TAVEE

Der Verbandsausschuss hat beschlossen, den Geschäftsführer des Trink- und Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) außerordentlich zu kündigen.

Die Führung des Zweckverbandes war bereits in den vergangenen Monaten mehrfach heftiger Kritik in der Öffentlichkeit ausgesetzt, weil über Jahre hinweg entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Jahresabschlüsse erstellt wurden und somit erst verspätet ein aufgelaufenes Defizit von mehr als sechs Millionen Euro aufgelaufen ist. Zudem wird kritisiert, dass der Verband überzogene Investitionsmaßnahmen realisiert habe. Insgesamt weist der Verband eine überdurchschnittliche Gebührenbelastung bei Wasser und Abwasser auf.

Eine im Jahr 2010 erfolgte Abwahl des Verbandsvorsitzenden wurde durch das Landesverwaltungsamt für unwirksam erklärt. Im Januar 2011 ist der Vorsitzende zurückgetreten.

Der inzwischen entlassene Geschäftsführer hat die Verbandspolitik des TAVEE maßgeblich mit begleitet und stand ebenfalls in deutlicher Kritik von Öffentlichkeit und Mitgliedsgemeinden.

Die Beschlüsse des Zweckverbandes unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Laufzeit weist der Arbeitsvertrag des bisherigen Geschäftsführers des TAVEE auf?

2. Wann würde im Fall einer ordentlichen Kündigung der Arbeitsvertrag des bisherigen Geschäftsführers des TAVEE enden?

3. Mit welcher Begründung hat der Verbandsausschuss die Kündigung des bisherigen Geschäftsführers des TAVEE beschlossen (bitte ausführliche Darstellung)?

4. Inwieweit wurde dem bisherigen Geschäftsführer des TAVEE die Möglichkeit zur Stellungnahme im Vorfeld der beschlossenen Kündigung eingeräumt und inwieweit wurde davon tatsächlich Gebrauch gemacht?

5. Unter welchen Voraussetzungen ist der Zweckverband berechtigt, dem bisherigen Geschäftsführer des TAVEE außerordentlich zu kündigen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

6. Inwieweit hat der Zweckverband im Zusammenhang mit der beschlossenen Kündigung des Arbeitsvertrages des bisherigen Geschäftsführers des TAVEE mögliche Folgen von arbeitsrechtlichen Maßnahmen des bisherigen Geschäftsführers abgewogen? In welcher Höhe hat der Zweckverband dabei mögliche finanzielle Lasten des Zweckverbandes ermittelt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

7. Wer hätte die Kosten der arbeitsrechtlichen Maßnahmen des bisherigen Geschäftsführers des TAVEE für den Fall zu tragen, dass die Kündigung unwirksam wäre oder ein Vergleich abgeschlossen würde?

Inwieweit würden diese Kosten durch die Gebührenzahler zu tragen sein? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Inhalt des Geschäftsleiters des Trink- Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) ist der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde nicht bekannt.

Zu 2.: Die Beantwortung der Frage würde voraussetzen, dass der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde der Zeitpunkt der Kündigung und die Kündigungsfrist, die für den Geschäftsleiter des TAVEE gilt, bekannt sind. Beides ist nicht der Fall.

Zu 3. und 4.: Zu dieser Frage liegen der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde keine Informationen vor.

Zu 5.: Nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Zu 6.: Zu diesen Fragen liegen der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde keine Informationen vor.

Zu 7.: Sollte im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zweckverband und dem Geschäftsleiter festgestellt werden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wird hinsichtlich der Kostentragungspflicht auf § 91 ff. Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz verwiesen. Bei Abschluss eines Vergleichs ist der Inhalt des Vergleichs entscheidend.

Sofern dem Zweckverband dadurch Kosten entstehen würden, wären diese gebührenfähig, wenn es sich dabei um Kosten im Sinne von § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz handeln würde. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.