Zwischenzeitlich liegt dem Fragesteller ein so genannter Ergänzungsbescheid aus dem Jahr 2007

April 2011 hat folgenden Wortlaut:

Die Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 4/3694 aus dem Jahr 2008 enthält auf die Frage - Auf welchen gesetzlichen Grundlagen erlässt der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (ZWA) Saalfeld-Rudolstadt so genannte Ergänzungsbescheide? - die Aussage, dass der Aufgabenträger keine Ergänzungsbescheide nach § 179 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) erlasse.

Zwischenzeitlich liegt dem Fragesteller ein so genannter Ergänzungsbescheid aus dem Jahr 2007 vor.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine so genannte Ergänzungsbescheidung nach § 179 Abs. 3 AO zulässig?

2. Wie viele so genannte Ergänzungsbescheide bzw. Nachveranlagungsbescheide hat der ZWA auf welcher Grundlage erlassen?

3. Wie begründet der ZWA den Erlass der Ergänzungsbescheide bzw. Nacherhebungsbescheide und in welcher Höhe erzielt der Zweckverband infolge Einnahmen, die über dem Einnahmeniveau der Ausgangsbescheide liegen?

4. Wie viele Widersprüche sind gegen die in Frage 2 nachgefragten Ergänzungsbescheide bzw. Nachveranlagungsbescheide mit welcher Begründung eingelegt, wie viele sind zurückgenommen und wie viele sind mit welcher Begründung beschieden worden?

5. Wie viele Klageverfahren sind anhängig bzw. wie bereits beschieden?

6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Ergänzungs- bzw. Nacherhebungsbescheidung vor dem Hintergrund, dass die Ausgangsbescheide offensichtlich bereits in Bestandskraft erwachsen waren, gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rückwirkungsverbotes und des Vertrauensschutzes verstoßen und wie begründet sie ihre Position?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit sie in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist.

Zu 2.: Nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt hat der ZWA 3 196 Nacherhebungsbescheide erlassen. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung des ZWA ist die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes vom 7. Oktober 2003.

Zu 3.: Nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt begründet der ZWA den Erlass der Nacherhebungsbescheide mit einer rückwirkend geänderten Satzungsgrundlage. Die Nacherhebungsbescheide umfassen eine Summe von ca. 4 264 000 Euro.

Zu 4.: Gegen die in Frage 2 nachgefragten Nacherhebungsbescheide wurden 960 Widersprüche erhoben, welche unterschiedlich begründet wurden. Davon wurden 859 Widersprüche zurückgenommen. 72 Widerspruchsbescheide wurden erlassen; deren Begründung erfolgte einzelfallbezogen.

Zu 5.: Es wurden 16 Klagen erhoben. Davon wurden sechs Klagen zurückgenommen. In vier Fällen wurde das Klageverfahren mit Urteil durch das Verwaltungsgericht Gera abgeschlossen. Drei Vergleiche wurden geschlossen und drei Klagen sind noch anhängig.

Zu 6.: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Thüringen ist eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig, wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft. Die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheides steht einer solchen Nacherhebung nicht entgegen. Deshalb sieht die Landesregierung darin auch keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot.