Neben dem Schwerbehindertenausweis müssen sie dafür vom Versorgungsamt ein Beiblatt mit Wertmarke erwerben

April 2011 hat folgenden Wortlaut: Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, H, GI oder BI in ihrem Schwerbehindertenausweis können Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ermäßigt bzw. kostenlos nutzen.

Neben dem Schwerbehindertenausweis müssen sie dafür vom Versorgungsamt ein Beiblatt mit Wertmarke erwerben. Kostenlos ist die Wertmarke für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H (hilflos) und/ oder BI (blind). Schwerbehinderte, die die Merkzeichen G oder in ihrem Ausweis haben, und Gehörlose (GI) müssen für die Wertmarke 60 Euro pro Jahr (oder 30 Euro halbjährlich) bezahlen. Dieses Beiblatt gilt dann ohne weitere Kosten als Fahrschein im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Kostenlos ist die Wertmarke auch für Schwerbehinderte, die entweder Arbeitslosengeld II oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bekommen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H und/oder BI in Thüringen nutzen kostenlos den ÖPNV bzw. haben kostenlos das Beiblatt mit Wertmarke vom zuständigen Versorgungsamt erhalten?

2. Wie viele schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G oder und GI in Thüringen nutzen mit Ermäßigung den ÖPNV bzw. haben das Beiblatt mit Wertmarke vom zuständigen Versorgungsamt erworben?

3. Wie viele schwerbehinderte Menschen, die nach o. g. Merkzeichen ermäßigt oder kostenlos in Thüringen den ÖPNV nutzen könnten, können aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen? Gibt es konkrete Gründe, dass die Nutzung nicht möglich ist? Wenn ja, welche?

4. Welche Hilfsangebote gibt es in den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten, um für diese Personengruppe (Frage 3) die gesellschaftliche Teilhabe im Bezug auf die Beförderung zu gewährleisten (bitte Aufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?

5. Wie viele schwerbehinderte Menschen, die nach o.g. Merkzeichen ermäßigt oder kostenlos in Thüringen den ÖPNV nutzen könnten, können aufgrund der nicht vorhandenen bzw. nicht ausreichenden Angebote den öffentlichen Personennahverkehr nicht in Anspruch nehmen?

6. Welche Hilfsangebote gibt es in den Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten, um für diese Personengruppe (Frage 5) die gesellschaftliche Teilhabe in Bezug auf die Beförderung zu gewährleisten (bitte Aufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Jahr 2010 haben 13 028 schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen H und/oder Bl kostenlos das Beiblatt mit Wertmarke vom zuständigen Versorgungsamt erhalten.

Darüber hinaus haben 2 537 schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den verschiedenen Sozialgesetzbüchern erhalten, sowie 679 schwerbehinderte Menschen, die infolge einer Kriegsbeschädigung die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, eine kostenlose Wertmarke erhalten.

Insgesamt wurde somit an 16 244 schwerbehinderte Menschen eine kostenlose Wertmarke ausgegeben.

Zu 2.: Im Jahr 2010 haben 14 783 schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G oder und Gl eine Jahreswertmarke zu 60 Euro und 5 353 eine Halbjahreswertmarke zu 30 Euro erworben.

30 644 schwerbehinderte Menschen nutzen die Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer (bei Vorliegen von Merkzeichen G wahlweise Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, bei Merkzeichen kumulativ unentgeltliche Beförderung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung).

Zu 3.: Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) lagen 2010 bei 99 673 schwerbehinderten Menschen vor. Davon sind 49 680 schwerbehinderte Menschen berechtigt, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen. Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson erfolgt unabhängig vom Erwerb einer Wertmarke durch den schwerbehinderten Menschen selbst.

Wie viele schwerbehinderte Menschen aufgrund von Art oder Schwere ihrer Behinderung den ÖPNV nicht nutzen oder nicht nutzen können, ist nicht bekannt.

Gründe dafür, dass berechtigte schwerbehinderte Menschen keine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV erwerben, können die sehr persönlichen Lebensumstände, aber auch die gesundheitlichen Voraussetzungen sein (z. B. Nutzung nicht erforderlich, weil Beförderung durch Wohnumfeld abgesichert; nur gelegentliche Nutzung des ÖPNV; keine ständige Begleitperson vorhanden; Bettlägerigkeit usw.).

Zu 4.: Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten in ihren Antworten insbesondere über Ergebnisse eines barrierefreien ÖPNV-Angebotes bzw. ihre Bemühungen, die Infrastruktur im ÖPNV (Fahrzeuge und Haltestellen) schrittweise barrierefrei zu gestalten. In Gera kann ein kostenloser Begleitservice genutzt werden.

Zur Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabe von schwerbehinderten Menschen, die den ÖPNV wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nutzen können, stehen die Behindertenfahrdienste der verschiedenen Hilfsorganisationen sowie private Taxi- und Mietwagenunternehmen mit behindertengerechten Fahrzeugen zur Verfügung. Die Übernahme der Kosten für diese Beförderungsdienste erfolgt im Rahmen der Eingliederungshilfe des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - und bedarf der vorherigen Antragstellung.

Die Landeshauptstadt hat z. B. Fahrdienstvereinbarungen mit verschiedenen Leistungserbringern abgeschlossen; im Rahmen seines Wahlrechts kann der schwerbehinderte Mensch einen bestehenden diesbezüglichen Anspruch auch als persönliches Budget erhalten. Die Landkreise organisieren bei Bekanntwerden eines entsprechenden Bedarfs in der Regel im Einzelfall ein entsprechendes Angebot.

Zu 5.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

Zu 6.: Spezielle Angebote für alle Orte eines Landkreises mit nicht ausreichenden oder nicht vorhandenen ÖPNV-Linien werden nicht vorgehalten. Die unter der Antwort zu Frage 4 aufgezeigten Möglichkeiten gelten entsprechend.