstattung der Kosten) obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen den Schulträgern.

Wie die einzelnen Schulträger in den genannten Fällen verfahren, ist der Landesregierung nicht bekannt. Satz 5 der Vorschrift regelt zudem, dass bei einem unsicheren Schulweg die vorgeschriebene Mindestentfernung entfällt.

Die Gewährleistung einer individuellen stressfreien Schülerbeförderung ist durch objektive Normen nicht leistbar und liegt in der Verantwortung der Schulträger und der Personensorgeberechtigten bzw. der Schüler.

Zu 7.: Bei der Planung der Schülerbeförderung als Aufgabe der Schulträger sind die von den Schulträgern und Schulen organisierten außerunterrichtlichen Angebote zu berücksichtigen.

Zu 8.: Die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Eltern für die Schülerbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese im Regelfall vom Schulträger organisiert wird. Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass eine Beförderung durch die Eltern mit einem privaten PKW notwendig ist. Der Schulträger muss unter Zumutbarkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten von seinem Wahlrecht auf Beförderung der Schüler oder Erstattung der Kosten Gebrauch machen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1

Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über einen zunehmenden Autoverkehr vor Schulen vor.

Zu 9.: Die Regelungen des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen ermöglichen die Organisation der Beförderung durch den Schulträger oder die Kostenerstattung für die privat organisierte Schülerbeförderung. Es wird davon ausgegangen, dass beide Fälle in der Praxis anzutreffen sind. Konkrete Einzelfälle sind der Landesregierung nicht bekannt.